Revision eingelegt – 3 AZR 662/03
Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstiges. Betriebliche Altersversorgung. Bezugnahme auf Landesbeamtenrecht. Privates Altersversorgungssystem und Verweisung auf Beamtenrecht
Leitsatz (redaktionell)
Wird in einer privatrechtlichen Altersversorgung auf das Landesbeamtenrecht Bezug genommen, so ist die Beamtenrecht vorgesehene Begrenzung einer Versorgungskürzung in Fällen des vorzeitigen Ruhestands auch für die privatrechtliche Versorgung maßgeblich, wenn ihre Anwendung auf einen Nichtbeamten nicht sinnwidrig wäre.
Normenkette
BetrAVG § 1; BeamtenVG § 14; BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen 7 Ca 1340/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 11.12.2002, Aktenzeichen: 7 Ca 1340/02, in Ziff. 1. und 2. teilweise abgeändert und zur Klarstellung insoweit neu gefasst.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 564,84 (in Worten: Euro Fünfhundertvierundsechzig 84/100) brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 31,38 brutto seit 01.10.2001
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.11.2001
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.12.2001
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.01.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.02.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.03.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.04.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.05.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.06.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.07.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.08.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.09.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.10.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.11.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.12.2002
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.01.2003
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.02.2003
aus weiteren EUR 31,38 brutto seit 01.03.2003
zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
4. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 1/20 und der Kläger zu 19/20; die Kosten der zweiten Instanz tragen die Beklagte zu 1/10 und der Kläger zu 9/10.
5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz letztlich noch um die Frage, ob das betriebliche Ruhegehalt des Klägers um 12 % oder lediglich um 10,8 % gekürzt werden kann.
Der am 01.10.1941 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Vorgänger seit 01.03.1970 beschäftigt. Gemäß Nachtrag vom 20.10.1971 zum Dienstvertrag vom 14.08.1970 gelten bezüglich der Altersversorgung die Bestimmungen über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten des TÜV …, die einen wesentlichen Teil des Dienstvertrages darstellen.
§ 5 Nr. 1 dieses Versorgungsstatuts hat folgenden Wortlaut: „Die betrieblichen Versorgungsbezüge werden so bemessen, dass sie unter der nachstehend geregelten Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge mit diesen zusammen mindestens den Betrag ergeben, den der Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim TÜV … entsprechende Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst mit den gleichen Dienstbezügen durchlaufen und hierbei die gleiche ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt hätte, die er beim TÜV … erreicht hat.”
Der Kläger befand sich auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 22.09.1999 in der Zeit vom 01.10.1999 bis 30.09.2001 in Altersteilzeit. Entsprechend dieser Vereinbarung schied der Kläger zum 30.09.2001 bei der Beklagten aus. Seit 01.10.2001 bezieht der Kläger eine um 0,9 % gekürzte Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Das dem Kläger auf der Grundlage des Versorgungsstatuts von der Beklagten errechnete Ruhegehalt hat diese wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme um 12 % gekürzt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung weiche nicht zu Ungunsten des Klägers von dem Versorgungsstatut der Beklagten ab.
Im Rahmen seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das arbeitsgerichtliche Urteil inhaltlich nur noch insoweit, als sein Ruhegehalt von der Beklagten um mehr als 10,8 % gekürzt wurde. Nach Auffassung des Klägers sei gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Beamtenversorgungsgesetz eine Minderung des Ruhegehalts um mehr als 10,8 % nicht zulässig.
Die Beklagte verweist insoweit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts sowie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die am 11.02.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangene zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich gegen die 10,8 % übersteigende Kürzung des betrieblichen Ruhegehalts des Klägers wendet; im Übrigen bleibt sie unbegründet.
Nach § 5 Nr. 1 des Versorgungsstatuts werden die betrieblich...