Entscheidungsstichwort (Thema)

Privattelefonate als Kündigungsgrund. Einhaltung der Dreiwochenfrist bei Berichtigung des Beklagtenrubrums

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Arbeitsgericht die Bezeichnung der beklagten Arbeitgeberin berichtigt, so ist dies für die Entscheidung über die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist bindend. Diese Berichtigung wirkt „ex tunc” auf den Klageeingang zurück.

2. Das Führen privater Telefonate stellt ohne Abmahnung dann keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar, wenn in der Arbeitsordnung solche Gespräche „in dringenden Fällen” erlaubt sind, wenn der Arbeitgeber Gespräche bisher geduldet hat und der Arbeitnehmer in vier Monaten 142 Minuten privat telefoniert hat. Das Verhalten genügt ohne Abmahnung auch nicht für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.

3. Eine ausgesprochene Abmahnung des Inhalts, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des Zeitmanagements aufgefordert worden ist, dafür zu sorgen, dass die Telefonkosten nicht so hoch sein sollen, ist nicht gleichartig und damit für den Vorwurf des Führens von Privatgesprächen ungenügend.

4. Der gegenüber dem Amtsgericht geäußerte Unwille, möglichst nicht zu einem Amtsgerichtstermin, bei dem es um Belange des Arbeitgebers geht, erscheinen zu müssen, rechtfertigt keinen Auflösungsantrag § 9 KSchG.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO analog § 319; KSchG §§ 4, 9-10

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 26.01.2001; Aktenzeichen 14 Ca 84/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten vom 25.05.2001 gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.01.2001 – Az. 14 Ca 84/00 – wird zurückgewiesen.

II. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung sowie über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

Der Kläger war seit 01.02.1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, seit 01.02.1996 als Leiter der Vertriebsstelle in E…. Mit Wirkung vom 01.01.1997 ging das Arbeitsverhältnis mittels Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

Die Beklagte sprach dem Kläger mit Schreiben vom 28.01.1997 eine Kündigung aus, bot ihm gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Der Kläger, der dieses Angebot unter Vorbehalt annahm, erhob hiergegen Klage, die beim Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1404/97 geführt wurde. Das Arbeitsgericht stellte mit Teilurteil vom 16.07.1998 fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam sei. Dieses Teilurteil wurde rechtskräftig.

Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 27.12.1999 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.) gegenüber dem Kläger die außerordentliche, hilfsweise fristgemäße Kündigung aus mit der Begründung, der Kläger habe während der Arbeitszeit an der Ausarbeitung einer Gruppenreise mitgewirkt. Hierfür gebe es keinen Vorgang im Büro. Der Kläger habe hierfür vielfach telefoniert und mehrere Stunden seiner Arbeitszeit hierfür aufgewendet. Gegenüber dem Regionalleiter habe er erklärt, er habe nur einmal in dieser Angelegenheit telefoniert. Er habe daher zum einen die Unwahrheit gesagt, zum anderen während der Arbeitszeit private Dinge erledigt und sich hierfür Vergütung auszahlen lassen. Dies stelle einen Vertrauensbruch dar.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreter gegen diese Kündigung Klage erheben lassen. Der Schriftsatz, in dem als Beklagte angegeben ist „D… GmbH”, ist am 04.01.2000 beim Arbeitsgericht eingegangen. Der Beklagtenvertreter hat sich mit Schriftsatz vom 24.01.2000 für die Beklagte angezeigt und um Terminsverlegung gebeten. Mit Schriftsatz vom 21.02.2000 hat er erklärt, die in der Klageschrift angegebene Person sei nicht passiv legitimiert; bereits zum 01.01.1998 sei das zur angegebenen Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis auf die jetzige Beklagte, die Firma D… D… GmbH & Co. OHG, übergegangen. Der Kläger sei wie die anderen Mitarbeiter durch Schreiben vom 24.11.1997 hierüber informiert worden (Anlage zum Schriftsatz vom 21.02.2000, Bl. 25 d.A.). Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24.02.2000, beim Arbeitsgericht eingegangen am 28.02.2000, Berichtigung des Beklagtenrubrums beantragt und vorsorglich nachträgliche Klagezulassung begehrt. Die Beklagte hat dem Antrag widersprochen. Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 18.09.2000 das Rubrum berichtigt (Bl. 71 ff. d.A.). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wurde vom Landesarbeitsgericht Nürnberg durch Beschluss vom 20.11.2000 zurückgewiesen (Az. 5 Ta 241/00, Bl. 108 ff. d.A.).

Am 29.12.1999 hat der Kläger eine Klage auf Nachzahlung eines Teils des Weihnachtsgeldes für die Jahre 1997 und 1998 eingereicht, ebenfalls gerichtet gegen die „Firma D… GmbH”. Diese Klage hat er später auf andere Ansprüche erweitert. Dieses Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 14 Ca 10857/99 geführt. In diesem V...

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