Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert eines Auskunftsanspruchs nach § 15 DSGV
Leitsatz (amtlich)
Der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO beträgt 500,00 Euro, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (wie LAG Düsseldorf 16.12.2019 - 4 Ta 413/19).
Normenkette
DSGVO Art. 15; GKG § 63; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Entscheidung vom 21.04.2020; Aktenzeichen 4 Ca 44/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 21.04.2020, Az. 4 Ca 44/20 abgeändert.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 13.334,80 € und für den Vergleich auf 19.643,80 € festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Parteien stritten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Kündigung vom 03.01.2020 (Antrag zu 1 und 2), die Erteilung eines Zwischenzeugnisses (Antrag zu 3), die Erteilung eines schriftlichen Nachweises der für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträge usw. (Antrag zu 4), sowie um Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Leistungsdaten und Zurverfügungstellung einer Kopie (Antrag zu 5).
Das monatliche Einkommen der Klägerin betrug 3.130,44 €.
Das Verfahren endete durch am 17.04.2020 gerichtlich festgestellten Vergleich. Darin einigten sich die Parteien u.a. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2020 gegen Zahlung einer Abfindung, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, die Zahlung eines weiteren Bruttobetrages von 2.087,81 €, die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Bewertung "gut" und eine Abgeltungsklausel.
Mit Beschluss vom 21.04.2020 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 13.147,84 € und für den Vergleich auf 19.456,84 € fest. Es legte dabei für den Bestandsstreit drei Monatsgehälter (= 9.391,32 €), für die Erteilung des Zeugnisses ein Monatsgehalt (= 3.130,44 €), für die Erteilung des schriftlichen Nachweises 10 % einer Monatsvergütung (= 313,04 €) und für die Auskunftserteilung und Kopie der Leistungsdaten ebenfalls 10 % einer Monatsvergütung (= 313,04 €) zu Grunde. Für den Vergleich berücksichtigte es zusätzlich eine Monatsvergütung für die Einigung über die Entfernung der Abmahnung (= 3.130,44 €) sowie 3.178,56 € für die miterledigten außergerichtlich geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2020 legte der Klägervertreter hiergegen Beschwerde ein. Er ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu 5 (Auskunft Leistungsdaten) mit 5.000,- € zu bewerten sei.
Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 29.04.2020 nicht ab. In Anlehnung an I Nr. 7 des Streitwertkatalogs 2018 für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitspapier/Nachweis nach dem Nachweisgesetz) sei der Antrag mit 10 % eines Monatsgehalts zutreffend bewertet.
Das Landesarbeitsgericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27.05.2020. Mit Schriftsatz vom 25.05.2020 (Blatt 62 der Akten) hielt der Klägervertreter an seiner Auffassung fest. Die übrigen Beteiligten gaben keine Stellungnahme ab.
B.
I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Dies gilt auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts (LAG Nürnberg 24.02.2016 - 4 Ta 16/16 juris mwN). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- €. Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Klägervertreter kann aus eigenem Recht Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 RVG.
II. Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. Für den Antrag zu 5 (Auskunft nach Art. 15 DSGVO) waren nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht 10 % eines Monatseinkommens, sondern 500,- € festzusetzen. Im Übrigen ist der Festsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden.
Die seit 01.01.2020 für Streitwertbeschwerden allein zuständige Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg folgt grundsätzlich den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission. Diese sind im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegt (derzeitige Fassung vom 09.02.2018, NZA 2018, 498). Der Streitwertkatalog entfaltet zwar keine Bindungswirkung. Er stellt aber aus Sicht des erkennenden Gerichts eine ausgewogene mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar.
1. Mit dem Klageantrag zu 5 machte der Kläger den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSVGO geltend. Der Streitwertkatalog enthält insoweit keine ausdrückliche Empfehlung. Das LAG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.12.2019 - 4 Ta 413/19 für den Normalfall einen Gegenstandswert von 500,- € für angemessen erachtet. Dem folgt die Beschwerdekammer.
2. Beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. ...