unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem gerichtlichen Vergleich ein anderes bereits anhängiges Verfahren mitverglichen, so erhält der in beiden Verfahren tätige Rechtsanwalt keine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO.
Normenkette
BRAGO § 32 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Beschluss vom 18.12.2000; Aktenzeichen 5 Ca 168/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. R., … gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 18.12.2000 in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 27.03.2001, Aktenzeichen 5 Ca 168/00, wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem vor dem Arbeitsgericht Weiden im Verfahren 5 Ca 168/00 geschlossenen Vergleich haben die Parteien das Verfahren 5 Ca 365/00 mit verglichen. Mit Beschluss vom 29.05.2000 hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren 5 Ca 168/00 auf DM 32.312,–, für das Verfahren 5 Ca 365/00 auf DM 24.232,– und für den im Verfahren 5 Ca 168/00 geschlossenen Vergleich auf DM 56.546,– festgesetzt.
Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Weiden hat zu Recht im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.12.2000 die von den Beschwerdeführern beantragte Festsetzung einer 5/10 Gebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO für das im Vergleich vom 29.05.2000 (Aktenzeichen 5 Ca 168/00) mitverglichene Verfahren 5 Ca 365/00 unberücksichtigt gelassen.
Die Beschwerdekammer folgt dabei der vom Landesarbeitsgericht Nürnberg bereits früher vertretenen Ansicht (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.1984/4 Ta 29/81). Danach kann § 32 Abs. 2 BRAGO nur dann Anwendung finden, wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine weitere Angelegenheit, die der Anwalt für den Auftraggeber zu besorgen hat, miterledigt wird und hierfür noch keine Prozessgebühr entstanden ist. Die teilweise vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 32 Rdnrn. 22 und 8 mit weiteren Nachweisen) kann keine Zustimmung finden. Sie hält weder einer am Wortlaut ausgerichteten noch einer rechtssystematischen und teleologischen Betrachtung stand.
Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 BRAGO kann eine halbe Prozessgebühr nur entstehen, wenn der Prozessbevollmächtigte nur mit einem Teilauftrag ausgestattet wurde, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen. Wer bereits die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO verdient hat, dessen Auftrag endet nicht, bevor er die Klage… eingereicht hat und er beantragt auch nicht, „lediglich” eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen, sondern er ist bereits in der Sache tätig geworden (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 25.06.1993, LAGE § 32 BRAGO Nr. 3). Die Tätigkeit bei der Protokollierung des Vergleiches wird dann von dem Prozessauftrag in dem anderen Verfahren mitumfasst (vgl. Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 32 Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen).
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 32 Abs. 2 BRAGO ist es, dem Rechtsanwalt einen festen Gebührenrahmen für die Besorgung von Angelegenheiten zu schaffen, auch wenn diese nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Denn mit dem Auftrag, eine bestimmte Angelegenheit zu besorgen, wird nicht ausgeschlossen, dass auch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen durchgeführt werden, deren Ergebnis gerichtlich protokolliert wird. Die damit geschaffene Einheit einer Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 BRAGO. darf nicht dadurch systemwidrig aufgespalten werden, dass der Rechtsanwalt im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Angelegenheit neben der vollen Prozessgebühr zusätzlich eine weitere halbe Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO erhält, wenn die Angelegenheit in einem weiteren Verfahren mitverglichen wird (LAG Nürnberg, a.a.O.).
Auch die Ideologische Betrachtung der Vorschrift des § 32 Abs. 2 BRAGO spricht gegen die Auffassung, die eine zusätzliche halbe Prozessgebühr im Falle der erfolgten gerichtlichen Geltendmachung bejaht. Die genannte Vorschrift wurde durch das Kostenänderungsgesetz 1957 in die BRAGO eingefügt. Nach der amtlichen Begründung sollte § 32 Abs. 2 BRAGO als Klärung einer Zweifelsfrage „im Sinne der herrschenden Auffassung” zu verstehen sein (Bundestagsdrucksache 138/56). Damals bestanden Zweifel nur insoweit, ob dann, wenn nicht rechtshängige Ansprüche in einem Prozessvergleich aufgenommen wurden, eine weitere Prozessgebühr aus dem Wert des den Gegenstand des Rechtsstreits übersteigenden Werts angefallen ist (vgl. Baumbach-Lauterbach, KostG 1956, RAGebO, § 13 Anm. 2 F). Der Grund für die Einführung der halben Prozessgebühr in § 32 Abs. 2 BRAGO bestand daher eindeutig nur darin, dem Anwalt für die Tätigkeit hinsichtlich der einbezogenen Ansprüche, für die er bisher keine Prozessgebühr verdient hatte, überhaupt eine Entschädigung zukommen zu lassen, nicht aber war bezweckt, dem Prozeßbevollmächtigten wegen desselben Streitgegenstandes eine zusätzliche Gebühr zu verschaffen (vgl. LAG Nürnberg, a.a.O.).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein weit...