Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Geltung der Sonderregelungen für Lehrkräfte nach dem TVöD

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Sonderregelungen für Lehrkräfte gelten nur für solche Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen eingesetzt werden. Förderschulen für Kinder und Jugendliche mit Einschränkungen und Schulvorbereitende Einrichtungen sind keine allgemeinbildenden Schulen im Sinne dieser Bestimmungen.

2. Auch wenn der Unterricht mit Stundenplänen und in Unterrichtsstunden abgehalten wird, handelt es sich bei heilpädagogischen Förderlehrern in Schulvorbereitenden Einrichtungen, in denen Kleingruppen von Kindern zur Schulfähigkeit hingeführt werden sollen, nicht um "Lehrkräfte" im Sinne der Protokollnotiz zu § 1 Nr. 1 Anlage D TVöD-V, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten "im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt".

 

Normenkette

TVöD Anl. D

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Entscheidung vom 29.01.2013; Aktenzeichen 5 Ca 263/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.05.2016; Aktenzeichen 6 AZR 259/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 29.01.2013, Az. 5 Ca 263/12, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Leistung von Dienst in den gesetzlichen Schulferien sowie um tarifliche Entlohnung.

Die Klägerin, ausgebildete Erzieherin, ist seit 1994 zuletzt als heilpädagogische Förderlehrerin beim Beklagten beschäftigt. Das Anstellungsverhältnis richtet sich gemäß dem Anstellungsvertrag vom 01.09.1994 nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 04.06.2012, Bl. 30 ff. d.A.). Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Ver.di, der Beklagte Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband. Der Beklagte arbeitet für und mit geistig behinderten Kindern und betreibt für diese eine Schule mit Schulvorbereitender Einrichtung (SVE). In dieser sind beim Freistaat Bayern im Beamtenverhältnis stehende und von diesem besoldete Sonderschullehrer mit der Unterrichtserteilung beschäftigt. Daneben sind beim Beklagten angestellte Pflegekräfte, Schulassistenzen und Heilpädagogische Förderlehre tätig. Finanziert wird der Verein durch die Regierung von Oberfranken.

Die Klägerin, die ansonsten mit einem Teilzeitanteil von 20/29 Unterrichtstunden einer Vollzeitkraft beschäftigt ist, hat wie andere Förderkräfte mit dem Beklagten vereinbart, dass sie während der allgemeinen Schulferien nicht zur Leistung von Tätigkeiten verpflichtet ist, dass hierfür ein Abschlag vom Entgelt in Höhe von 13% gemacht wird. Entsprechend wird sie seither vergütet.

In ihrer am 14.03.2012 beim Arbeitsgericht Bamberg eingereichten Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, die Vereinbarung über die Reduzierung des Entgelts als Ausgleich dafür, dass sie in den Schulferien keine Tätigkeiten verrichten müsse, sei unwirksam. Sie verstoße zu ihren Lasten gegen die tarifvertraglichen Bestimmungen. Sie, die Klägerin, arbeite wie eine Lehrkraft und sei daher gemäß § 1 Abs. 1 Protokollerklärung g) TVöD-V Abschnitt B 4.1 bzw. § 51 TVöD nach Anlage D, insbesondere D 7 Nr. 2 und Nr. 3 TVöD wie eine Lehrkraft zu behandeln; danach kämen die Regelungen in §§ 6 bis 10 TVöD nicht zur Anwendung, sondern vielmehr die Regelungen für verbeamtete Lehrer. Diese könnten während der Schulferien nicht für Arbeitsleistungen in Anspruch genommen werden. Der Beklagte verlange hingegen Dienste während der Schulferien in der von ihm betriebenen Tagesstätte, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung geschlossen werde, die aber mit 13% Abschlag vom Entgelt erkauft werden müsse. Verbeamtete Lehrkräfte hingegen würden zu solchen Tätigkeiten nicht herangezogen, allenfalls in Ausnahmefällen zu Konferenzen und schulischen Besprechungen.

Anlage D zu TVöD-V hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

Protokollerklärung:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderreglungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 2

Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

Nr. 3

(1) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. ...

(2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge