Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienststellenbezogene Sozialauswahl bei Kündigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an Gymnasien. Betriebsbedingte Kündigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung bei Zuweisung einer Lehrkraft mit fachbezogener Lehrbefähigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die soziale Auswahl bei einer Kündigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an Gymnasien beschränkt sich auf die "Dienststelle" im Sinne des BayPVG. Als Dienststelle ist hierbei das jeweilige Gymnasium anzusehen.
2. Dies gilt umso mehr, wenn über Einstellung und Entlassung solcher Lehrkräfte an Gymnasien durch die jeweilige Schulleitung entschieden wird.
3. Es handelt sich nicht um eine "Austauschkündigung", wenn die Entlassung dadurch veranlasst ist, dass dem Gymnasium eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung im entsprechenden Fach zugewiesen wird.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 3, 2 S. 1 Alt. 3, S. 2 Nr. 2 Buchst. b); BayPVG Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bayreuth (Entscheidung vom 28.05.2013; Aktenzeichen 2 Ca 1129/12) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 28.05.2013, Az. 2 Ca 1129/12, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung.
Die Klägerin ist seit 11.09.2006 beim Beklagten beschäftigt, und zwar zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft für Spanisch. Durch Vertrag vom 07.09.2006 - Unterschrift der Klägerin - bzw. 09.10.2006 - Unterzeichnung durch die Regierung A... - war die Klägerin mit 11 Schulstunden und 11/24 einer Vollzeitkraft am B...-Gymnasium C... eingesetzt, und zwar sachgrundlos befristet bis 09.09.2007. Mit Vertrag vom 19.09. bzw. 01.10.2007 war die Klägerin ebenfalls für 11 Pflichtstunden am selben Gymnasium eingesetzt von 10.09.2007 für die Dauer der Mutterschutzfrist und sich anschließender Elternzeit der Lehrkraft G... bis 14.09.2008. Mit Vertrag vom 01.12.2008 war die Klägerin ab 15.09.2008, längstens bis 13.09.2009, eingesetzt mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Pflichtstunden wegen "strukturellen Mehrbedarfs im Fach Spanisch, bedingt durch das Wahlverhalten der Schüler". Mit Vertrag vom 02.12.2009 wurde sie befristet ab 14.09.2009, längstens bis 12.09.2010, eingesetzt für durchschnittlich insgesamt 12 Unterrichtsstunden, und zwar für 10 Wochenstunden am B...-Gymnasium C... zur Vertretung während Mutterschutzfristen und Elternzeit der Oberstudienrätin Gr..., sowie mit weiteren 2 Stunden wöchentlich am Gymnasium E... C... "zur Deckung strukturellen Mehrbedarfs". Mit Vertrag vom 09.12.2010 wurde sie schließlich ab 13.09.2010, längstens bis 11.09.2011, beschäftigt mit 8 Pflichtstunden zur Erteilung des Unterrichts im Fach Spanisch, und zwar mit 4 Wochenstunden am Gymnasium E... C..."wegen vorübergehendem Mehrbedarf" und mit 4 Wochenstunden am B...-Gymnasium C... für die Dauer der Elternzeit der Kollegin S.... Wegen der Einzelheiten der Anstellungsverträge wegen wird auf die mit der Klage vorgelegten Ablichtungen Bezug genommen (K 1 bis K 5, Bl. 4 ff. d.A.).
Auf die von der Klägerin erhobene Entfristungsklage hin stellte das Arbeitsgericht Bayreuth im Verfahren 2 Ca 972/11 mit Endurteil vom 01.08.2012 fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die am 09.12.2010 vereinbarte Befristung nicht beendet worden sei. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.12.2011 mit Wirkung zum 31.03.2012 (Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 19 d.A.).
Mit ihrer am 18.01.2012 beim Arbeitsgericht Bayreuth eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die ihr am 28.12.2011 zugegangene Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Das Kündigungsschutzgesetz sei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Das Vorliegen betriebsbedingter Gründe werde bestritten. Die soziale Auswahl sei verletzt; sie verlange die Daten der in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer. Der Beklagte sei zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats werde bestritten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich nach Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags zuletzt beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung des Beklagten vom 23.12.2011, zugegangen am 28.12.2011, zum 31.03.2012 nicht aufgelöst worden ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 09.12.2010 geregelten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für Spanisch zu einem Bruttogehalt von 1.288,70 Euro bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ...