Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beförderung bei der Deutschen Bundespost. Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt erfaßt nicht nur die erstmalige Übertragung eines öffentlichen Amtes, sondern es gilt auch für das weitere Aufsteigen innerhalb einer Laufbahn.

2. Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost können sich grundsätzlich auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen.

3. Bei den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Begriffen handelt es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, welche der Einstellungsbehörde oder der zur Beförderungsentscheidung zuständigen Behörde einen weiten, gerichtlich nicht in vollem Umfange nachprüfbaren Beurteilungsspielraum gewähren.

Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Einen allgemeinen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht.

4. Art. 33 Abs. 4 GG verbietet es der Einstellungs- oder Beförderungsbehörde nicht, Dienstposten mit nicht hoheitlicher Aufgabenstellung mit Beamten zu besetzen.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 08.08.1988; Aktenzeichen 10 Ca 826/88)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers vom 21.03.1989 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.08.1988, Aktz. 10 Ca 826/88, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger und Berufungskläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach Vergütungsgruppe V c des Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21.03.1961 (TV Ang) zu entlohnen ist.

Der Kläger ist seit 17.08.1964 beim Fernmeldeamt W. tätig. Seine Vergütung bemißt sich nach Vergütungsgruppe VI a TV Ang. Er bewarb sich aufgrund einer Ausschreibung der Beklagten vom 14.01.1987 um einen Dienstposten A 8 Ft/L als Bauführer beim Baubezirk 22 des Fernmeldeamtes W.. Diesen Dienstposten übertrug die Beklagte aber einem Mitbewerber, dem technischen Fernmeldeobersekretär B..

Hätte der Kläger diesen Dienstposten erhalten, so hätte er Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c TV Ang erworben. Die Beklagte hat die Übertragung der Stelle an den technischen Fernmeldeobersekretär B. im wesentlichen damit begründet, daß Beamtendienstposten in der Regel mit Beamten besetzt werden.

Der Kläger beruft sich darauf, aufgrund der allgemeinen Richtlinien über die Ausschreibung von Dienstposten im Bereich der Deutschen Bundespost (Ausschreibungsrichtlinien) hätten Angestellte und Arbeiter das Recht, sich in gleicher Weise und nach gleichen Grundsätzen um nach dieser Richtlinie auszuschreibende Dienstposten zu bewerben wie Beamte (vgl. Ziffer 3.4 Abs. 5 der Ausschreibungsrichtlinien).

Er ist der Meinung, die Beklagte habe ihm unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz und gegen den Grundgedanken des billigen Ermessens (§ 315 BGB) den ausgeschriebenen Dienstposten nicht übertragen. Er verlangt daher von der Beklagten die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VI a und einer solchen nach Vergütungsgruppe V c des TV Ang.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 08.08.1988 hat das Arbeitsgericht Nürnberg die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe des Ersturteils wird auf Bl. 63–69 d.A. Bezug genommen.

Dieses Urteil ist beiden Parteien am 24.02.1989 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 21.03.1989, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 22.03.1989 eingegangen, hat der Kläger gegen das arbeitsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.04.1989, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 11.04.1989 eingegangen, begründet.

Er trägt vor, die Beklagte könne sich nicht auf den sogenannten Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz berufen. Sie hätte bei einer sachgerechten Entscheidung über die Besetzung des Beamtendienstpostens nur die Eignung und Befähigung der Bewerber berücksichtigen dürfen.

Nach den Daten des beruflichen Werdeganges habe er gegenüber dem Mitbewerber einen fiktiven Dienstaltersvorsprung von über vier Jahren. Er sei seit seiner einführenden Beschäftigung im mittleren fernmeldetechnischen Dienst als Bauführer eingesetzt und übe seitdem die gleiche Tätigkeit auf dem ausgeschriebenen Dienstposten aus.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Juli 1988 wird aufgehoben.

II. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger für die Zeit vom 1.3.1987 bis 31.6.1988 DM 879,52 zu bezahlen nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung.

III. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger ab dem 1.7.1988 monatlich DM 54,97 nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 8. August 1988 – Aktenzeichen: 10 Ca 826/88 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

Sie beruft sich darauf, n...

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