unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Streitwerts
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist auch dann nach § 12 Abs. 7 ArbGG zu bemessen, wenn der Kläger ein Arbeitsverhältnis, die Beklagte aber ein Vertragsverhältnis eines freien Handelsvertreters behauptet (wie BAGE 17, 146).
2. Bei der Streitwertfestsetzung ist ein Hilfsantrag nicht zu berücksichtigen, wenn der Rechtsstreit durch Klagerücknahme wegen eines außergerichtlichen Vergleichs endet; § 19 Abs. 4 GKG ist nicht anwendbar.
3. Auch der Gegenstandswert eines außergerichtlichen Vergleichs ist auf Antrag gemäß § 10 BRAGO festzusetzen.
4. Macht der Kläger im Hauptantrag die Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, im Hilfsantrag die Unwirksamkeit der Kündigung eines Handelsvertretervertrages geltend, so betreffen die beiden Anträge nicht denselben Streitgegenstand und sind nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen.
5. Der Wert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses ist nach den §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu ermitteln. § 12 Abs. 7 ArbGG ist nur anzuwenden, wenn der Handelsvertreter gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer gilt.
6. § 17 Abs. 3 GKG ist auf die Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses nicht anwendbar (wie OLG München, Jur. Büro 85 S. 574; OLG Bamberg Jur. Büro 91, S. 1694).
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7; BRAGO §§ 10, 23; GKG § 17 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 24.05.2000; Aktenzeichen 14 Ca 6535/99) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.05.2000 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Festsetzung des Vergleichswerts durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.05.2000 aufgehoben. Die Sache wird zur Neufestsetzung des Vergleichswerts an das Arbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Gründe
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 12 Abs. 7 ArbGG mit drei Monatsverdiensten = DM 14.400,– festgesetzt. Mit seinem Hilfsantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten nicht aufgelöst wurde. Somit handelt es sich um ein Verfahren wegen Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses. Für den Streitwert kommt es nicht darauf an, ob die Klage gegebenenfalls mit der Begründung hätte abgewiesen werden müssen, dass der Kläger kein Arbeitnehmer ist. § 12 Abs. 7 ArbGG regelt nicht nur den Streitwert für Kündigungsschutzklagen, sondern für alle Klagen, in denen Streitgegenstand das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ist. Die Vorschrift ist Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, dass Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen und daher höchstens den Streitwert in Höhe eines Dreimonatsverdienstes ausmachen sollen. Dies gilt auch dann, wenn die beklagte Partei der Auffassung ist, es handelt sich um kein Arbeitsverhältnis, sondern um ein freies Handelsvertreterverhältnis (BAG, Urteil vom 09.04.1965, BAGE 17, 146 = AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf den Wert des Hilfsantrages. Der Wert des Hilfsantrages ist im vorliegenden Verfahren auch nicht zu berücksichtigen, da über ihn nicht entschieden wurde. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dieser Fall liegt nicht vor. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 nach § 19 Abs. 4 GKG entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift gilt nur für den gerichtlichen Vergleich. Ein außergerichtlicher Vergleich löst die Wirkungen des § 19 Abs. 4 GKG nicht aus, weil der Rechtsstreit allein durch den Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs nicht erledigt ist. Notwendig ist noch eine weitere Prozesshandlung, je nach dem die Rücknahme der Klage oder die Erledigungserklärung unter Mitteilung des Inhalts des Vergleichs (Markl-Meyer, GKG; 3. Aufl., § 19 Rn. 40 m.w.N.).
Die Festsetzung des Vergleichswerts ist hingegen aufzuheben. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Grundstreitwert ist, ist auch der Vergleichswert Gegenstand der Beschwerde, da der Grundstreitwert in den Vergleichswert einfließt. Auch der Vergleichswert eines außergerichtlichen Vergleichs ist auf Antrag vom Prozessgericht festzusetzen, da § 10 BRAGO gerade die Fälle erfassen will, in denen eine Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nicht erfolgt, jedoch ein Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren besteht (Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO, Kommentar, 14. Aufl., § 10 Rn. 2; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 10 Rn. 5).
Das Arbeitsgericht hat aber übersehen, dass der gesamte Rechtsstreit verglichen wurde und damit auch der Hilfsanspruch Gegenstand des Vergleichs war. Da die Festsetzung des Werts des Hilfsantrags aber d...