Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Beschlussverfahren. Sonstiges. Gegenstandswert
Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren gemäß § 101 BetrVG die Aufhebung der Einstellung von 13 Leiharbeitnehmern geltend, ist die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 5.200,– EUR – errechnet aus dem Regelwert plus je 100,– EUR für jeden zusätzlichen Arbeitnehmer – angesichts des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden, auch wenn das Beschwerdegericht bei eigener Festsetzung zu einer weniger schematischen Betrachtungsweise neigt; dies gilt erst recht, wenn es sich bei der Einstellung der 13 Leiharbeitnehmer um eine einheitliche Maßnahme gehandelt hat.
2. Der Umstand, dass der Betriebsrat am selben Tag oder in zeitlichem Zusammenhang weitere Beschlussverfahren auf Aufhebung der Einstellung anderer Leiharbeitnehmer gestellt hat, ist bei der Bewertung des gegenständlichen Verfahrens nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen.
3. Dieser Umstand kann jedoch, soweit das Vorgehen in mehreren Verfahren, etwa wegen unterschiedlicher Sachverhaltsgestaltung nicht als angemessen und sinnvoll erscheint, bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten nach § 40 BetrVG zu Lasten des Betriebsrats bzw. seiner Prozessvertreter im Rahmen der Kostenerstattungspflicht berücksichtigt werden.
Normenkette
BetrVG § 101; RVG § 23
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Beschluss vom 07.03.2006; Aktenzeichen 10 BV 25/05 A) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg, vom 07.03.2006, Az. 10 BV 25/05 A, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren, in dem der antragstellende Betriebsrat die Aufhebung der Einstellung von 13 Leiharbeitnehmern nach § 101 BetrVG beantragt hatte. Das Verfahren wurde nach dem Ausscheiden der Leiharbeitnehmer übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 5.200,– EUR festgesetzt. Es hat hierbei einmal den Regelwert von 4.000,– EUR zugrundegelegt, den es für jeden weiteren im Antrag enthaltenen Arbeitnehmer um jeweils 100,– EUR erhöht hat. Insgesamt hat das Arbeitsgericht den Wert auf 5.200,– EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert von 200,– EUR (nicht 100,– EUR wie vom Arbeitsgericht laut Rechtsmittelbelehrung angenommen) der einfachen – nicht sofortigen – Beschwerde ist erreicht (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG).
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Rechtsanwaltsvergütung maßgeblichen Wert zutreffend festgesetzt. Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben werden, ist ein für diese Gebühren maßgeblicher Wert nicht vorhanden. Die Streitigkeit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Bei der Feststellung des Verfahrenswertes einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierbei ist insbesondere auf den Aufwand und die Bedeutung der Angelegenheit abzustellen. Die Bewertung hat gemäß ausdrücklicher Gesetzesregelung nach billigem Ermessen zu erfolgen (LAG Nürnberg vom 21.07.2005, 9 Ta 137/05, LAGE § 23 RVG Nr. 1 m.w.N.; vom 30.05.2006, 4 Ta 73/06, zur Veröffentlichung vorgesehen; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rn. 193 ff.).
3. Die Ermessensausübung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass für den Antrag des Betriebsrates auf Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme nach § 101 BetrVG zunächst auf den Regelwert abgestellt werden kann; es kann, insbesondere im Hinblick auf die von vornherein beabsichtigte nur vorübergehende Beschäftigung der betroffenen Leiharbeitnehmer, dahinstehen, ob es nicht auch angemessen gewesen wäre, einen geringeren Ausgangswert anzusetzen ist (vgl. etwa LAG Nürnberg vom 21.07.2005, a.a.O.). Jedenfalls erscheint es als vom Ermessen des Arbeitsgerichts gedeckt, vom Regelwert auszugehen.
4. Die Tatsache, dass im Antrag mehrere Einstellungen von Leiharbeitnehmern aufgeführt sind, führt nicht für jeden Arbeitnehmer zur Festsetzung des vollen Regelwertes. Vielmehr sind diese weiteren Anträge bezüglich der weiteren Arbeitnehmer durch eine angemessene Erhöhung des Regelwertes zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Wertes der Angelegenheit ist zu beachten, dass ein besonderer Aufwand nicht ersichtlich ist; die tatsächlichen Verhältnisse waren bei diesen Arbeitnehmern völlig gleich gelagert. Auch die Bedeutung der Angelegenheit ist angesichts dessen, dass es sich um vorübergehende Einsätze der Mitarbeiter handelte, nicht als über das gewöhnliche Maß hinausgehend anzusehen. Letztlich ging es wohl lediglich um die Streitfrage, ob bei derartigen Maßnahmen überhaupt ein Verfahren nach § 99 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG einzuleiten ist. Die vom Arbeitsgericht angenommene Erhöhung um 100,– EUR für jede weitere Person ist vom Ermessen des Arbeitsgerichts gedeckt. Das Arbeitsgericht ...