Rechtsmittel ist zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Betriebsratswahl
Leitsatz (amtlich)
1. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eines Wahlvorschlages gemäß § 7 Abs. 2 WO liegt nur dann vor, wenn es der Vorsitzende des Wahlvorstandes unterlassen hat, eine sofortige Sitzung des Wahlvorstandes anzuberaumen, obwohl nach Einreichung eines fehlerhaften Wahlvorschlages bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ein ausreichender Zeitraum für die Prüfung des Wahlvorschlages, die Vorbereitung der Sitzung und die Ladung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verfügung gestanden hätte.
2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eines Wahlvorschlages führt dann nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl im Rahmen des § 19 Abs. 1 BetrVG, wenn in einer sofort einberufenen Sitzung des Wahlvorstandes keine Maßnahme mehr möglich gewesen oder getroffen worden wäre, die zu einer Behebung des festgestellten Mangels noch vor Ablauf der Einreichungsfrist geführt hätte.
Normenkette
BetrVG §§ 19, 14, 7; WO § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 2, §§ 8, 14, 24
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg – Kammer Coburg – vom 08.01.2003, Az.: 3 BV 3/02 C, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Beteiligten zu 3) durchgeführten Betriebsratswahl vom 14.03.2002.
Im Betrieb der Beteiligten zu 3) fand am 14.03.2002 die Wahl eines aus 19 Mitgliedern bestehenden Betriebsrates statt. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine in diesem Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Unter dem Kennwort dieser Gewerkschaft ist bei dem Wahlvorstand am 13.02.2002 eine Vorschlagsliste eingereicht worden, die auf einem zusammenhängenden Parteienpierbogen 36 Wahlbewerber und die Unterschriften von 35 Unterzeichnern der Liste sowie auf einem weiteren losen Blatt weitere 34 Stützunterschriften aufwies. Der Wahlvorschlag ist um 9.00 Uhr im Büro des Wahlvorstandes abgegeben und um 12.30 Uhr dem Wahlvorstandsvorsitzenden zur Kenntnis gebracht worden.
Um 13.21 Uhr ist beim Wahlvorstand eine weitere Vorschlagsliste unter dem Kennwort „Unabhängige Kandidaten” eingereicht worden.
Der Wahlvorstand überprüfte die Rechtmäßigkeit beider Vorschlagslisten am selben Tag in dem bereits zuvor anberaumten Sitzungstermin um 16.15 Uhr. Zu diesem Termin war die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (16.00 Uhr) bereits abgelaufen. In dieser Sitzung wurde ausweislich des Protokolls (Kopie Bl. 19/20 d.A.) die Liste mit dem Kennwort „A…” wegen der losen Blätter beanstandet. Nach dem Zusammenheften der Blätter in der Wahlvorstandssitzung wurde mit 4: 1 Stimmen beschlossen, diese Liste trotz des festgestellten Mangels zur Wahl zuzulassen.
In einer weiteren Sitzung des Wahlvorstandes vom 27.02.2002 (Kopie des Protokolls Bl. 9 bis 11 d.A.) wurde nach inzwischen eingeholtem Rechtsrat beschlossen, den Beschluss vom 13.02.2002 aufzuheben und die eingereichte Liste mit dem Kennwort „A…” nicht zur Wahl zuzulassen.
Die Antragstellerin und die beiden Listenführer C… und D… beantragten daraufhin beim Arbeitsgericht Bamberg – Kammer Coburg – dem Wahlvorstand per einstweiliger Verfügung zu untersagen, die für den 14.03.2002 anberaumte Wahl des Betriebsrates durchzuführen; hilfsweise dem Wahlvorstand aufzugeben, die Liste „A…” zu dieser Betriebsratswahl zuzulassen. Mit Beschluss vom 08.03.2002 hat das Arbeitsgericht Bamberg – Kammer Coburg – dem Wahlvorstand untersagt, die für den 14.03.2002 anberaumte Betriebsratswahl durchzuführen.
Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes und der Beteiligten zu 3) hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 13.03.2002 den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.03.2003 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl hinsichtlich des Haupts- als auch des Hilfsantrages zurückgewiesen (vgl. Kopie Bl. 120 bis 136 d.A.).
Die Betriebsratswahl am 14.03.2002 wurde als Persönlichkeitswahl unter den auf der Liste „Unabhängige Kandidaten” aufgeführten Wahlbewerber durchgeführt. Vom Wahlvorstand wurde am 19.03.2002 das endgültige Ergebnis der Betriebsratswahl mitgeteilt, nachdem sich das zunächst am 15.03.2002 (Kopie Bl. 292 bis 294 d.A.) mitgeteilte Ergebnis aufgrund der Nichtannahme der Wahl seitens vier gewählter Wahlbewerber nochmals veränderte. Auf das mit der geringsten Stimmenzahl gewählte Betriebsratsmitglied E… entfielen 399 Stimmen und auf das erste Ersatzmitglied F… 396 Stimmen.
Mit der noch am selben Tag beim Arbeitsgericht Bamberg – Kammer Coburg – eingegangenen Antragsschrift vom 28.03.2002 begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 14.03.2002.
Bezüglich der gestellten Anträge und des Sachvortrages der Beteiligten in erster Instanz wird auf die Gründe der Entsc...