Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Versorgungszusage. Auslegung einer Versorgungszusage. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Anrechnung einer Sozialversicherungsrente
Leitsatz (redaktionell)
Sieht eine Versorgungszusage die Anrechnung der jeweiligen Rente aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung oder einer sonstigen gesetzlichen Rentenleistung auf die Betriebsrente vor, so muss die dafür maßgebende Sozialversicherungsrente anhand einer fiktiven Hochrechnung auf die feste Altersgrenze ermittelt werden.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 5, § 6 S. 1; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 03.07.2007; Aktenzeichen 6 Ca 5755/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.07.2007 – 6 Ca 5755/06 – in Ziffern 1 – 3 teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Die am 05.12.1945 geborene Klägerin war seit 08.03.1978 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 2.701,67 EUR zuzüglich Fahrgeldzuschuss. Durch Eigenkündigung schied die Klägerin zum 30.06.2001 aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Am 05.12.2005 vollendete sie das 60. Lebensjahr und nahm vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch gemäß Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 29.12.2005 in Höhe von brutto 964,55 EUR. Unter dem Datum des 07.03.1988 erhielt die Klägerin von der Beklagten folgende Versorgungszusage:
„Sehr geehrte Frau K.,
bei Erreichung des 65. Lebensjahres im Dienste der Kammer erhalten Sie von der I.- und H. N. Ruhebezüge, die unter Mitanrechnung der Rente aus der Angestelltenversicherung (Arbeiterrentenversicherung) 75 % Ihrer zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ausmachen.
Tritt der Versorgungsfall infolge Arbeitsunfähigkeit schon vor Erreichung des 65. Lebensjahres ein oder wird vom vorgezogenen Ruhestand Gebrauch gemacht (für Männer ab dem 62., für Frauen ab dem 60. Lebensjahr), so richten sich die Ruhebezüge nach der nachstehend ersichtlichen Staffel, wobei in jedem Falle die jeweilige Rente aus der Angestellten- bzw. Arbeiterrentenversicherung oder sonstiger gesetzlicher Rentenleistung mit angerechnet wird.
Die Steigerung der Ruhebezüge beginnt bei Erreichung des 40. Lebensjahres (siehe Staffel). Bis dahin gilt der Satz von 35 %.
…
Aufstellung der Ruhebezugssätze
Steigerung nach dem 40. Lebensjahr |
Zusatzversorgung i.v.H. der jeweiligen Dienstbezüge |
1 |
35 |
2 |
37 |
3 |
39 |
4 |
41 |
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43 |
6 |
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9 |
51 |
10 |
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Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 06.07.1998 (Bl. 10 d.A.) der Klägerin mit, dass die „Grundsätze einer Zusatzversorgung für langjährige Bedienstete der I.- und H. N. für M. vom 03.11.1967 in der Fassung vom 24.09.1975 und 01.07.1998” (abgekürzt: Grundsätze einer Zusatzversorgung), die Grundlage der Versorgungszusage vom 07.03.1988 sind, mit Wirkung zum 01.01.1997 geändert” wurden.
Darin ist u.a. Folgendes geregelt:
„Zusatzversorgung erhalten alle übrigen Bediensteten, wenn sie zehn Jahre ununterbrochen im Dienste der Kammer stehen
- bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienste der Kammer,
- bei Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienste der Kammer ohne Nachweis der Arbeitsunfähigkeit,
- im Todesfall, sofern unterhaltsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.
Diese Versorgung soll so gestaltet sein, dass die Bediensteten bei Erreichung des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge erhalten, die unter Mitanrechnung der Rente aus der Angestellten- bzw. Arbeiterrentenversicherung 75 % ihrer letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ausmachen.
Tritt der Versorgungsfall schon vor Erreichung des 65. Lebensjahres ein, so richten sich die Ruhebezüge nach der in Ziffer 4 ersichtlichen Staffel, wobei in jedem Falle die jeweilige Rente aus der Angestelltenversicherung oder sonstiger gesetzlicher Rentenleistung mit angerechnet wird.”
Die in Bezug genommene Staffel entspricht der Staffel aus der Versorgungszusage für die Klägerin vom 03.03.1988.
Die Beklagte zahlte zuletzt eine Betriebsrente in Höhe von 366,50 EUR brutto pro Monat nach Maßgabe der Rentenberechnung in der Anlage zum Schreiben vom 19.06.2006 (Anlage 5 b im Anlagenheft). Die Klägerin hält die Berechnung für unzutreffend und macht geltend: Nachdem sie mit 56 Lebensjahren aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden sei, ergebe sich aus der Staffel ihrer Versorgungszusage ein Satz von 65 % der Dienstbezüge als Gesamtversorgung. Ihr Betriebsrentenanspruch betrage daher entsprechend der Tabelle in ihrer Versorgungszusage den Differenzbetrag zwischen ihrem letzten Bruttoge...