Leitsatz (amtlich)
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei, vollständiger Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen der Gruppe der Tarifangestellten bei gleichzeitiger Weitergabe der Tariflohnerhöhung an AT-Mitarbeiter mit entsprechender Gehaltserhöhungsklausel.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 08.08.1995; Aktenzeichen 8 BV 98/94 A) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.08.1995 – 8 BV 98/94 A – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Betriebsrat bei der Anrechnung der Tariflohnerhöhungen im Jahr 1994 auf übertarifliche Zulagen und bei der Weitergabe der Tarifentgelterhöhung an einem Teil der außertariflichen Mitarbeiter der Antragsgegnerin mitzubestimmen hatte und ob die Arbeitgeberin zur Fortzahlung der Zulagen an die Beschäftigten verpflichtet ist.
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat. Die Antragsgegnerin ist Mitglied im Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg und beschäftigt in ihrem Betrieb in … ca. 460 Arbeitnehmer. Kraft Verbandszugehörigkeit ist sie an die Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden gebunden.
Nachdem sich die Spitzenorganisationen des Gesamtverbandes der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e. V. (Gesamtmetall) und der Industriegewerkschaft Metall auf Bundesebene auf ein Verhandlungsergebnis über eine Tariflohnerhöhung 1994 geeinigt hatten, wurden am 10.03.1994 zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V. und der IG Metall, Bezirksleitung Stuttgart Lohn- und Gehalts abkommen geschlossen, nach denen die Löhne und Gehälter im Geltungsbereich ab 01.06.1994 um 2 % erhöht wurden. Diese Lohn- und Gehaltsabkommen enthalten in § 3 folgende Bestimmung:
„Die übertariflichen Zulagen werden durch die Erhöhung der Tariflöhne nicht berührt.”
Wegen des genauen Inhalts der abgeschlossenen Lohn- und Gehaltsabkommen und des Manteltarifvertrages (MTV) für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden wird auf die vom Antragsteller übergebenen Texthefte Bezug genommen (Anlagen 1 – 3).
Die Antragstellerin hat in ihrem Betrieb in … einer erheblichen Zahl von Mitarbeitern übertarifliche Zulagen gewährt, die als solche gemäß § 11.7 MTV in der Lohn- und Gehaltsabrechnung und gemäß § 11.8 MTV bei Entgeltveränderungen ausgewiesen wurden. Eine Vereinbarung mit dem antragstellenden Betriebsrat über die Gewährung und Verteilung dieser Zulagen auf die einzelnen Mitarbeiter besteht nicht.
Neben den tariflichen Mitarbeitern werden im Betrieb in … etwa zehn Mitarbeiter, die nicht leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind, als sog. „außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte)” beschäftigt und bezahlt. In deren Arbeitsvertrag ist das Bruttomonatsgehalt in einem einheitlichen Betrag ausgewiesen und nicht in tarifliche und übertarifliche Bestandteile aufgegliedert. Zusätzlich erhalten diese Beschäftigten eine Erfolgs- oder Sonderprämie in unterschiedlicher Höhe. Eine Vereinbarung über das Entgeltsystem der AT-Angestellten mit dem Betriebsrat besteht ebenfalls nicht.
Die in den Jahren 1983, 1986, 1970, 1988 und 1978 geschlossenen Formulararbeitsverträge der AT-Angestellten … und … enthalten hinsichtlich der Gehaltserhöhungen in § 3 folgende jeweils gleichlautende Bestimmung:
„Ihr Monatsgehalt beträgt ab … DM … brutto. Es ist zahlbar am letzten Arbeitstag des Monats. An tariflichen Gehaltserhöhungen nehmen sie teil. Ihr Gehalt wird dabei mindestens um den gleichen DM-Betrag erhöht wie die Gehälter der Tarifgruppe T 7.”
Die Arbeitsverträge der AT-Angestellten … und … enthalten keine derartigen Gehaltserhöhungsklauseln.
Die Antragsgegnerin hat bei allen Mitarbeitern, bei denen das Tarifentgelt und die übertarifliche Zulage im Arbeitsvertrag ausgewiesen ist, die am 01.06.1994 wirksam gewordene Tariflohnerhöhung in Höhe von 2 % – soweit nach dem Volumen möglich – vollständig mit den übertariflichen Zulagen verrechnet. Außerdem hat sie entsprechend dem Tarifabschluß die tarifliche Sonderzahlung zum Jahresende ungeachtet der Anrechnung der Tariflohnerhöhung um 10 % gekürzt. Eine Betriebsvereinbarung über die Anrechnung der Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen mit dem antragstellenden Betriebsrat erfolgte nicht.
Bei den AT-Angestellten … und … erfolgte dagegen keine Verrechnung oder Anrechnung der Tariflohnerhöhung mit dem monatlichen Gehalt. Entsprechend der Gehaltserhöhungsklauseln wurde an diese Mitarbeiter zum 01.06.1994 die zweiprozentige Erhöhung des Tarifgehalts der Tarifgruppe T 7 in Höhe DM 126,– vollständig weitergegeben.
Auch die AT-Mitarbeiter … und …, deren Arbeitsvertrag keine Gehaltserhöhungsklausel enthält, wurde die Gehaltserhöhung um DM 126,– brutto z...