Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle. Einsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
§ 66 Absatz 1 Satz 5 ArbGG ist auch im Beschwerdeverfahren bezüglich der Einsetzung einer Einigungsstelle anzuwenden.
Normenkette
ArbGG § 98 Abs. 2 S. 3, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 5
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 08.04.2010; Aktenzeichen 10 BV 56/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.04.2010 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema „Durchführung von Taschen-, Spind- und Fahrzeugkontrollen von Mitarbeitern”. Sie führten hierzu vorgerichtlich eine längere Korrespondenz. Mit Schreiben vom 24.03.2009 (Bl. 19 d.A.) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin u.a. mit, er habe das Thema in der Sitzung am 23.03.2009 behandelt, er sehe keinen Handlungsbedarf, sich der mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Betriebsvereinbarung anzuschließen. In dem Schreiben heißt es darüber hinaus, einer ausufernden Kontrollwut wie z.B. einer Taschenkontrolle werde der Betriebsrat nicht zustimmen oder per Beschluss absegnen.
Am 12.03.2010 leitete die Antragstellerin das vorliegende Verfahren ein.
Wegen der weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Erstgerichts Bezug genommen.
Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 08.04.2010 Herrn Dr. F. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend die „Durchführung von Taschen-, Spind- und Fahrzeugkontrollen von Mitarbeitern” und setzte die Zahl der Beisitzer pro Seite auf 3 fest.
Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 30.04.2010 zugestellt.
Der Antragsgegner legte gegen den Beschluss am 12.05.2010 Beschwerde ein und begründete sie am 02.06.2010. Die Beschwerdebegründungsfrist war bis 04.06.2010 verlängert worden.
Der Antragsgegner macht geltend, die Einigungsstelle sei nicht einzusetzen, da zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich noch keine ausreichenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattgefunden hätten. Die Verhandlungen könnten daher nicht gescheitert sein. Soweit sich das Arbeitsgericht in seiner Begründung darauf stütze, dass es grundsätzlich im Ermessen jeder Partei stehe, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären, sei dies lediglich dann der Fall, wenn das Scheitern nicht ohne jeden Anlass behauptet werde. Ein solcher Anlass liege nicht vor. Im Gegenteil habe er, der Antragsgegner, die Antragstellerin aufgefordert, die Betriebsvereinbarung mit ihm zu verhandeln und einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung vorzulegen, der zum einen den bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen zu Videokontrollen und Beladekontrollen Rechnung trage und darüber hinaus die weiteren Besonderheiten des Betriebes in N. berücksichtige.
Der Antragsgegner beantragt:
- Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.04.2010, Az. 10 BV 56/10, wird aufgehoben.
- Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Antragstellerin macht geltend, die Beschwerde sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Eine Verlängerung der Begründungsfrist sei nicht statthaft.
Im Übrigen sei die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 98 Absatz 2 Satz 1 ArbGG. Der Antragsgegner hat die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde eingehalten. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.04.2010 ist dem Antragsgegner am 30.04.2010 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 12.05.2010 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen.
Auch die Frist zur Begründung der Beschwerde ist eingehalten. Zwar ist die Begründung nicht bis 14.05.2010, sondern erst am 02.06.2010 bei Gericht eingegangen. Die Begründungsfrist war indes auf Antrag des Antragsgegners vom 12.05.2010 bis 04.06.2010 verlängert worden.
Die Verlängerung der Begründungsfrist ist gemäß den §§ 98 Absatz 2 Satz 3, 87 Absatz 2 Satz 1, 66 Absatz 1 Satz 5 ArbGG zulässig. Insbesondere ist die Regelung des § 66 Absatz 1 Satz 5 ArbGG, wonach die Begründungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden kann, in § 98 Absatz 2 Satz 2 ArbGG nicht ausgenommen worden.
Es besteht keine Veranlassung, die Verweisung in § 98 ArbGG einzuschränken. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Begründung des Gesetzgebers zu den unterschiedlichen Rechtsmittelfristen, auf die sich die Antragstellerin bezieht. Aus der Begründung ergibt sich lediglich, warum es angezeigt ist, die Fristen im Rahmen des § 98 ArbGG im Vergleich zu den Fristen der Berufung/Beschwerde kürzer zu gestalten. Abgewogen wurde das Ziel, die Rechtsmittelfristen zu vereinheitlichen, mit dem Grundsatz, dass die Besetzung der Einigungsstelle als Eilverfahren ausgestattet ist.
Gemäß § 66 Absatz 1 Satz 5 ArbGG kommt eine Verlängerung der Begründungsfrist zum einen in Betracht, wenn der Rechtsstreit nicht verzögert wird. Dies steht der vom Gesetzgeber in § 98 Arb...