Entscheidungsstichwort (Thema)
Studentische Hilfskraft an der Universität und persönlicher Geltungsbereich des TV-L. Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
Eine bei einem Hochschulinstitut beschäftigte studentische Hilfskraft unterfällt auch dann nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des TV-L, wenn sie bei Projekten eingesetzt wird, die von außerhalb der Universität stammen.
Leitsatz (redaktionell)
Einem Anspruch auf Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB steht im Arbeitsrecht die Vorschrift des § 12a ArbGG als speziellere arbeitsrechtliche Regelung entgegen.
Normenkette
BayHSchPG Art. 33; TV-L § 1; BayHSchPG Art. 19 Abs. 5 S. 1; BGB § 288 Abs. 5; ArbGG § 12a
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Entscheidung vom 28.12.2018; Aktenzeichen 5 Ca 375/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 28.12.2018, Az.: 5 Ca 375/18, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche für die Monate Oktober 2017 bis Januar 2018.
Der am 17.08.1988 geborene Kläger war in den Monaten Oktober und November 2017 sowie Januar 2018 auf der Basis befristeter schriftlicher Arbeitsverträge (vgl. Kopie Bl. 201, 202 d.A.) als studentische Hilfskraft in dem von der O...-Universität B... als wissenschaftliche Einrichtung unterhaltenen C... (C...) tätig. Die Beschäftigung des Klägers als studentische Hilfskraft sollte ausweislich § 1 Abs. 2 des Vertrages auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG erfolgen.
Der Kläger arbeitete als Interviewer im Rahmen von Telefon-Umfragen als Teilzeitkraft gegen ein Stundenentgelt von 9,00 €. Für die im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten 88 Stunden bezog er eine Vergütung in Höhe von insgesamt 792,00 €.
Art. 33 BayHSchPG lautet in Auszug:
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, studentische Hilfskräfte
(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können auch nebenberuflich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. ... Nebenberuflich tätige wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn des Art. 22 Abs. 2 sind wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte.
(2) Als nebenberufliche studentische Hilfskräfte können geeignete Studierende bestellt werden. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Studierenden in dem für die Tätigkeit als studentische Hilfskraft erforderlichen Studium hinreichend fortgeschritten sind und gute Kenntnisse in dem entsprechenden Fach aufweisen.
§ 1 TV-L lautet in Auszug:
...
(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für
a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
c) studentische Hilfskräfte
d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen
Der Kläger macht mit seiner am 25.05.2018 zum Arbeitsgericht Bamberg erhobenen Klage einen Vergütungsanspruch von 1.036,20 € brutto abzüglich erhaltener 792,-- € netto zuzüglich von Zinsen und Verzugspauschalen von 120,-- € geltend.
Er ist der Auffassung, dass er nicht wissenschaftlich tätig gewesen sei, so dass seine Vergütung nicht nach dem BayHSchPG, sondern nach dem TV-L zu bemessen sei.
Geschuldet sei ihm deshalb eine Stundenvergütung nach TV-L Entgeltgruppe 2 Stufe 1 von 11,67 € brutto im Jahr 2017 bzw. von 11,95 € brutto im Jahr 2018.
Für den Fall der Anwendbarkeit des BayHSchPG müsse ihm zumindest als studentische Hilfskraft mit Bachelor ein Stundenentgelt von 10,00 € gezahlt werden.
Ihm stehe auch eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB für drei Monate in Höhe von insgesamt 120,00 € zu.
Wegen der konkreten Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens in dem erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Bamberg hat mit Endurteil vom 28.12.2018 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 880,-- € brutto nebst Zinsen abzüglich erhaltener 792,-- € netto zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, ein Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich nicht aus der Anwendung des TV-L, denn es greift der Anwendungsausschluss nach § 1 Abs. 3 c) TV-L.
Der Kläger sei aufgrund der wissenschaftlichen Ausrichtung des Instituts C... studentische Hilfskraft im Sinne von Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG gewesen. Er sei auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG zu vergüten und zwar entsprechend der internen Vergütungsregelung der O...-Universität B... für studentische Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss zu einem Stundenentgelt von 10,00 € brutto. Die Klage sei deshalb in Höhe von 880,00 € brutto (10,00 € brutto/Std. x 88 Std.) abzüglich bezogener 792,00 € netto begründet.
Es sei der grundsätzliche Wissenschaftsbezug des Instituts C... für die Beschäftigung des Kläg...