Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Bei doppelverdienenden Ehegatten ist der PKHbeantragenden Partei im Regelfalle die Hälfte des Betrages zuzurechnen, um den die Nettoeinkünfte des Ehegatten die Nettoeinkünfte der antragstellenden Partei übersteigen (Bestätigung von LAG Nürnberg in JurBüro 90, 512). In Fällen dieser Art können jedoch Ratenzahlungen nicht angeordnet werden, wenn das „Einkommen” der antragstellenden Partei allein in der fiktiven Anrechnung der Hälfte des Einkommens ihres Ehegatten besteht (im Anschluß an LAG Düsseldorf in JurBüro 89, 1442 f.).
Normenkette
ZPO § 114 ff.
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Beschluss vom 23.07.1992; Aktenzeichen 1 Ca 777/92 C) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 31.08.1992 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bamberg – Kammer Coburg – vom 23.07.1992 – 1 Ca 777/92 C – insoweit aufgehoben als darin Ratenzahlungen von 60,– DM angeordnet wurden.
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.06.1992 unter Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.06.1992 beantragt, ihr für eine ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.06.1992 erhobene Stufenklage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. U. beizuordnen. Mit im Gütetermin vom 23.07.1992 verkündetem Beschluß hat das Arbeitsgericht Bamberg – Kammer Coburg – diesem Antrag entsprochen, jedoch Ratenzahlungen von 60,– DM festgesetzt. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.08.1992, gerichtet an das Arbeitsgericht Bamberg – Kammer Coburg – und dort eingegangen am selben Tage, Beschwerde insoweit eingelegt, als Ratenzahlungen festgesetzt wurden. Das Arbeitsgericht Bamberg hat der Beschwerde mit Beschluß vom 04.09.1992 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt, bei dem sie am 09.09.1992 einging.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Klägerin grundsätzlich unanfechtbar und damit ein Rechtsmittel gegen den Bewilligungsbeschluß nicht statthaft. Das gilt jedoch nur, wenn Prozeßkostenhilfe antragsgemäß bewilligt wurde und keine Beschwer durch die Bewilligungsmodalitäten gegeben ist (vgl. Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 127 Rdnr. 20). Durch die Auferlegung von Ratenzahlungen ist die Klägerin jedoch in diesem Sinne beschwert (vgl. Zöller, a.a.O., § 127 Rdnr. 31), wobei diese materielle Beschwer genügt und ein bestimmter Beschwerdewert (§ 567 Abs. 2 ZPO) nicht erforderlich ist (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 127 Anm. 3). Da es sich bei der Beschwerde im PKH-Verfahren um eine einfache Beschwerde handelt, bedurfte es zu ihrer Einlegung auch nicht der Innehaltung einer besonderen Frist.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist – wie oben ausgeführt – nur hinsichtlich der Bewilligungsmodalitäten anfechtbar und hier von der Klägerin im übrigen auch angefochten, ansonsten aber unanfechtbar. In diesem Umfange, d. h. auf die Anordnung monatlicher Ratenzahlungen und ihre Höhe ist daher auch die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt, so daß die Bewilligung als solche und insbesondere die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage im Umfang der Bewilligung für den Rechtsstreit bindend festgestellt sind und – auch im Hinblick auf den Grundsatz der reformatio in pejus – nicht mehr überprüft werden können.
Die Klägerin hat vorliegend Anspruch auf Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen. Dabei geht das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, daß die Klägerin jedenfalls zur Zeit glaubhaft keine eigenen Einkünfte hat. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht das Sparguthaben von 4.000,– DM, selbst wenn es allein der Klägerin gehören sollte (vgl. Zöller, a.a.O., § 115 Rdnr. 36 mit weiteren Nachweisen), sowie die beiden Pkw's im Werte von 2.000,– DM bzw. 1.000,– DM (vgl. Zöller, a.a.O., § 115 Rdnr. 41 mit weiteren Nachweisen) unberücksichtigt gelassen. Nicht zu folgen vermag das Beschwerdegericht dem Erstgericht jedoch darin, daß die Klage eine persönliche Angelegenheit betreffe, die Klägerin deshalb einen zum Vermögen zählenden und damit einzusetzenden Anspruch nach § 1360 a Abs. 4 BGB gegen ihren Ehemann habe und es der Billigkeit entspräche, die Ratenzahlungen nach der Hälfte des Einkommens des Ehegatten der Klägerin ohne Berücksichtigung Unterhaltsberechtigter festzusetzen. Denn die herrschende Meinung, der die Kammer folgt, verneint bereits bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten eine persönliche Angelegenheit in diesem Sinne (vgl. Zöller, a.a.O., § 115 Rdnr. 46 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Allerdings hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in ihrem von der Klägerin zitierten Beschluß vom 24.01.1990 – 8 Ta 37/89 – (JurBüro 90, 512) die Ansicht vertreten, daß der PKH beantragenden Partei im Regelfalle die Hälfte des Betrages zuzurechnen sei, um den die Nettoeinkünfte des Ehegatten die Nettoeinkünfte der antragstellenden Partei übersteigen. Dem ist ...