Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Herabsetzung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung durch das Landesarbeitsgericht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung kann in einem beim Landesarbeitsgericht anhängigen Streitwertbeschwerdeverfahren auch dann von Amts wegen abgeändert und ggf. herabgesetzt werden, wenn die Streitwertbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes unzulässig ist (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

 

Normenkette

GKG §§ 42, 63, 68; RVG § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 13.09.2018; Aktenzeichen 14 Ca 5652/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.09.2018, Az.: 14 Ca 5652/17, in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 30.10.2018 abgeändert.

Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird auf EUR 22.859,32 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger war im Betrieb der Beklagten seit 1.1.2017 als Bezirksverkaufsleiter mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 3.800,00 Euro beschäftigt.

Mit seiner zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen Klage begehrte er zuletzt:

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.09.2017 zum 31.10.2017 aufgelöst wird,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer sowie auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Hilfsweise für den Fall, dass dem Feststellungsantrag zu 1. nicht entsprochen wird,

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Schlusszeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer sowie auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

5. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine Kündigung der Beklagten vom 09.08.2017 zum 30.09.2017 aufgelöst worden ist.

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.719,00 € brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.801,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsentgelt in Höhe von 2.638,52 € brutto zuzüglich Urlaubsgeld in Höhe von 220,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft N..., geschlossenen Haustarifvertrag/Entgelttarifvertrag durch Übermittlung einer entsprechenden Kopie zu erteilen,

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.573,00 € brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangener Ansprüche in Höhe von 900,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zwischen den Parteien ist durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages des Gerichts am 13.9.2018 ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 22.09.2017 zum 31.10.2017 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2017 in Höhe von € 3.573,00 brutto, vorbehaltlich Dritte übergegangener Ansprüche.

3. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von € 3.500,00 brutto.

4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Führungs- und Leistungsbeurteilung und der üblichen dreigeteilten Schlussformel (Dank, Bedauern, Wunsch). Dem Kläger wird insofern das Recht eingeräumt, Änderungswünsche einzubringen, von denen die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der dem Kläger zustehende Urlaub in natura gewährt worden ist und darüberhinausgehende Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche nicht bestehen.

6. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

7. Damit ist der Rechtsstreit 14 Ca 5652/17 erledigt.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 13.09.2018 den Streitwert auf 15.200,00 Euro festgesetzt.

Gegen den ihnen am 13.09.2018 formlos zugeleiteten Beschluss wenden sich die Klägervertreter mit ihrer Beschwerde vom 04.10.2018 und begehren eine Berücksichtigung der Klageanträge wie folgt:

Klageantrag zu 5) - 2facher Wert: 7.600,00 Euro,

Klageantrag zu 6) - bezifferter Wert: 8.917,50 Euro,

Klageantrag zu 7) - bezifferter Wert: 2.417,72 Euro,

Klageanträge zu 5) bis 7) insgesamt: 18.935,22 Euro.

Zuzüglich Streitwert Klageanträge 1) bis 4): 15.200,00 Euro;

damit insgesamt 34.135,22 Euro.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.10.2018 der Beschwerde teilweise abgeholfen, den Streitwert auf 33....

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