Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung des persönlichen Geltungsbereichs des TV-L für eine bei einem Hochschulinstitut beschäftigte studentische Hilfskraft
Leitsatz (amtlich)
Eine bei einem Hochschulinstitut beschäftigte studentische Hilfskraft unterfällt nicht deshalb dem persönlichen Anwendungsbereich des TV-L, weil sie bei Projekten eingesetzt wird, die von außerhalb der Universität stammen.
Normenkette
BayHSchPG Art. 33; TV-L § 1; WissZeitVG § 6
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Entscheidung vom 24.07.2019; Aktenzeichen 2 Ca 428/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 24.07.2019, Az.: 2 Ca 428/18, abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien stritten ursprünglich darüber, ob dem Kläger im Zeitraum November 2017 bis März 2018 Tariflohn zu zahlen ist (TV-L) oder die Beschäftigung auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz erfolgte.
Der Kläger, Student der Politikwissenschaften an der O...-Universität B..., wurde von der Universität vom 01.02.2017 bis 31.03.2018 auf Grund mehrerer jeweils monatlich befristeter, mit dem Beklagten abgeschlossener Arbeitsverträge beschäftigt. Er war stets als studentische Hilfskraft in dem von der Universität als wissenschaftliche Einrichtung unterhaltenen B...er Centrum für Empirische Studien (BC...) tätig. Die Beschäftigung des Klägers als studentische Hilfskraft sollte ausweislich der Verträge auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG erfolgen. Er erhielt einen Stundensatz von 10 € und eine monatlich verstetigte Vergütung von 450 € auf Grundlage einer Regelarbeitszeit von 45 Monatsstunden.
Der Kläger arbeitete am BC..., einer wissenschaftlichen Einrichtung der Universität B... im Sinne von Art. 19 Abs. 5 S. 1 BayHSchG. Die zentrale Aufgabe des BC... ist die Durchführung von telefonischen, schriftlichen und webbasierten Erhebungen nach wissenschaftlichen Maßstäben im Auftrag der Wissenschaftler der Universität B..., anderer Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Darüber hinaus hat die Einrichtung zur besseren Auslastung Aufträge angenommen, die von nichtwissenschaftlich tätigen Auftraggebern stammen. Im streitbefangenen Zeitraum arbeitete der Kläger an den Projekten GL... und NA...-CATHEDRAL mit. Der Kläger arbeitete ferner am Projekt Promotionszahlen für die Verwaltung mit, wie auch am Projekt "Bürgerbefragung B...".
Für nichtwissenschaftlich tätige Auftraggeber arbeitete der Kläger u.a. in den Projekten "C... 2017" (im Folgenden: C...-Projekt) und "Br..." mit. Ziel des C...-Projekts war es, für die Marktforschungsabteilung eines österreichischen Küchenherstellers Daten zum Küchenmarkt in China zu erheben. Beim Projekt "Br..." ging es um Befragungen der Besucher der Br...-Arena zum Thema Br... Arena und Basketball, z.B. zu den Themen Umbenennung des Basketballteams, Bau einer neuen Halle, Häufigkeit des Besuchs von Basketballspielen oder Zufriedenheit mit der Arena.
Der Kläger war erstinstanzlich der Ansicht, dass er unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-L falle, weil er nicht als studentische Hilfskraft iSd § 1 Abs. 3 Buchst c TV-L beschäftigt worden sei. Der Kläger habe keine wissenschaftlichen Tätigkeiten, sondern nur Dienstleistungen im Bereich der Marktforschung erbracht. Es sei nicht ersichtlich, warum die Tätigkeiten, die der Kläger ausgeübt habe, nicht jeweils von regulär Tarifbeschäftigten hätten ausgeübt werden können. Hinzu komme, dass die Einrichtung BC... nicht nur im wissenschaftlichen Auftrag tätig sei, sondern auch im Auftrag privater Unternehmen.
Der Kläger machte geltend, dass er richtigerweise gem. TV-L Entgeltgruppe 2 Stufe 1 zu vergüten sei, so dass der von dem Beklagten zu zahlende Stundensatz im Jahr 2017 11,67 € und im Jahr 2018 11,95 € betragen hätte.
Der Beklagte war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Kläger im gesamten streitbefangenen Zeitraum als studentische Hilfskraft iSd § 1 Abs. 3 Buchst c TV-L beschäftigt gewesen sei, so dass er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-L falle. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass eine studentische Hilfskraft nicht selbst wissenschaftlich tätig sein müsse. Erforderlich aber auch ausreichend sei es, wenn der Beschäftigte unmittelbar wissenschaftsbezogene Arbeiten ausführe. Davon abzugrenzen seien die mittelbar die Wissenschaft unterstützenden Verwaltungstätigkeiten. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum an mehreren wissenschaftlichen Projekten, namentlich die Projekte GL..., NA...-CATHEDRAL und Bürgerbefragung B..., mitgearbeitet. Die von ihm ausgeführten Tätigkeiten erforderten durchweg eine Datenerhebung nach wissenschaftlichen Grundsätzen. Durch die Beteiligung an den Datenerhebungen würden Studierende die Grundlagen empirischen Arbeitens erlernen oder vertiefen, die insbesondere im Studienfach des Klägers essentiell seien. Für die empirische Forschung sei die systematis...