Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Feststellung. Ankündigung einer Arbeitsverweigerung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung kann schon dann bestehen, wenn in der Vergangenheit zwar keine pflichtwidrige Arbeitsverweigerung vorliegt, diese aber im Kündigungszeitpunkt für die Zukunft ernsthaft angekündigt wird.
Die Ankündigung des Arbeitnehmers kann eine ausreichende Basis für die Prognose einer zukünftig befürchteten Störung (im Leistungsbereich) sein.
2. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine neuerliche Abmahnung entbehrlich, wenn eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall in einer vorausgegangenen rechtswidrigen Abmahnung ausgesprochen worden ist.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Urteil vom 12.12.2006; Aktenzeichen 2 Ca 434/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 12.12.2006 – Az. 2 Ca 434/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Teilurteil insoweit aufgehoben wird, als ein Auflösungsantrag in den Entscheidungsgründen abgewiesen worden ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 01.03.2004 ausgesprochenen, dem Kläger am 03.03.2004 zugegangenen außerordentlichen Kündigung.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.03.2004 außerdem eine vorsorglich ordentliche Kündigung zum 31.08.2004 ausgesprochen.
Beide Kündigungen hat der Kläger mit der vorliegenden Klage angegriffen. Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte vorsorglich einen Auflösungsantrag gestellt.
Den beiden streitgegenständlichen Kündigungen ist eine außerordentliche Kündigung vom 15.12.2003 sowie eine hilfsweise ordentliche Kündigung vom 19.12.2003 zum 31.05.2004 vorausgegangen, die der Kläger mit Kündigungsschutzklagen (Arbeitsgericht Bamberg, Aktenzeichen 2 Ca 17/04) angegriffen hat. Mit Teilurteil vom 11.04.2006 hat die erkennende Kammer festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 15.12.2003 unwirksam ist, und hat außerdem entschieden, dass die Abmahnung vom 09.12.2003 aus der Personalakte zu entfernen hat. Die Verhandlung bezüglich der Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung vom 19.12.2003 ist gemäß § 148 ZPO ausgesetzt worden.
Der Kläger war seit circa 14 Jahren im Bereich Obst und Gemüse an den Tagen Sonntag bis Donnerstag beschäftigt. Es besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 02./23.10.1989, der in § 4 bei Vorliegen betrieblicher Belange eine Versetzung in andere Abteilungen ermöglicht. Ende 2003 entschloss sich die Beklagte, insbesondere zur Einsparung von Sonntagszuschlägen im Bereich Obst und Gemüse nur noch an den Tagen Montag bis Samstag arbeiten zu lassen. Mit Betriebsvereinbarung vom 26.11.2003 wurde dieses Arbeitszeitmodell näher konkretisiert und dabei geregelt, dass die Gruppe 1 von Montag bis Freitag und die Gruppe 2 von Dienstag bis Samstag arbeitet. Nach dem Vortrag der Beklagten sollten die einzelnen Arbeitnehmer jeweils im 14tägigen Wechsel in den beiden Gruppen arbeiten. Der Kläger weigerte sich, Samstagsarbeit zu leisten. Die Beklagte entschloss sich deshalb, den Kläger in den Bereich Trockensortiment zu versetzen und dort an den Tagen Montag bis Freitag einzusetzen. Mit Schreiben vom 03.12.2003, dem Betriebsratsvorsitzenden am selben Tag zugegangen, unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat von der geplanten Versetzung. Der Betriebsrat erklärte nicht, dass er die Zustimmung verweigere.
Mit Schreiben vom 09.12.2003, dem Kläger am 11.12.2003 zugegangen, forderte die Beklagte den Kläger auf, die Arbeit im Trockensortiment aufzunehmen und drohte gleichzeitig eine außerordentliche Kündigung für den Fall der weiteren Verweigerung an.
Die Beklagte hat den Kündigungsgrund darin gesehen, dass der Kläger nach Ausspruch der Kündigungen vom 15.12.2003 und 19.12.2003 nicht seine Bereitschaft erklärt habe, im Trockensortiment zu arbeiten und er vor dem Arbeitsgericht Bamberg im Gütetermin vom 19.02.2004 (2 Ca 17/04) unter anderem erklärt habe, er sei nicht bereit, im Trockensortiment zu arbeiten.
Mit Teilurteil vom 12.12.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage gegen die außerordentliche Kündigung vom 15.12.2003 stattgegeben und in den Entscheidungsgründen den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen.
Gegen das der Beklagten am 09.03.2007 zugestellte Teilurteil hat sie mit Schriftsatz vom 30.03.2007, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 02.04.2007, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.05.2007, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 07.05.2007 eingegangen, begründet.
Die Beklagte ist der Meinung, dass ein ausreichender Kündigungsgrund vorliege. Einen Auflösungsantrag zum 03.03.2004 habe sie erstinstanzlich nie gestellt.
Die Beklagte beantragt,
- das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 12.12.2006 – 2 Ca...