Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelhandel in Bayern. Eingruppierung. Ausschlussfrist. Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

§ 9 Nr. 5 Abs. 2 MTV (Ausschlussfrist von 3 Monaten) ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber ein Gehalt zahlt, das keiner Tarifgruppe entspricht (im Anschluss an BAG Urteil vom 16.01.1991 – 4 AZR 320/90).

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (MTV) § 9 Nr. 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Urteil vom 11.04.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1176/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11.04.2006 – Az. 1 Ca 1176/05 – abgeändert und die Klage im Umfang von EUR 4.153,49 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2005 abgewiesen.

2. Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 72 %, die Beklagte 28 %.

3. Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin 72 %, die Beklagte 28 %.

Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin, soweit sie nicht von der Beklagten durch Vergleich vom 22.05.2007 übernommen worden sind.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Lohnansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Einzelhandelsfiliale C… seit 01.03.2004 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zwischen 10 und 14 Stunden als Angestellte beschäftigt. Der Einstellung der Klägerin liegt ein „Personalfragebogen/Einstellungsbogen” zugrunde, mit dem ein Stundenlohn von EUR 6,– brutto vereinbart worden ist. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beidseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des Bayerischen Einzelhandels anzuwenden. Zwischen den Parteien ist im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden, dass die Klägerin richtigerweise in die Beschäftigungsgruppe II, Ortsklasse II, 6. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 25.07.2003 einzugruppieren ist, was einen Stundenlohn für die Monate März bis Juli 2004 von EUR 11,69, für die Monate August bis Dezember 2004 von EUR 11,91 und für die Monate Januar bis September 2005 von EUR 11,94 bedeutet.

Mit der beim Arbeitsgericht Bayreuth am 10.10.2005 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Vergütung für 88 nicht bezahlte Stunden und außerdem die Differenz zwischen dem gezahlten Stundenlohn von EUR 6,– zu den tariflichen Stundenlöhnen von EUR 11,69, EUR 11,91 bzw. EUR 11,94 in Höhe von insgesamt EUR 5.786,33 brutto geltend gemacht. Der Klage ist ein Geltendmachungsschreiben vom 13.09.2005 vorausgegangen.

Die Beklagte hat sich auf die Ausschlussfrist des § 9 Nr. 5 Abs. 2 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 25.07.2003 (im Folgenden: MTV) berufen und gemeint, dass die Ansprüche wegen verspäteter Geltendmachung überwiegend erloschen seien.

§ 9 Nr. 5 MTV lautet:

Der Einspruch gegen die Eingruppierung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben.

Ist ein Einspruch nicht rechtzeitig erfolgt, kann ein Anspruch für einen weiter als drei Monate zurückliegenden Zeitraum nicht geltend gemacht werden.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 11.04.2006 der Klage stattgegeben. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Einzelnen, ihrer Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 169-175 d.A.).

Gegen das der Beklagten am 25.04.2006 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 15.05.2006, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 18.05.2006 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07.06.2006, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 09.06.2006 eingegangen, begründet.

Im Termin vom 22.05.2007 vor dem Berufungsgericht haben die Parteien einen Teilvergleich mit dem Inhalt geschlossen, dass die Beklagte an die Klägerin EUR 1.632,84 brutto bezahlt (Differenz von je EUR 5,94 für 186 im Zeitraum Juni 2005 bis September 2005 geleistete Stunden im Umfang von EUR 1.104,84 brutto und Vergütung für 88 offene Stunden im Zeitraum März 2004 bis September 2005 mit einem Stundensatz von EUR 6,– im Umfang von EUR 528,–) und sie insoweit die Kosten erster und zweiter Instanz trägt.

Die Beklagte meint, dass die Ansprüche auf den Differenzlohn für Arbeitsstunden, die in den Monaten März 2004 bis Mai 2005 geleistet worden seien, wegen verspäteter Geltendmachung gemäß § 9 Nr. 5 MTV verfallen seien.

Die Beklagte beantragt:

Das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11.04.2006 (1 Ca 1176/05) wird im Umfang von EUR 4.153,49 brutto nebst Zinsen abgeändert und insoweit die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass mangels Vorliegens eines Eingruppierungsaktes die Ausschlussfrist des § 9 Nr. 5 MTV nicht anwendbar sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2006 (Bl. 195-198 d.A.) und den Schriftsatz der Klägerin vom 11.07.2006 (...

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