Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Abrechnungsstreitigkeit. Ausschlussfristen
Leitsatz (redaktionell)
Verlangte eine tarifliche Ausschlussfrist die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, kann diese grundsätzlich nicht durch eine „Probeabrechnung” gegenüber der Steuerkanzlei des Arbeitgebers erfolgen.
Rechnet der Arbeitgeber allerdings verfallene Ansprüche ab, gibt er damit zu erkennen, dass er diese – noch – anerkenne, bzw. bezahlen werde.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, §§ 280, 254
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Teilurteil vom 10.01.2003; Aktenzeichen 6 Ca 5845/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.01.2003 – Az.: 6 Ca 5845/01 – teilweise in Ziffer II abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.160,66 (in Worten: Euro eintausendeinhundertsechzig 66/100) netto zu bezahlen.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.01.2003 – Az.: 6 Ca 5845/01 – in Ziffern IV und teilweise in Ziffer V abgeändert.
4. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte EUR 18.688,78 (in Worten: Euro achzehntausendsechshundertachtundachzig 78/100) nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins aus EUR 16.057,94 seit 01.07.2001 und 5 Prozentpunkte über dem Basiszins aus EUR 2.630,84 seit 01.08.2001 zu bezahlen.
5. Im Übrigen werden die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
7. Die Revision wird für jede der Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers und um Schadensersatzansprüche der Beklagten.
Mit Klageschrift vom 05.07.2001 zum Arbeitsgericht Nürnberg begehrte der Kläger Zahlung restlicher Vergütung für April, Mai und Juni 2001 (mit insgesamt DM 23.666,76 brutto) und Reisekosten für September 1999 mit August 2000 (mit zuletzt DM 827,85 netto).
Die Beklagte machte im Wege zweier Widerklageanträge (Schriftsätze vom 16.05.2002 und 07.11.2002) Zahlung von Schadensersatz in vier Fällen („Sch.” mit – noch – EUR 16.057,94, „J.” mit insgesamt EUR 7.605,07, „G.” mit EUR 4.524,93 und „Versicherungsschaden” mit insgesamt EUR 16.289,12) geltend.
Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 24.06.1988 (Bl. 217 f. d.A.) seit 01.07.1988 als Vertriebsingenieur beschäftigt und schied infolge Eigenkündigung vom 30.03.2001 zum 30.06.2001 (Bl. 90 d.A.) aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Nach § 5 des Arbeitsvertrages (Bl. 217 ff., 219 d.A.) ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages ein „Hausvertrag” der Beklagten (teilweise vorgelegt auf Bl. 223 d.A.), in dessen § 11 aufgeführt ist:
§ 11
Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, müssen innerhalb von 2 Wochen nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt der Vertragspartner den Anspruch ab, oder erklärt er sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruches uneingeschränkt zur Erfüllung bereit, so kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Die Vergütung des Klägers setzte sich gemäß Schreiben der Beklagten vom 29.12.1999 (Bl. 62 d.A.) zuletzt zusammen aus einem Fixum von DM 4.000,– (EUR 2.045,17), einem Bonus von DM 1.000,– (EUR 511,29) „pro Neueinstellung eines Mitarbeiters der von ihnen mit einem entsprechendem Projektauftrag im Rahmen der Kalkulationsvorgaben disponiert wird, bzw. für jede Neudisposition eines Mitarbeiters in einem neuen Auftrag; d.h. nicht für Auftragsverlängerungen, die der gleiche Mitarbeiter ausführt. Für den Fall dass ihnen unterstellte Mitarbeiter das Unternehmen durch Eigenkündigung verlassen kommt ein Malus von DM 500,– in Abzug” und einer Umsatzvergütung von DM 0,15 (EUR 0,08) „pro abgerechnete Arbeitsstunde ihrer Verantwortung unterstehender externer Mitarbeitern”.
Bezogen auf April 2001 hat der Kläger „Probeabrechnungen” vorgelegt mit Datum vom 26.04.2001, 02.05.2001 (in Kopie vorgelegt mit Schriftsatz vom 12.03.2003 – Bl. 501, 502 d.A.) und 15.05.2001 (in Kopie vorgelegt mit Schriftsatz vom 08.08.2003 – Bl. 424 d.A. erneut mit Bl. 503 d.A.).
Die Beklagte hat unter dem jeweiligen Datum des 21.08.2001 die Monate April 2001, Mai 2001 und Juni 2001 abgerechnet (u.a. Bl. 31–33 d.A.), wobei beim Nettoauszahlungsbetrag jeweils angemerkt ist „Dieser Betrag wird mit der Abrechnung 08/2001 verrechnet”.
Die Beklagte hat Einsatzübersichten vorgelegt mit Verfasser „Georg Ohl.” („Stand 15.06.2001” – Bl. 88 d.A., Stand „16.01.2001” – Bl. 89 d.A.), in welchen jeweils die Herren J. und Sch. als „Mitarbeiter” aufgeführt werden, bei den „Kunden” A. bzw. T., der Einsatzbeginn und das Einsatzende, der jeweilige Stundenverrechnungssatz („DM 125,–” bzw. „DM 98,–”) und mit „A” ...