unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Prozeßkostenhilfe - Unterhaltsfreibetrag - Berechnung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Einkommens einer unterhaltsberechtigten Person, um das sich der Unterhaltsfreibetrag i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 1 ZPO vermindert (§ 115 Abs. 1 S. 2. Nr. 2. S. 2. ZPO), ist in gleicher Weise wie beim Antragsteller § 115 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1, 3 und 4 ZPO zugrunde zu legen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Beschluss vom 09.08.2000; Aktenzeichen 2 Ca 718/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 09.08.2000 – Aktenzeichen: 2 Ca 718/00 – in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 18.08.2000 in Ziffer 3. dahingehend abgeändert, dass die zu zahlenden Monatsraten auf DM 60,– festgesetzt werden; im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten.
Der Kläger ist arbeitslos und bezieht seit 01.05.2000 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 269,43 wöchentlich. Nach dem Inhalt der von ihm am 13.06.2000 abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht seine Ehegattin eine Rente in Höhe von DM 1.263,– monatlich und zahlt die monatliche Miete in Höhe von DM 885,– sowie Monatsraten in Höhe von DM 72,– zur Tilgung einer Schuld in Höhe von DM 6.500,–.
Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 09.08.2000 Prozesskostenhilfe unter Festsetzung zu zahlender Monatsraten in Höhe von DM 90,– bewilligt. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Es ist dabei von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Das Einkommen des Klägers beträgt DM 1.167,53 (DM 269,43 Alhi wöchentlich × 13 : 3). Davon waren abzuziehen der Betrag für Erwerbsfähige (DM 260,50) und der Unterhaltsfreibetrag des Antragstellers (DM 676,–). Es verbleiben DM 231,03, daraus ergibt sich die Monatsrate von DM 90,–. Kosten für Unterkunft und Heizung nebst DM 72,– für die LBS werden vom Ehegatten bezahlt. (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst ein Monatseinkommen des Klägers in Höhe von DM 1.167,57 angenommen. Hiervon durfte allerdings ein Betrag in Höhe von DM 260,50 nicht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in Abzug gebracht werden, da der Kläger nicht erwerbstätig ist. Abzuziehen ist jedoch der Unterhaltsfreibetrag des Antragstellers in Höhe von DM 676,–.
Hinzu kommt der Abzug eines etwaigen Unterhaltsfreibetrages für die Ehegattin des Klägers (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO). Dieser Unterhaltsfreibetrag in Höhe von DM 676,– vermindert sich indes um das Einkommen der unterhaltsberechtigten Person (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 ZPO). Bei der Berechnung des Einkommens der unterhaltsberechtigten Person ist gleichfalls § 115 zugrunde zu legen (vgl. Musielak, ZPO, § 115 RdNr. 19). Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist ebenso wie beim Antragsteller zu verstehen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 115 RdNr. 11). Dies bedeutet vorliegend, dass vom Einkommen der Ehegattin des Antragstellers (DM 1.263,–) die von ihr bezahlte Miete in Höhe von DM 885,– (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und die zur Schuldentilgung bezahlte Monatsrate in Höhe von DM 72,– (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) abzusetzen sind. Im Ergebnis führt dies zu einem im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 ZPO um DM 306,–verminderten Unterhaltsfreibetrag. Dieser beträgt also für die Ehegattin des Antragstellers DM 370,–.
Zusammen mit dem Unterhaltsfreibetrag des Antragstellers in Höhe von DM 676,– sind vom Einkommen des Antragstellers also DM 1.046,– abzusetzen. Es verbleibt mithin ein einzusetzendes Einkommen des Antragstellers in Höhe von DM 121,57.
Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO ist bei einem einzusetzenden Einkommen in dieser Höhe eine Monatsrate in Höhe von DM 60,– festzusetzen.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein weiteres Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
Malkmus Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 610686 |
MDR 2001, 297 |