Rechtsmittel ist zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewährungsaufstieg. tariflicher Einstufung
Leitsatz (amtlich)
1. Regeln Diözesen ihre Rechtsbeziehungen zu Mitarbeitern auf der Ebene des Privatrechts, sind sie als Folge der Rechtswahl an das staatliche Arbeitsrecht gebunden. Dazu gehören sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die VGr II a FGr 1 a des „Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen” (ABD) ist dahingehend auszulegen, dass ein Magisterabsolvent des Studienganges Pädagogik der Universität Erlangen-Nürnberg keine „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung” besitzt, weil an anderen bayerischen Universitäten eine Diplomprüfung für das Fach Pädagogik abgelegt werden kann.
Normenkette
ABD
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts A… vom 20.04.2004 – 2 Ca 1426/02 – abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte den Kläger ab 01.08.2000 aufgrund Bewährungsaufstiegs von VGr II a FGr 1 a in VGr I b FGr 2 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden „Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen” Teil A, 3.2. – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale (im Weiteren: ABD) eine höhere Vergütung zu leisten hat. Die Beklagte zahlt seit 01.08.1985 Gehalt nach FGr II a.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils Bezug genommen (Bl. 95 – 99 d.A.).
Die einschlägigen Bestimmungen lauten:
VGr II a FGr 1 a:
„Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. * (Hierzu Anmerkung Nr. 1)”.
§ 23 a Abschnitt A Abs. 1 ABD:
„Der Angestellte, der ein in der allgemeinen Vergütungsordnung (ABD Teil A, 3.) mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal oder die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg gemäß seiner Vergütungsordnung erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höher gruppiert”.
VGr I b FGr 2 ABD:
„Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der VGr II a eingruppiert sind, nach elfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VGr II a, wenn sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, im Übrigen nach fünfzehnjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VGr II a”.
Die Sätze 2 und 3 der Anmerkung Nr. 1 zu den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der ABD (im Weiteren: Anmerkung Nr. 1):
„Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist”.
Der Kläger hat beantragt:
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend zum 01.08.2000 in die Vergütungsgruppe I b der Allgemeinen Vergütungsordnung nach dem Arbeitsvertragsrecht der Bayer. Diözesen (ABD) einzugruppieren und dem Kläger die aus dieser Vergütungsgruppe geschuldete Vergütung zu leisten.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe II a und der Vergütungsgruppe I b ABD für die Zeit vom 01.08.2000 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu bezahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 20.04.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kläger sei nach Aktenlage bis 01.08.2000 zutreffend nach VGr II a ABD bezahlt worden und sei ab diesem Zeitpunkt wegen 15-jähriger Bewährung gemäß VGr I b ABD zu vergüten. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Bl. 100 – 103 d.A. verwiesen.
Gegen das ihr am 05.05.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.06.2004 – beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 04.06.2004 eingegangen – Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 05.08.2004 – mit Schriftsatz vom 30.07.2004 – beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen – begründet.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Der Kläger erfülle die Tatbestandsmerkmale der VGr II a ABD nicht. Die vom Kläger an der Universität Erlangen-Nürnberg abgelegte Magisterprüfung stehe einer Diplomprüfung nicht gleich, da an anderen bayerischen Universitäten eine Diplomprüfung im Fach Pädagogik abgelegt werden könne. Damit könne der Kläger nicht im Wege ...