Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstiges
Leitsatz (amtlich)
Eine Höchstbegrenzungsklausel im Sozialplan für Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes ist zulässig, auch wenn mittelbar gegebenenfalls überwiegend ältere Arbeitnehmer betroffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn allen von der Betriebsstillegung erfaßten Arbeitnehmer ein Arbeitsplatzangebot bei gleichbleibender Eingruppierung in einem auch örtlich weiter entfernten Betrieb unterbreitet wird.
Normenkette
BetrVG § 75 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 07.05.1997; Aktenzeichen 6 Ca 1973/96 A) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 07.05.1997 – Az.: 6 Ca 1973/96 A – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines Abfindungsanspruches des Klägers aus einem Sozialplan vom 04. Mai 1996, hier insbesondere darüber, ob eine dortige Höchstsummenklausel geeignet ist, den Anspruch des Klägers zu begrenzen.
Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter der Personalverwaltung beschäftigt.
Wegen Stillegung des Betriebes hat die Beklagte mit ihrem Betriebsrat unter dem 04.05.1996 den auf Bl. 5 mit 10 d.A. in Kopie vorgelegten Sozialplan abgeschlossen, welcher in § 8 die Berechnung der zuerkannten Abfindungen (gestaffelt u. a. nach Altersgruppen von bis 30, bis 47, bis 50 und bis 57 Jahren usw.) enthält und gleichzeitig eine Höchstsumme der Abfindungen mit DM 75.000,– bestimmt.
Mit Schreiben vom 28.06.1996 wurde der Kläger zum 31.01.1997 gekündigt, wobei ihm gleichzeitig der auf den nach dem Sozialplan gültigen Stichtag des 31.12.1996 errechnete Sozialplanabfindungsanspruch mit der Höchstsumme von DM 75.000,– angeboten wurde.
Die Betriebszugehörigkeit des Klägers zum 31.12.1996 belief sich auf 38 Jahre, er war zu diesem Zeitpunkt 52 Jahre alt.
Mit seiner Klage in der Form des Protokollantrages vom 30. April 1997 begehrt der Kläger Zahlung von DM 191.092,50 brutto abzüglich DM 75.000,– brutto im wesentlichen mit den Begründungen der Unwirksamkeit der Höchstbegrenzungsklausel im Sozialplan, bzw. eines Schadensersatzanspruches des Klägers gegen die Beklagte nach § 823, Abs. 2 BGB i.V.m. § 75 Abs. 1 BetrVG.
Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – hat mit Endurteil vom 07.05.1997
die Klage kostenpflichtig abgewiesen
und den Streitwert auf DM 116.092,50 festgesetzt.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses dem Kläger am 01.09.1997 zugestellten Endurteils wird verwiesen.
Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 30.09.1997 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 12. August 1998 verwiesen.
Der Kläger trägt mit seinem Berufungsschriftsatz vom 01.12.1997 – auf welchen hinsichtlich weiterer Einzelheiten im übrigen verwiesen wird – im wesentlichen vor, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, daß § 75 Abs. 1 BetrVG durch die Sozialplanparteien nicht verletzt sei, da der Arbeitnehmer wegen Überschreiten bestimmter Altersstufen nicht benachteiligt und der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sei.
Soweit das Erstgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrete, die Betriebsparteien hätten bei ihrer gestaltenden Regelung einen weiten Ermessensspielraum, so treffe dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu. Zwar seien die Betriebspartner nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen und daher auch berechtigt, Arbeitnehmer von Leistungen des Sozialplans auszunehmen, jedoch müsse der Inhalt des Sozialplans dem Normzweck von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entsprechen, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder doch zu mildern, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstünden. Denn mit einem begrenzten Sozialplanvolumen solle den von der Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe gewährt werden. Hierbei haben die Betriebspartner bei ihrer Regelung die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln und insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Insbesondere müßten die Betriebspartner darauf achten, daß die Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt würden (BAG, NZA 97, 165, 166). Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner vorgenannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, daß eine Differenzierung nur aufgrund bestehender tatsächlicher und für die jeweilige Regelung erheblichen Gesichtspunkte zulässig sei. Derartige erhebliche Gesichtspunkte habe, was das Erstgericht außer Acht gelassen habe, die Beklagte bislang nicht dargetan, noch seien solche ersichtlich.
Die Beklagte habe sich vielmehr ebenfalls wie das Erstgericht pauschal darauf gestützt, daß die ...