Entscheidungsstichwort (Thema)

Internetzugang zur Informationsbeschaffung. Anforderungen an den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei nachträglicher Sperrung eines bereits freigeschalteten Internetzugangs. Sachmittel

 

Leitsatz (amtlich)

Anforderungen an den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei nachträglicher Sperrung eines bereits freigeschalteten Internetzugangs.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat kann die Freischaltung eines Internetzugangs an seinem Computer für erforderlich halten, wenn er im Einzelfall zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben das Internet benötigt und keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

 

Normenkette

BetrVG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Beschluss vom 26.04.2007; Aktenzeichen 11 BV 35/06 A)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen 7 ABR 58/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 26.04.2007, Az.: 11 BV 36/06 A, abgeändert.

2. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, auf dem dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Personalcomputer einen Internetzugang zu eröffnen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Eröffnung eines Internetzugangs für den Antragsteller.

Die Beteiligte zu 2 betreibt in B. ein Warenlager mit etwa 280 beschäftigten Arbeitnehmern. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den neunköpfigen Betriebsrat dieses Warenlagers.

Das Warenlager ist bis zu einer Unternehmensaufspaltung im April 2007 von der Firma A. geführt worden. Zu dem Unternehmen gehörten ein weiteres Warenlager in C. und etwa 260 Verkaufsfilialen im ganzen Bundesgebiet.

Der Antragsteller teilte dem Leiter des Warenlagers, Herrn D., mit Schreiben vom 10.02.2005 mit, dass er den Beschluss gefasst habe, für die „Durchführung seiner Geschäftsführung” die damalige Gesamtbetriebsvereinbarung über Internet, Intranet und E-Mail-Verkehr zu übernehmen. Ihm ist mit Wirkung ab dem 25.02.2005 für den ihm bereits zur Verfügung gestellten Personalcomputer von der IT-Centrale in Hamburg ein Internetanschluss freigeschaltet worden, ohne dass sich der genau Gang des Verfahrens noch aufklären lässt.

Mit E-Mail vom 20.06.2005 ist den damaligen Mitgliedern des Gesamtbetriebsausschusses mitgeteilt worden, dass zwar nicht für alle bestehenden Betriebsräte eine Freischaltung erforderlich sei, jedoch die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses einen Zugang zum Internet erhalten.

Im zeitlichen Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung über die vom Antragsteller verursachten Reisekosten, insbesondere bei Schulungsmaßnahmen, ist im Dezember 2005 vom Leiter des Warenlagers veranlasst worden, dass der Internetanschluss wieder gesperrt wird. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.12.2005 (Kopie Bl. 187 d.A.) protestiert, in der ohne Begründung erfolgten Sperrung des Internetanschlusses eine Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit gerügt und darauf hingewiesen, dass das Internet als wichtigstes und aktuellstes Informationsmedium zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sei.

Mit dem am 06.04.2006 beim Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – eingegangenem Antragsschriftsatz vom 04.04.2006 begehrt der Antragsteller die Eröffnung eines Internetzugangs auf dem ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer.

Wegen der Anträge der Beteiligten und ihres nähren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – hat mit Beschluss vom 26.04.2007 den Antrag zurückgewiesen und sich hierbei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2006, Az.: 7 ABR 55/05, gestützt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben gegen den ihnen am 02.05.2007 zugestellten Beschluss mit Telefax vom Montag, den 04.06.2007, Beschwerde eingelegt und sie innerhalb der bis 02.08.2007 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax vom 31.07.2007 begründet.

Bereits ab Juni 2006 ist dem neu gewähltem Betriebsratsvorsitzenden E. ein PC mit Internetanschluss zur Verfügung gestellt worden, nachdem er nach der Betriebsratswahl 2006 Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses geworden ist. Dieser Internetzugang ist ihm im Monat April 2007 nach der Aufspaltung der Vorgängerfirma und der Übernahme des Warenlagers durch die Beteiligte zu 2 wieder entzogen worden.

Dem Antragsteller steht nach wie vor ein Personalcomputer mit Windows-Outlook-Funktion zu Verfügung, womit unternehmensweit mit allen Mitarbeitern, die ebenfalls über einen vernetzten Personalcomputer verfügen, kommuniziert werden kann, insbesondere mit Mitgliedern der Geschäftsführung in Hamburg.

Zwischen dem erstmals im Jahr 2004 gewählten Antragsteller und der Beteiligten zu 2 bzw. ihrer Vorgängerfirma sind bereits eine Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen geführt worden, vor der erkennenden Beschwerdekammer alleine in den letzten Monaten drei Besc...

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