Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Seiten der Betriebsratstätigkeit in die Bewertung der Arbeitsleistung im Arbeitszeugnis
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn das nicht freigestellte Betriebsratsmitglied in den letzten drei Jahren des 16jährigen Arbeitsverhältnisses fast ausschließlich Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat, darf dieser Zeitraum nicht von der Bewertung der Arbeitsleistung im Zeugnis ausgenommen werden.
Normenkette
GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Entscheidung vom 29.09.2017; Aktenzeichen 5 Ca 1146/16) |
Tenor
1) Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 29.09.2017, Aktenzeichen: 5 Ca 1146/16, wird teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst.
2) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein unterzeichnetes, auf einem Original-Briefkopf ausgestelltes, wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen:
Arbeitszeugnis
Frau A., geboren am 11.02.1971, war vom 08.01.2001 bis 28.02.2017 in unserem B.. Elektrofachmarkt in Forchheim als Mitarbeiterin im Bereich Verwaltung/Warenwirtschaft tätig.
Zu den Hauptaufgaben von Frau A. gehörten folgende Tätigkeiten:
- die Erfassung und Pflege der bestandsgeführten Warenein- und Ausgänge
- die Bestandsprüfung und Bestandskorrektur
- die Überwachung der internen Listenaufbereitungen, Kontrolle und Durchführung der Listenbestellungen, Kundenbestellungen und MDE Bestellungen
- die Überwachung und Bearbeitung der wöchentlichen Faltblattwerbung, Werbekontrolle
- die Beschaffung und Bestellung von Arbeits- und Büromaterial
- das Pflegen, Prüfen und Verwalten der Arbeitszeitkonten aller Mitarbeiter
- die Bearbeitung und Kontrolle der Warenverschiebungen mit anderen Filialen
- die Bearbeitung der Rechnungsdifferenzen (Reklamationsbearbeitung) in Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfung
- die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der halbjährlichen Inventuren sowie Schulungen der Mitarbeiter an MDE Geräten und im Inventurprogramm
- die Erfassung der Preisänderungen
- die Rechnungsprüfung und Korrespondenz mit der Firma F. bezüglich des Hauspostversandes
- das tägliche Drucken und Verteilen der neuen Preisetiketten für den Verkauf
- die Bearbeitung und Versendung der Hauspost, Infozentrum, Mail
- die Verwaltung von Büromaterial, Webarchiv sowie EDV-Instandhaltung und das Beheben von EDV-Problemen in Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung
- die Korrespondenz zwischen Koordination und der Mitarbeiter im Verkauf
- das Einhalten von Ordnung und Sauberkeit.
Frau A. zeigte eine hohe Eigeninitiative und identifizierte sich voll mit ihren Aufgaben, wobei sie auch durch ihre Einsatzfreude überzeugte. Ihre Tätigkeiten erledigte sie immer selbständig mit großer Sorgfalt und Genauigkeit. In allen Situationen erzielte Frau A. gute Arbeitsergebnisse. Frau A. verfügte über eine hohe Arbeitsbefähigung und war den Belastungen gut gewachsen. Sie arbeitete immer zuverlässig.
Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie zu unserer vollsten Zufriedenheit.
Frau A. verfügt über umfassende und vielseitige Fachkenntnisse, die sie immer sicher und zielgerichtet in der Praxis einsetzte. Sie besuchte regelmäßig und erfolgreich Weiterbildungsseminare, um ihre Stärken auszubauen und ihre guten Fachkenntnisse zu erweitern.
Aufgrund ihrer sachlichen Zusammenarbeit und ihres kollegialen und aufgeschlossenen Verhaltens war sie bei Vorgesetzten und Mitarbeitern gleichermaßen sehr geschätzt und anerkannt. Ihr persönliches Verhalten war stets einwandfrei. Ihr Verhalten gegenüber den Kunden war stets gut.
Wegen der Schließung des Marktes scheidet Frau A. zum 28.02.2017 aus unserem Unternehmen aus. Wir danken Frau A. für ihre stets guten Leistungen und die angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Wir wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.
Forchheim, den 28.02.2017
B. Elektrofachmärkte GmbH & Co. KG
Betriebsstätte Forchheim
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Holger C.
Marktleiter
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils die Hälfte.
5) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien führen einen Zeugnisberichtigungsrechtsstreit.
Die Beklagte betreibt bundesweit mehrere Elektrofachmärkte. Bis 2016 betrieb sie auch einen Elektrofachmarkt in 91301 Forchheim.
Die am 11.02.1971 geborene Klägerin stand vom 08.01.2001 bis 28.02.2017 bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis. Sie war in dem Elektrofachmarkt in Forchheim im Bereich der Verwaltung/Warenwirtschaft eingesetzt. Ihr Bruttomonatseinkommen betrug 2.429,29 €.
Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung aufgrund der Schließung des Elektrofachmarktes in Forchheim.
Die Beklagte beschäftigte in dem Elektrofachmarkt in Forchheim zuletzt ca. 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Seit Juli 2012 war ein Betriebsrat gebildet, der aus drei Mitgliedern bestand. Die Klägerin war von Anfang an Betriebsratsmitglied. Seit 09.12.2013 war sie Vorsitzende des Betriebsrats.
Die Beklagte erteilte der Klägerin im Zu...