Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
1. Personenschäden, die ein Arbeitnehmer anläßlich eines Verkehrsunfalls auf einem auf dem Werksgelände gelegenen Firmenparkplatz einem Arbeitskollegen zufügt, sind durch eine „betriebliche Tätigkeit” verursacht und fallen daher unter das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO.
2. Das gilt auch dann, wenn nicht nur Betriebsangehörige Zugang zu diesem Firmenparkplatz haben.
Normenkette
RVO §§ 636-637
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Urteil vom 16.07.1991; Aktenzeichen 3 Ca 550/91 S) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 16. Juli 1991 (Az. 3 Ca 550/91 S) wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 26.06.1989. Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind bei der Firma B. in S. beschäftigt, die Beklagte zu 2) ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1). Am 26.06.1989 wurde der Kläger, der nach Abstellen seines Kraftfahrzeugs zu Fuß seinen Arbeitsplatz aufsuchen wollte, auf dem von der Firma B. auf ihrem Werksgelände für Werksangehörige und Besucher eingerichteten Großparkplatz, der nach Passieren des Werkstors der Firma B. erreicht wird, von dem Pkw des Beklagten zu 1), der ebenfalls sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellen wollte, erfaßt und erheblich verletzt.
Dieser Unfall wurde von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt.
Mit der am 23.05.1991 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 26.06.1989 entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu leisten. Beide Beklagten haben unter Hinweis auf das Haftungsprivileg gemäß §§ 636, 637 RVO Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 16.07.1991 kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf DM 16.000,– festgesetzt. Es hat die Ansicht vertreten, daß sich die Beklagten zu Recht auf den Haftungsausschluß berufen könnten, da es sich bei dem Unfall vom 26.06.1989 um einen Arbeitsunfall handele, der auch durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten zu 1) verursacht worden sei. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen.
Mit der am 24.10.1991 eingelegten und gleichzeitig begründeten Berufung gegen dieses ihm am 16.10.1991 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er vertritt die Ansicht, entgegen der Meinung des Erstgerichts sei der Unfall nicht bei Teilnahme am innerbetrieblichen Verkehr und durch eine betriebliche Tätigkeit entstanden; es habe vielmehr Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorgelegen mit der Folge, daß die Beklagten in vollem Umfange zum Ersatz des ihm entstandenen Personenschadens verpflichtet seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 24.10.1991 und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 17.12.1991 verwiesen.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichtes Weiden, Kammer Schwandorf, Aktenzeichen: 3 Ca 550/91 S wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger den aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 26.06.1989 entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu leisten.
- Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagten beantragen
Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts als zutreffend und treten dem Vorbringen des Berufungsklägers entgegen. Nach ihrer Ansicht hat sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls im Gefahrenbereich seines Betriebes befunden und sei daher von dem Unfall im Verhältnis zu Arbeitgeber und Arbeitskollegen nicht als „normaler Verkehrsteilnehmer” betroffen worden. Es habe daher auch keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 12.11.1991 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
II.
Die Berufung des Klägers bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, daß Ansprüche des Klägers auf Ersatz des ihm infolge des Unfalls am 26.06.1989 entstandenen Personenschadens aufgrund der Vorschriften der §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sind. Die Berufungskammer folgt insoweit den zutr...