Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichsgebühr für einen außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren steht der außergerichtliche Vergleich hinsichtlich seiner den Prozeß beendenden Wirkung einem gerichtlichen Vergleich gleich.

2. Der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält daher für seine Mitwirkung an einem mitgeteilten außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse.

 

Normenkette

BRAGO § 121

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Beschluss vom 17.07.1989; Aktenzeichen 1 Ca 361/88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 03. August 1989 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 1989 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß vom 21. Juli 1989 – 1 Ca 361/88 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben in dem zwischen ihnen anhängigen Forderungsprozeß, für den der Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet war, einen außergerichtlichen Vergleich ohne Datum geschlossen. Eine beglaubigte Fotokopie dieses Vergleichs hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 02. März 1989 an das Arbeitsgericht übersandt. Ebenfalls mit Schreiben vom 02. März 1989 hat er außerdem beantragt, die ihm aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf insgesamt 301,53 DM festzusetzen. Dem hat das Arbeitsgericht Bayreuth am 08. März 1989 entsprochen. Dagegen hat der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Schreiben vom 30. Mai 1989, gerichtet an das Arbeitsgericht Bayreuth und dort eingegangen am 05. Juni 1989, Erinnerung eingelegt, soweit ein höherer Betrag als 191,41 DM, nämlich auch eine Vergleichsgebühr und 20,– DM Fotokopiekosten, festgesetzt wurde. Der Urkundsbeamte des Arbeitsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie mit Verfügung vom 17. Juli 1989 dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt. Dieser hat der Erinnerung mit Beschluß vom 17. Juli 1989, berichtigt mit Beschluß vom 21. Juli 1989, ebenfalls nicht abgeholfen. Gegen diesen ihm am 19. bzw. 24. Juli 1989 zugestellten Beschluß hat der Bezirksrevisor sodann mit Schreiben vom 03. August 1989, gerichtet an das Arbeitsgericht Bayreuth und dort eingegangen am 04. August 1989, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß vom 17. Juli 1989 aufzuheben und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Rechtsanwalts H. auf 191,41 DM festzusetzen. Das Arbeitsgericht Bayreuth hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt, bei dem sie am 09. August 1989 einging. Dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wurde dazu rechtliches Gehör gewährt. Er hat sich mit Schriftsätzen vom 10. bzw. 18. August 1989 geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte Beschwerde des Bezirksrevisors, deren Gegenstandswert 100,– DM übersteigt, ist auch frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig. Diese Beschwerde, die sich auf die Festsetzung einer Vergleichsgebühr und 20,– DM Fotokopiekosten beschränkt, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dazu gilt folgendes:

1. Festsetzung einer Vergleichsgebühr.

Die Frage, ob dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt auch bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs eine Vergleichsgebühr zusteht, ist in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten. Insoweit kann auf die entsprechenden, vom Beschwerdeführer und dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zitierten Fundstellen verwiesen werden. Diese Zitate ließen sich allenfalls um weitere bzw. neuere, in Begründung und Ergebnis jedoch nicht minder kontroverse gerichtliche Entscheidungen und Stellungnahmen in der Literatur erweitern.

Die Beschwerdekammer folgt in dieser Frage in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht (vgl. NJW 88, 494; auch Gerold-Schmidt, BRAGO, 10. Aufl., § 122 Rdnr. 81; Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., § 122 BRAGO, Anm. 4 F, alle m.w.N.), so daß auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Danach steht dem beigeordneten Rechtsanwalt aber auch für den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs eine Vergleichsgebühr zu.

Lediglich ergänzend sei noch auf folgendes hingewiesen: Im Zivilprozeß vor den ordentlichen Gerichten beendet der außergerichtliche Vergleich das Verfahren in aller Regel nicht unmittelbar. Vielmehr ist dazu grundsätzlich eine weitere Prozeßhandlung – Erledigterklärung der Hauptsache, Klage- oder Rechtsmittelrücknahme – erforderlich (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 98 Rdnr. 3 und 4 m.w.N.). Anders im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Dort kommt der außergerichtliche Vergleich hinsichtlich seiner den Prozeß beendenden Wirkung einem gerichtlichen Vergleich gleich und beendet den Rechtsstreit somit jedenfalls dann unmittelbar, wenn er – wie hier – durch Vorlage des von beiden Parteien unterzeichneten Vergleichstextes dem Gericht mitgeteilt wird und sich die Parteien damit auf ihn berufen (vgl. BAG in AP Nr. 1 z...

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