Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Versetzung. einstweilige Verfügung. Aufhebung einer Versetzung eines Betriebsratsmitglieds ohne Zustimmung des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Versetzt ein Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied, ohne dass die gemäß § 103 Absatz 3 BetrVG erforderliche Zustimmung erteilt oder vom Arbeitsgericht ersetzt worden ist, kann diese Versetzung nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren rückgängig gemacht werden. § 101 BetrVG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Normenkette
BetrVG § 103 Abs. 3, § 101; ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 20.05.2010; Aktenzeichen 10 BVGa 24/10) |
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.05.2010 wird abgeändert:
Die Versetzung des Beteiligten zu 3. vom 03.05.2010 wird aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.
Die Antragsgegnerin vertreibt, installiert und wartet Aufzüge, Fahrtreppen und andere Transportsysteme. In N. befand sich in der W.straße eine Niederlassung. Dort waren im Service 60 Mitarbeiter tätig. Die Niederlassung war allein zuständig für die Betreuung aller Kunden im Gebiet F.. Von N. aus wurden ca. 3.400 Anlagen betreut. Zur Betreuung gehörten die Wartung, Reparatur und die Modernisierung der Anlagen. Die Verwaltungskräfte in der Niederlassung N. waren funktional getrennt. Es gab eine eigene Modernisierungsabteilung, die sog. MOD-Abteilung. Die Niederlassung N. verfügte über ein Lager, das von einem überwiegend für die Lagertätigkeit freigestellten Monteur verwaltet wurde. Es existierte für die Bereiche Wartung und Modernisierung ein Verkaufsbereich und ein weiterer für den Bereich Reparatur.
Die Niederlassung N. wurde von einem Niederlassungsleiter, Herrn Ot., geführt. Es waren dort 47 Servicemonteure, 4 Servicemeister, 2 Serviceverkäufer und 4 Verwaltungskräfte beschäftigt.
In der Niederlassung N. wurde bei den diesjährigen regelmäßigen Betriebsratswahlen ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt, der Antragsteller. Der Beteiligte G. ist Betriebsratsmitglied. Er ist als Servicemonteur tätig.
Am 01.07.2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, sie beabsichtige, die Niederlassung N. aufzuspalten und neue eigenständige Niederlassungen in B. und W. zu gründen.
Verhandlungen über einen Interessenausgleich scheiterten.
Zum 10.05.2010 setzte die Antragsgegnerin die geplanten Änderungen um.
Diese bestanden darin, dass in B.. und W. je eine neue Niederlassung gegründet wurde. Leiter der Niederlassung B. wurde Herr S. Sch., Leiter der Niederlassung W. wurde Herr S. St.. Beide Herren waren bis dahin Serviceverkäufer in der Niederlassung N.. Von den bisher allein von der Niederlassung N. aus betreuten Anlagen wurden je 800 den Niederlassungen B. und W. zugeordnet. W. wurde für die Postleitzahlenbezirke 97 und 914 zuständig, B. für die Bezirke mit den Postleitzahlen 90 (nördlich der A 3), 912 bis 913, 95, 96 sowie für einen Teil des Bezirks 910. Die Postleitzahlenbezirke 90 (südlich der A 3), Teile von 910, 911,915 bis 918 sowie 922 bis 923 werden weiterhin von N. aus betreut.
Von den bisher in der Niederlassung N. beschäftigten Mitarbeitern ordnete die Antragsgegnerin 14 der Niederlassung B. und 13 der Niederlassung W. zu. 33 Mitarbeiter verblieben in N..
Die Räume in der W.straße in N. wurden aufgegeben. Die Niederlassung N. ist nunmehr in der St. Straße in N. untergebracht.
Die Verwaltung ist nicht mehr funktional aufgeteilt. Vielmehr müssen sämtliche Verwaltungsaufgaben von den Verwaltungskräften in den jeweiligen Niederlassungen erledigt werden.
Die bisherige MOD-Abteilung wurde als eigenständige Einheit aufgelöst. Die Servicemeister an den einzelnen Standorten sind jetzt neben den Bereichen Wartung und Reparatur auch für das Modernisierungsgeschäft verantwortlich.
Die Lagerbestände werden nicht mehr in einem Lager in N. verwahrt, sondern in einem Depot an anderer Stelle.
Die für den Verkauf angestellten Mitarbeiter sind nur noch im Bereich Wartung und Modernisierung tätig. Der Verkauf für den Bereich Wartung wird von den Meistern mit Unterstützung der Administration wahrgenommen.
Mit Schreiben vom 03.05.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Beteiligten G. mit, er werde mit Wirkung zum 10.05.2010 der Niederlassung B. zugeordnet.
Der Antragsteller leitete am 12.05.2010 das vorliegende Verfahren ein, mit dem die Zuordnung des Beteiligten G. nach B. rückgängig gemacht werden soll.
Mit Beschluss vom 20.05.2010 wies das Arbeitsgericht Nürnberg den Hauptantrag, die
Versetzung des Beteiligten G. aufzuheben, ab und gab der Antragsgegnerin auf, den Beteiligten G. als Betriebsratsmitglied des Betriebs N. zu behandeln, soweit nicht ein Verfahren nach § 103 Absatz 3 BetrVG zu einer Zustimmung oder Ersetzung der Zustimmung führe oder der Beteiligte G. der Versetzung zustimme.
Der Beschluss wurde den Beteiligten am 26.05.2010 zugestellt.
Die Antragsgegnerin legte gegen den Beschluss am 01.06.2010 Beschwerde ein und begründete sie am 03.08.2010. Die Beschw...