Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsbeihilfe bei Entlassung älterer Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte. Zumutbares Arbeitsvertragsangebot als Grund für den Wegfall der Überbrückungsbeihilfe
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit der Überbrückungshilfe des TV Soziale Sicherung können ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte, die aus bestimmten Gründen entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen erhalten. Bei einer Wiederaufnahme einer zumutbaren und vergleichbaren Tätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften entfällt die Überbrückungszahlung.
2. Ein zumutbares Arbeitsvertragsangebot im Sinne einer anderweitigen Verwendung bei den Stationierungsstreitkäften liegt vor, wenn eine freie Stelle in der gleichen oder einer höheren Lohn-/Gehaltsgruppe angeboten wird. Das neue Arbeitsverhältnis muss nicht tatsächlich in Vollzug gesetzt werden, es reicht die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages als Grund für den Wegfall der Überbrückungshilfe aus.
Normenkette
TV AL II § 2; TV SozSich § 2 Nr. 3 S. 1 Fassung: 1971-08-31, S. 2 Fassung: 1971-08-31, § 4 Nr. 1 Fassung: 1971-08-31
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Entscheidung vom 30.08.2017; Aktenzeichen 3 Ca 513/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 30.08.2017, Az. 3 Ca 513/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag für soziale Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971.
Der am 29.09.1959 geborene Kläger war in der Zeit vom 14.06.1982 bis zum 30.09.2014 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt zwischen den beiden Parteien unstreitig kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) vom 16.12.1966 nebst Ergänzungstarifverträgen zur Anwendung. Ebenso gilt der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (Schutz TV) vom 02.07.1997 und der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV SozSich) vom 31.08.1971. In § 2 TV SozSich ist geregelt:
"Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die
1. wegen Personaleinschränkung
a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes
entlassen werden, wenn sie
2. im Zeitpunkt der Entlassung
a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre im Sinne des § 8 TV AL II oder TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
c) ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder TV B II hatten,
d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen und ihnen
3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. Als zumutbar gilt jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3 ff. Des Kündigungsschutztarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen und belgischen Stationierungsstreitkräften vom 16. Dezember 1966 - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des KSch TV fällt.
[...]
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits selbst bestand kein Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer ist der jeweilige Entsendestaat, im streitgegenständlichen Fall die Vereinigten Staaten von Amerika. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde wegen der Auflösung der Dienststelle "United States Army Garrison S..." mit Schreiben vom 16.09.2013 zum 30.09.2014 gekündigt. Im Kündigungsschreiben heißt es auszugsweise: "Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass grundsätzlich der sachliche Anwendungsbereich des Tarifvertrages SozSich / TASS gegeben ist. Auf Ihren Antrag hin wird die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Lohnstelle ausländischer Streitkräfte) entscheiden, ob und ggf. welche Leistungen Ihnen gemäß dem TV SozSich zustehen." Der Kläger erhielt eine Abfindung und wurde am 01.10.2014 in eine Transfergesellschaft übernommen. Am 11.10.2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Mit Schreiben vom 09.12.2014 gewährte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion R... Überbrückungshilfe ab dem 01.10.2014. Unter Vorlage eine...