Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld. Zustellungsadressat
Leitsatz (amtlich)
Der Ordnungsgeldbeschluss gemäß §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 ZPO ist der säumigen Partei selbst zuzustellen. Die Zustellung nur an den Prozessbevollmächtigten setzt die Frist des § 569 Abs. 1 ZPO nicht in Lauf.
Normenkette
ArbGG § 51 Abs. 1, § 141 Abs. 2-3; ZPO 329 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Bayreuth (Beschluss vom 05.06.2008; Aktenzeichen 5 Ca 735/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 05.06.2008 – Az.: 5 Ca 735/07 – wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde nicht unzulässig, sondern unbegründet ist.
Tatbestand
I.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 16.04.2008 gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 EUR verhängt, weil er zum Termin vom 02.04.2008 ordnungsgemäß geladen, aber zum Termin unentschuldigt nicht erschienen war. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Zustellungsurkunde am 19.04.2008 zugestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 25.05.2008, beim Arbeitsgericht Bayreuth eingegangen am 02.06.2008, sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingelegt und angeführt, der Beschluss sei nicht an den Beklagten selbst zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen habe. Weiter brachte der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Beklagte sei entschuldigt verhindert gewesen. Er verwies hierbei auf eine entsprechende Ladung. Das beigefügte Schreiben betraf jedoch keine Ladung, vielmehr enthielt es die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, die nach Auffassung des Beklagten vereinbart worden seien.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde mit Schreiben vom 16.06.2008 darauf hingewiesen, dass seinem Beschwerdeschriftsatz nicht die angekündigte Ladung beigefügt war, sondern ein Schreiben über die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, die nach Auffassung des Beklagten vereinbart gewesen seien. Es wurde um Stellungnahme bis 30.06.2008 gebeten. Eine solche ist weder bis zum 30.06.2008 noch bis zum 08.07.2008, der Abfassung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde, eingegangen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese als unzulässig betrachtet, da die Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 ZPO verfristet sei. Der Ordnungsgeldbeschluss sei nämlich dem Beklagten gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 19.04.2008 zugestellt worden, sodass die sofortige Beschwerde mit Eingang am 02.06.2008 bei Gericht verfristet sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht verfristet. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind zwar grundsätzlich alle in einem anhängigen Verfahren zu erfolgenden Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten zu richten, Ausnahmen bestehen jedoch in einer Reihe von Fällen, wenn die Partei persönlich betroffen ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO, 26. Aufl. § 172 Rz. 2). Solche Ausnahmen ergeben sich insbesondere gemäß § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 239 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat am 09.11.2007 mit der Bestimmung des Kammertermins zugleich das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechende Anwendung. Da der Beklagte im Termin nicht erschien, konnte gegen ihn gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden.
Gegen die Festsetzung des Ordnungsgelds durch Beschluss vom 16.04.2008 ist gemäß § 141 Abs.3 i.V.m. § 380 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Die Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 ZPO läuft ab der wirksamen Zustellung des Beschlusses. Eine wirksame Zustellung liegt nur vor, wenn die Zustellung an den richtigen Adressaten erfolgt ist. Der Ordnungsgeldbeschluss stellt einerseits einen Vollstreckungstitel dar, andererseits setzt er eine Rechtsmittelfrist in Lauf, sodass aus beiden Gesichtspunkten gemäß § 329 Abs. 3 ZPO der Ordnungsgeldbeschluss an die Partei zuzustellen ist (vgl. Stein-Jonas-Berger ZPO 22. Aufl. § 380 Rz. 15; Thomas-Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. § 380 Rz. 8 GK-ArbGG Schütz § 51 Rz. 34 unter Hinweis auf Gift/Baur Teil E Rz. 438). Die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten setzte somit die Rechtsmittelfrist für die sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 ZPO nicht in Lauf, sodass die Beschwerde nicht verfristet ist. Diese Auffassung vertritt auch das LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2008 – 7 Ta 378/07 – in Leitsatz 2. Dieser Entscheidung lag allerdings der Sachverhalt zugrunde, dass zunächst an die Partei und erst später an den Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, weshalb in Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach der späteren Zustellung berechnet wurde.
III.
Die sofortige Beschwerde ist jed...