unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Übersetzungskosten für im gerichtlichen Verfahren wesentliche Schriftstücke, wie gerichtliche Verfügungen, Niederschriften, gegnerische Schriftsätze und Urkunden können für eine der deutschen Sprache nicht kundige Partei notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO sein.
Die Sondervorschrift aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht dem nicht entgegen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Beschluss vom 24.04.1992; Aktenzeichen 2 Ca 1207/90) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluß des Arbeitsgerichts Bamberg vom 24.04.1992 – 2 Ca 1207/90 – wird, soweit sie nicht durch den Abhilfebeschluß des Arbeitsgerichts Bamberg vom 02.07.1992 erledigt ist, Kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte Erinnerung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt. Mit der zulässigen Vorlage an das Landesarbeitsgericht, soweit nicht vom Erstgericht abgeholfen, wurde die sogenannte Durchgriffserinnerung zur sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 21 Ziffer 1, 11 Abs. 2 RpflG).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts – in der durch die teilweise Abhilfe mit Beschluß vom 02.07.1992 gefundenen Form – ohne Erfolg.
Das Beschwerdegericht folgt der in dem genannten Beschluß vorgenommenen Differenzierung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Übersetzungs- bzw. Dolmetscherkosten. § 91 Abs. 1 ZPO gebietet die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten für die der Gerichtssprache nicht mächtige Partei dann, wenn es sich um im Verfahren wesentliche Schriftstücke, wie gerichtliche Entscheidungen, Verfügungen, gegnerische Schriftsätze, Urkunden und ähnliches handelt (vgl. OLG Düsseldorf, AnwBl. 1983, 560; Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 91 Rdnr. 13 „Übersetzungskosten”; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 91 Anm. 21). Die Sondervorschrift des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wird dabei nicht tangiert. Der dortige Ausschluß der Erstattungspflicht beschränkt sich ausdrücklich auf die Entschädigung wegen Zeitversäumnis und Kosten eines Prozeßbevollmächtigten. Diese Grundsätze hat das Erstgericht in dem hier allein zu beurteilenden, nichtabhelfenden Teil seiner Entscheidung beachtet und deshalb eine Erstattungsfähigkeit zu Recht abgelehnt.
Entsprechend § 97 Abs. 2 ZPO trägt der Kläger als Beschwerdeführer die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels.
Gegen diese Entscheidung findet nach § 78 Abs. 2 ArbGG eine weitere Beschwerde nicht statt.
Unterschriften
Heider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen