Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vergleichsmehrwert bei Einigung auf bestimmte Inhalte eines Zeugnisses bei rechtshängigem Zeugnisrechtsstreit. Streitwertfestsetzung bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Leitsatz (amtlich)
Die Einigung auf bestimmte Inhalte eines Zeugnisses führt regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert, wenn die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bereits Gegenstand des Klageantrags ist.
Leitsatz (redaktionell)
Eine Einigung über einen Auskunftsanspruch nach DSGVO ist als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit in der Regel mit 500,00 € zu bewerten. Dies entspricht der einheitlichen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte. Im Streitwertkatalog ist insoweit keine ausdrückliche Empfehlung enthalten.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 2, § 63; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; DSGVO Art. 15
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Entscheidung vom 31.08.2020; Aktenzeichen 5 Ca 923/20) |
Tenor
1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 31.08.2020, Az 5 Ca 923/20, werden zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für den Vergleich wird von Amts wegen auf 10.536,- € herabgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 21.07.2020 zum 31.08.2020, die Erteilung eines Zwischen- hilfsweise eines Endzeugnisses und um Weiterbeschäftigung. Das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin betrug 2.479,- €.
Mit Beschluss vom 31.08.2020 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. Darin einigten sich die Parteien unter anderem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2020 (Ziffer 1) gegen Zahlung einer Abfindung, die Erteilung einer Korrekturabrechnung für Juni 2020 (Ziffer 2 Satz 2), die Erteilung eines Zeugnisses mit der Bewertung "sehr gut" (Ziffer 5), die Erteilung der Arbeitspapiere und der Arbeitsbescheinigung (Ziffer 6), eine Stillschweigensklausel (Ziffer 7) und darauf, dass die geltend gemachten Auskunftsanspruch nach DSGVO erfüllt sind (Ziffer 10). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Blatt 31 - 33 der Akten verwiesen.
Mit Beschluss vom gleichen Tage setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 9.916,- € (= 4 Monatsgehälter) und für den Vergleich auf 11.286,- € fest. Dabei bewertete das Arbeitsgericht auf Anregung der Beklagtenvertreterin die Korrekturabrechnung mit 120,- €, die Arbeitspapiere mit 250,- € und die Einigung bezüglich der Auskunft nach DSGVO mit 1.000,- €.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 erhob der Klägerinvertreter hiergegen in eigenem Namen Beschwerde. Der Streitwert für das Verfahren sei mit 11.155,- € zu bewerten (3 Monatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag, ½ Monatsgehalt für das Zwischenzeugnis, 1 Monatsgehalt für das Endzeugnis). Der Wert des Vergleichs sei für die Einigung auf das Zeugnis um ein weiteres Monatsgehalt zu erhöhen. Für die Stillschweigensvereinbarung und die Einigung über die Auskünfte nach DSGVO sei jeweils der Regelwert von 5.000,- € anzusetzen, die Arbeitspapiere seien pauschal mit 250,- € zu bewerten, so dass insgesamt der Vergleichswert 23.884,50 € betrage.
Mit Schriftsatz vom 10.09.2020 schloss sich die Beklagtenvertreterin der Beschwerde des Klägerinvertreters an.
Das Arbeitsgericht half den Beschwerden mit Beschluss vom 28.09.2020 nicht ab und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vor.
Das Landesarbeitsgericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 23.10.2020 und wies darauf hin, dass auch eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen möglich ist. Die Beteiligten haben eine Stellungnahme nicht abgegeben.
B.
I. Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richten sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Dies gilt auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts (LAG Nürnberg 28.05.2020 - 2 Ta 76/20 juris; 24.02.2016 - 4 Ta 16/16 juris mwN). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- €. Die Beschwerden sind innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Parteivertreter können aus eigenem Recht Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 RVG.
II. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Vielmehr war der Wert des Vergleichs vom Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG um 750,- € herabzusetzen.
Die seit 01.01.2020 für Streitwertbeschwerden allein zuständige Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg folgt grundsätzlich den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission. Diese sind im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegt (derzeitige Fassung vom 09.02.2018, NZA 2018, 498). Der Streitwertkatalog entfaltet zwar keine Bindungswirkung. Er stellt aber aus Sicht des erkennenden Gerichts eine ausgewogene mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. Dies vorausgeschickt gilt im vorliegenden...