Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswärtiger Anwalt. Beiordnung. Reisekosten. Uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts. Bindungswirkung des Beiordnungsbeschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet ist (im Anschluss an BAG vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 - AP Nr. 3 zu § 121 ZPO). Im Rahmen der Kostenfestsetzung besteht eine Bindung an den Beiordnungsbeschluss. In dem Stellen eines Beiordnungsantrags eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts liegt kein stillschweigender Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 48 Abs. 1; ZPO § 104; ArbGG § 11 a Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Entscheidung vom 03.04.2012; Aktenzeichen 2 Ca 2058/11) |
ArbG Würzburg (Entscheidung vom 13.03.2012; Aktenzeichen 2 Ca 2058/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 29.03.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.03.2012, Az.: 2 Ca 2058/11, in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 03.04.2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24.01.2012 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Bewilligungsbeschluss enthält keine Einschränkungen.
Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 01.02.2012 wurde die dem Rechtsanwalt der Klägerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf EUR 896,43 festgesetzt. Darin enthalten sind Fahrtkosten für Kfz-Benutzung (448 km Hin- und Rückweg) und Tage- und Abwesenheitsgeld (Abwesenheit von mehr als vier bis acht Stunden) in Höhe von EUR 201,59.
Mit Schreiben vom 15.02.2012 hat die Staatskasse gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 01.02.2012 Erinnerung insoweit eingelegt, als dem beigeordneten Anwalt Fahrtkosten aus der Staatskasse erstattet wurden. Eine Beiordnung hätte nur unter dem Verzicht auf Reisekosten erfolgen dürfen; ein solcher Verzicht sei im Beiordnungsantrag zu sehen.
Der Erinnerung der Staatskasse vom 15.02.2012 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 12.03.2012 nicht abgeholfen. Die Beiordnung des Anwaltes sei ohne Einschränkung erfolgt. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung könne nicht erst vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden; vielmehr bestehe eine Bindung an den Beiordnungsbeschluss.
Mit Beschluss vom 13.03.2012 hat das Arbeitsgericht Würzburg die Erinnerung der Staatskasse vom 15.02.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimme sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden sei. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren sei der Beiordnungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung entzogen. Die - versehentliche - Nichtbeachtung der Bestimmung des § 121 Abs. 3 ZPO bei der Beiordnung des Rechtsanwalts durch das Arbeitsgericht sei für die Frage der Vergütungsfestsetzung ohne Bedeutung.
Der sofortigen Beschwerde der Staatskasse vom 29.03.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.03.2012 hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.04.2012 nicht abgeholfen; das Arbeitsgericht hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet.
Auch die Beschwerdekammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 13.03.2012 und macht sich dessen Erwägungen zu eigen.
Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG).
Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Da eine Zulassung bei einem Gericht für Arbeitssachen nicht möglich ist, kann § 121 Abs. 3 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar angewendet werden. Jedoch ordnet § 11 a Abs. 3 ArbGG die "entsprechende" Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe an. Sie sind deshalb ihrem Sinn nach auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zu übertragen, soweit eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht kommt. Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist. Die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten kann deshalb lediglich erfolgen, wenn dadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen (BAG vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 - AP Nr. 3 zu § 121 ZPO).
Die Vermeidung zusätzlicher...