Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch der sprachunkundigen ausländischen Prozesspartei auf Ersatz der Übersetzungskosten
Leitsatz (amtlich)
Eine ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Prozesspartei hat grundsätzlich Anspruch auf Übersetzung aller für den Prozess wesentlichen Schriftstücke.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 31.10.2012; Aktenzeichen 8 Ca 1215/11 KL) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.10.2012, Az. 8 Ca 1215/11 teilweise abgeändert:
Über die nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 8.5.2012 bereits als von der Klägerin zu erstattenden Kosten hinaus wird ein weiterer von der Klägerin an die Beklagte zu erstattender Kostenbetrag in Höhe von 1.439,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2012 festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Rahmen der Kostfestsetzung über die Erforderlichkeit von Übersetzungskosten, die die Beklagte, eine in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Firma, im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens zur Übersetzung von Schriftsätzen, Protokollen und gerichtlicher Urteile aufgewendet hat.
Während die Beklagte diese als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für notwendig erachtet, vertritt die Klägerin u.a. unter Hinweis darauf, dass die Beklagte im Verfahren von dem deutschsprachigen Leiter ihrer hiesigen Niederlassung vertreten wurde, die gegenteilige Ansicht.
Die Beklagte obsiegte im Berufungsverfahren gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.9.2011 gemäß Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 2.3.2012, Az. 9 Sa 633/11. Mit Beschluss vom 4.9.2012 des Arbeitsgerichts wurde festgestellt, dass zwischen den Parteien ein insgesamt verfahrensbeendender Vergleich zustande gekommen ist. Nach Ziff. 7 dieses Vergleichs wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Mit Beschluss vom 8.5.2012 setzte das Arbeitsgericht die nach dem genannten Urteil des LAG von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.097,20 EUR nebst Zinsen fest, lehnte aber mit weiterem Beschluss vom 31.10.2012 (Bl. 843 ff. d.A.) die mit am 23.5.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag beantragte Festsetzung von Übersetzungskosten in Höhe von 3.874,90 EUR nebst Zinsen ab. Die hiergegen gerichtete, am 19.11.2012 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde blieb erstinstanzlich erfolglos.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin muss der Beklagten die Kosten für die Übersetzung des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.9.2011 (455,60 EUR) sowie des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2.3.2012, nicht aber weitere Übersetzungskosten erstatten.
1. Soweit die Beklagte die Erstattung von Übersetzungskosten verlangt, die im Rahmen des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens aufgewendet wurden (Positionen 5-9 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.10.2012), scheidet eine Erstattungsfähigkeit bereits deshalb aus, weil nach dem Inhalt des zwischen den Parteien am 25.7.2012 geschlossenen Vergleichs die Kosten des Verfahrens 1. Instanz gegeneinander aufgehoben wurden. Hierauf hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen. Folge dieser Kostenaufhebung ist, dass jede Partei die ihr entstandenen eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
2. Die im Berufungsverfahren gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern von der Beklagten aufgewendeten Übersetzungskosten sind hingegen teilweise zu erstatten.
Die Beschwerdekammer folgt der überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 ZPO Rz. 13 "Übersetzungskosten"; Prütting-Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 91 ZPO Rz. 57; LAG Nürnberg 10.11.1992 -4 Ta 86/92-, OLG Düsseldorf 17.7.2009 -I-2 W 29/09-; OLG Hamburg 27.2.1996 -8 W 23/96-;OLG Brandenburg 15.2.2002 -15 WF 33/02-; OLG Oldenburg 21.1.1991 -6 W 11/91, alle zitiert nach [...]), wonach Übersetzungskosten, die eine ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Prozesspartei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen und entscheiden zu können, ob und in welcher Weise der Rechtsstreit weiter geführt wird, grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Schon aus Gründen der Gleichstellung einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei mit einer solchen, die die deutsche Sprache beherrscht, ist es geboten, die diesbezüglichen Übersetzungskosten im Obsiegensfall als erstattungsfähig anzuerkennen.
a) Für die Durchführung ...