Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Ein Betrieb unterliegt auch dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel, wenn Waren erworben und an gewerbliche Endverbraucher weiterveräußert werden.
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 22.04.1997; Aktenzeichen 13 b Ca 5734/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22.04.1997 – Az.: 13 b Ca 5734/96 – in Ziffer 1 und 2 abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 461,55 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 02.03.1996 zu bezahlen.
3. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Der Kläger trägt 13/14, die Beklagte 1/14 der Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Arbeitslohn.
Der Kläger war vom 31.07.1995 bis 07.02.1996 gemäß Arbeitsvertrag vom 05.07.1995 als technischer Berater im Außendienst beschäftigt. Vereinbart wurde ein Bruttogrundgehalt von DM 2.000,–, Provision und eine monatliche Nettokostenpauschale von DM 1.400,–. In den Monaten Oktober 1995 bis Januar 1996 kürzte die Beklagte die Kostenpauschale des Klägers. Mit Schreiben vom 07.12.1995 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. mit:
In Ihrem ganz besonderen Fall stellen wir nun fest, daß dieser kostendeckende Mindestumsatz von DM 14.000,00 monatlich in ganz erheblichen Umfang unterschritten wird.
Wir sehen uns nun gezwungen darauf hinzuweisen, daß dies für die Zukunft nicht mehr hingenommen werden kann, und wir uns veranlaßt sehen, falls diese Tendenz auch im nächsten Monat erkennbar ist, Sie nach Punkt 4.7 unseres Arbeitsvertrages abzurechnen.
Dieser Abrechnungsmodus wird dann solange aufrechterhalten, bis der rechnerisch kostendeckende monatliche Bezirksumsatz von DM 14.000,00 wieder überschritten wird.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass ihm Fixum und Kostenpauschale für die Monate Oktober 1995 bis Januar 1996 ungekürzt zustünden. Es werde ferner bestritten, dass der Schwerpunkt der Beklagten im Großhandel liege.
Demgemäß hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger DM 2.419,63 netto nebst Zinsen und DM 3.890,28 brutto nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, für Tage ohne Reisetätigkeit dürfe die Kostenpauschale anteilig gekürzt werden. Sie sei berechtigt, nach Ziffer 4.7 des Arbeitsvertrages ab Dezember die Zahlungen auf Provisionszahlungen umzustellen.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 22.04.1997 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Klageansprüche nach dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Bayern vom 05.05.1994 verfallen seien.
Gegen das dem Kläger am 09.05.1997 zugestellte Endurteil legte dieser mit am 28.05.1997 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein. Wegen der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen in der Sitzung vom 26.01.1999 Bezug genommen.
Im Berufungsbegründungsschriftsatz trägt der Kläger im wesentlichen vor, es werde weiterhin bestritten, dass der Schwerpunkt des Unternehmens im Großhandel liege. Selbst wenn aber das Arbeitsverhältnis dem Tarifvertrag unterfallen würde, könne er die Ansprüche noch geltend machen. Die Beklagte habe sich nämlich im Vergleich vom 07.03.1996 im Vorprozeß verpflichtet, dem Kläger die bis zum 07.02.1992 zustehende Vergütung abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag auszuzahlen. Die bestehenden Ansprüche habe er mehrfach in Schriftform geltend gemacht und in der Kündigungsschutzklage vom 06.02.1996 ausdrücklich auf die bestehenden Ansprüche hinsichtlich Provision, Leistungs- und Zusatzprämie hingewiesen sowie auf den Umstand, dass die Beklagte keine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt habe.
Demgemäß hat der Kläger und Berufungskläger beantragt:
Die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az. 13 b Ca 5734/96, zu verurteilen,
dem Kläger 2.419,63 DM netto nebst 4 % Zinsen aus 127,27 DM seit 02.11.1995, aus 63,63 DM seit dem 02.12.1995, aus 1.061/03 DM seit dem 02.01.1996 und 1.167,03 DM seit dem 02.01.1996 und aus 1.167,70 DM seit dem 02.02.1996 zu zahlen; weiterhin, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 3.890,28 brutto nebst 4 % Zinsen aus den sich ergebenden Nettobeträgen aus 1.661,03 DM seit dem 02.01.1996, aus 1.767,70 seit dem 02.02.1996 und aus 461,55 DM seit dem 02.03.1996 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie beruft sich darauf, daß sie ein Betrieb des Großhandels sei und mögliche Ansprüche verfallen seien. Die Vereinbarung in Ziffer 2 des Vergleichs im Vorprozeß bezögen sich eindeutig nur auf den noch nicht abgerechneten Zeitraum. Die vermeintlichen Ansprüche für Oktober 1995 seien in einem Schreiben vom 01.12.1995 detailliert geltend gemacht. Sie habe diese Ansprüche mit Schreiben vom 05.12.1995 abgelehnt. Der Kläge...