Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Gegenstandswert bei einem Zeugnisrechtsstreit. Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für einen Vergleichs-(Vertrags-)abschluss
Leitsatz (redaktionell)
1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar.
2. In Abschnitt I Nr. 29.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ist für die Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses die Festsetzung eines Streitwerts von einem Monatsgehalt empfohlen und zwar "unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis". Streitgegenstand des Zeugnisberichtigungsanspruchs ist ebenso wie beim Anspruch auf Zeugniserteilung, ob der Arbeitgeber den Zeugnisanspruch ordnungsgemäß erfüllt hat.
3. Ein Vergleichsmehrwert ist nur festzusetzen, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden.
Normenkette
GKG §§ 40, 48, 63; ZPO § 3; GKG § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 3; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1, § 23 Abs. 3; RVG-VV Nr. 1000; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I Nr. 10.2, Nr. 25.1, Nr. 29.2
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Entscheidung vom 06.12.2022; Aktenzeichen 2 Ca 556/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters und von Amts wegen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 06.12.2022 (Az. 2 Ca 556/22) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 16.01.2023 abgeändert.
2. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren auf 18.102,11 € und für den Vergleich auf 17.161,05 € festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 08.12.2020 im eigenen Namen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 06.12.2022 (Bl. 78 d.A.) eingelegt. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
In der Klage vom 06.09.2022 hat der Kläger folgende Klageanträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.656,67 brutto abzüglich € 4.340,35 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 8.656,67 seit 01.08.2022 bis 06.09.2022 und aus € 4.316,32 seit 07.09.2022 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 503,53 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.07.2022 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt, zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 herauszugeben.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für das Jahr 2022 herauszugeben.
6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger € 1.781,27 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2022 zu bezahlen.
Der Kläger hat in der Klageschrift angegeben, dass er ein Bruttomonatsgehalt iHv 9.000 € bezogen und ihm ein Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden sei, wobei er den geldwerten Vorteil später mit 584,17 € beziffert hat.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1, 3, 4 und 5 wegen zwischenzeitlicher Erfüllung für erledigt erklärt. Den bisherigen Klageantrag zu 2. hat er als Klageantrag zu 1., den bisherigen Klageantrag zu 6 als Klageantrag zu 3 aufrechterhalten, als Klageantrag zu 2. hat er einen im Einzelnen ausformulierten Zeugnisberichtigungsantrag gestellt. (vgl. Bl. 40 - 42 d.A.).
Mit Beschluss vom 06.12.2022 hat das Gericht das Zustandekommen eines Vergleiches mit folgendem Inhalt festgestellt (vgl. Bl. 74 ff d.A.):
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung der streitgegenständlichen Klageforderung 502,53 € netto.
2. Die Beklagte erteilt dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des unter dem Datum des 28.07.2022 erteilten Arbeitszeugnisses im Original auf dem Briefkopf der Beklagten mit den Unterschriften der beiden Geschäftsführer G... W... und F... W... ein Arbeitszeugnis nach dem als Anlage 1 anliegenden Zeugnisentwurf und übersendet dieses zu Händen der Prozessbevollmächtigten des Klägers.
3. Der Kläger bestätigt nochmals, sämtliche Gegenstände, Unterlagen und Daten, die im Eigentum der Beklagten stehen oder dem Kläger im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis überlassen wurden, an die Beklagte bereits herausgegeben zu haben und dass sich solche weder in seinem Besitz befinden noch an Dritte weitergegeben wurden.
4. Der Kläger ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Pflichten nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz einzuhalte...