Revision ist eingelegt (9 AZR 554/02)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerklassenveränderung bei Altersteilzeit. Stundenreduzierung für Lehrkräfte bei Altersteilzeit im Blockmodell
Leitsatz (amtlich)
1. Die Änderung der Steuerklassenwahl eines Arbeitnehmers mit Wirkung des Beginns der Altersteilzeit ist für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nur zu beachten, wenn diese Änderung auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist. Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung abzustellen.
2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die als Stundenreduzierung ausgestaltete Altersermäßigung für Lehrkräfte auch dann zu gewähren, wenn der Mitarbeiter Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt.
Normenkette
TV Altersteilzeit § 5; BGB § 242; BeschFG § 2 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 24.10.2000; Aktenzeichen 9 Ca 8443/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.10.2000 – Az. 9 Ca 8443/99 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klage wird, soweit die Klägerin die Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat, abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung eines höheren Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit sowie über den Anspruch auf Ausgleich für Nichtgewährung der Altersentlastungsstunde während der Altersteilzeit.
Die am 26.05.1943 geborene Klägerin ist seit 01.02.1992 bei der Beklagten als Lehrkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages sowie des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst Anwendung.
Die Klägerin führte im Januar 1999 Gespräche mit den zuständigen Personalstellen über die Möglichkeit zur Gewährung von Altersteilzeit. Sie wurde darauf hingewiesen, dass Altersteilzeit im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Beendigung des aktiven Einsatzes zum Ende eines Schuljahres nur jeweils ab März eines Kalenderjahres möglich sei.
Mit Telefax vom 27.01.1999 beantragte die Klägerin die Rücksendung der Lohnsteuerkarte wegen eines beabsichtigten Wechsels der Steuerklasse (Anlage 2 zur Berufungsbegründung, Bl. 114 d.A.). Bis zu diesem Zeitpunkt führte die Beklagte Lohnsteuer gemäß der von der Klägerin eingereichten Lohnsteuerkarte auf der Basis der Lohnsteuerklasse V ab. Die Beklagte kam dem Begehren der Klägerin auf Übersendung der Lohnsteuerkarte in der Folge nach. Unter dem 17.02.1999 reichte die Klägerin die durch ihre Wohnsitzgemeinde auf Lohnsteuerklasse III geänderte Lohnsteuerkarte wieder bei der Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 28.01.1999 (Anlage B 1 zur Berufungserwiderung, Bl. 130 d.A.) beantragte die Klägerin ab 01.03.1999 Altersteilzeit im Blockmodell, Arbeitsphase 01.03.1999 bis Schuljahresende 2000/2001. Ihre Dienststelle stimmte noch unter dem 28.01.1999 dem Begehren zu. Unter dem 17.02.1999 – unterzeichnet durch das Personalamt der Beklagten – bzw. 23.02.1999 – unterzeichnet durch die Klägerin – vereinbarten die Parteien den von der Klägerin gewünschten Arbeitsvertrag zur Altersteilzeit (Anlage 4 zur Berufungsbegründung, Bl. 116 d.A.). Danach sollte die Klägerin im Blockmodell auf der Basis des bisherigen Vollzeitarbeitsverhältnisses bis 31.08.2001 „mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechend vollzeitbeschäftigten Lehrkraft (Regelstundenmaß zur Zeit 27 Wochenstunden)” tätig sein; anschließend sollte der Ausgleich in der Freistellungsphase bis zum 29.02.2004 erfolgen.
In Vollzeit beschäftigte Lehrkräfte haben eine Regelstundenzahl von 27 Schulstunden in der Woche zu leisten. Lehrkräften nach Vollendung des 55. Lebensjahres steht eine einstündige Altersentlastungsstunde zu. Diese Altersentlastungsstunde wird nach Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 01.07.1999 (KWMBl. I 1999, 220, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2000, Bl. 63 d.A.) Lehrern in Altersteilzeit nicht gewährt. Die Klägerin hatte daher ab September 1999 bis zum Ausscheiden im August 2001 27 Wochenstunden zu leisten. Absprachegemäß wurde diese Wochenarbeitszeit unterschiedlich auf die Schuljahre 1999/2000 und 2000/2001 so verteilt, dass im ersten Schuljahr 28 Wochenstunden, im zweiten Schuljahr 26 Wochenstunden geleistet wurden.
Die Klägerin trat ihre Altersteilzeit vertragsgemäß an. Sie erhielt seitens der Beklagten für die Monate März bis Mai 1999 Aufstockungsleistungen, die sich auf 83% Prozent desjenigen Nettoentgelts bezogen, wie es sich nach Steuerklasse III ergibt. Die Beklagte legte daher einen Aufstockungsbetrag von DM 808,96 zugrunde. Ab Juni 1999 legte sie wieder die ursprüngliche Steuerklasse V zugrunde und errechnete einen Aufstockungsbetrag von 562,63 DM. Die ihrer Auffassung nach überzahlten Beträge forderte sie zurück. Sie ...