Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
1. Scheidet aus einer gemeinsamen Unterstützungskasse ein Trägerunternehmen aus im Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile des bisherigen Trägerunternehmens auf ein drittes Unternehmen, so bestehen die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer des aus der gemeinsamen Unterstützungenkasse ausscheidenden Trägerunternehmens auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Übertragung der Geschäftsanteile gegenüber dem aufnehmenden Unternehmen.
2. Daran ändert sich nichts, wenn
- in einer Betriebsvereinbarung anläßlich der Übertragung der Geschäftsanteile geregelt ist, daß die bisher gemeinsame Unterstützungskasse die Leistungen hinsichtlich derjenigen Begünstigten zu erbringen hat, die bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaften erlangt hatten.
- über das Vermögen der Konzerngesellschaft, die die Geschäftsanteile an dem ausscheidenden Trägerunternehmen veräußert hatte, das Vergleichsverfahren eröffnet wird und die Unterstützungskasse anschließend nur noch Leistungen in Höhe der Vergleichsquote an die begünstigten Belegschaftsmitglieder des ausgeschiedenen Trägerunternehmens erbringt.
3. Ein arbeitgeberseitiges Versprechen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse ist und die Arbeitnehmer nach den Bedingungen der Satzung der Unterstützungskasse Mitglieder dieser Unterstützungskasse sind.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 7; BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 03.05.1996; Aktenzeichen 10 Ca 6165/95) |
ArbG Nürnberg (Urteil vom 03.04.1996; Aktenzeichen 14 Ca 4227/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufungen der beklagten Parteien gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.04.1996 Az. 14 Ca 4227/95 und vom 03.05.1996 Az. 10 Ca 6165/95 werden zurückgewiesen.
II. Die beklagten Parteien tragen gesamtschuldnerisch die Kosten ihrer Berufungen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.
Die Klageparteien, die beide Altersrente beziehen, waren vor dem Bezug der Altersrente bei der Beklagten zu 1) und ihrer Rechtsvorgängerin der damaligen gleichfirmierenden Firma S. und … GmbH & Co. beschäftigt. Unstreitig zählt bei der Klägerin zu 1), geboren am … die Beschäftigungszeit bei der Rechtsvorgängerin ab Juli 1961 und beim Kläger zu 2), geboren am …, dessen Beschäftigungszeit ab 01.04.1964.
Die damalige Firma S. und … GmbH & Co. schied mit Wirkung vom 30.12.1977 aus dem Konzernverhältnis zur S. AG aus. Die Geschäftsanteile der Firma S. … und … GmbH & Co. wurden zu diesem Zeitpunkt auf die Firma S. übertragen, die nunmehr als Firma S. und … GmbH & Co. firmiert, Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).
Die Belegschaftshilfe S. e.V. hatte die satzungsgemäße Aufgabe an die Betriebsangehörigen der S. AG und ihr wirtschaftlich verbundener Geschäftsbetriebe ohne Einräumung eines Rechtsanspruchs zusätzliche Altersversorgungs-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenbeihilfen zu gewähren. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile der Firma S. und … GmbH & Co. auf die Firma S. KG GmbH & Co. (30.12.1977) gab es zwei Trägerunternehmen der Belegschaftshilfe S. e.V., nämlich die S. AG und die Firma S. und … GmbH & Co.
Unter dem Datum 30.12.1977/11.09.1978 unterzeichneten die S. und … GmbH & Co. und der Gesamtbetriebsrat der S. und … GmbH & Co. eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung. In der Präambel ist ausgeführt, Geschäftsleitung und Betriebsrat der S. und … GmbH & Co. seien sich darüber einig, daß im Zusammenhang mit dem Übergang der Geschäftsanteile an dem Unternehmen von der S. Verwaltungs-GmbH (früher … und … GmbH) auf die S. KG GmbH & Co. zum 30.12.1977 eine Neuordnung der betrieblichen Versorgungsregelungen vorgenommen werden müsse. Unter Ziffer 4 ist geregelt, daß Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Belegschaftshilfe S. e.V. unter Beachtung der jeweils geltenden arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen erbracht werden. Im übrigen wird wegen der Inhalts der Betriebsvereinbarung auf die vorgelegte Kopie (Bl. 9 ff. d.A. 14 Ca 4227/95) Bezug genommen.
Die Belegschaftshilfe S. e.V. versandte unter dem Datum 20.10.1978 ein Informationsschreiben an die betroffenen Belegschaftsmitglieder, darunter waren die Klageparteien, denen die erreichte Höhe der Anwartschaft mitgeteilt wurde.
Am 25.10.1993 wurde über das Vermögen der Firma S. AG das Vergleichsverfahren eröffnet und eine Vergleichsquote von 58 % festgelegt.
Die Klägerin zu 1) bezieht seit 01.06.1991 Altersrente. Außerdem erhielt sie ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich November 1994 eine betriebliche Altersversorgung durch die Belegschaftshilfe S. e.V. in Höhe von DM 140,– monatlich.
Der ...