Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Gewinnbeteiligung. Anpassung bei Kaptitalerhöhung. Angestellte. Arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die von § 216 Abs. 3 AktG gebotene Anpassung einer Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung entsprechend einer vorgenommenen Kapitalerhöhung gilt nicht nur für Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und leitende Angestellte. Sie gilt vielmehr auch für alle sonstigen Angestellten, deren Verträge eine solche Gewinnbeteiligung vorsehen.

 

Normenkette

AktG § 216 Abs. 3; BGB § 157

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 2 Ca 3282/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen 10 AZR 629/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.12.2002 – 2 Ca 3282/02 – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Geschäftsjahr 2000/2001 zustehenden Erfolgsbeteiligung und Zusatzerfolgsbeteiligung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.12.1985 als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Neben dem Monatsgehalt bezieht der Kläger von der Beklagten eine Erfolgsbeteiligung sowie eine Zusatzerfolgsbeteiligung zur Vermögensbildung. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die „Vertragsbestimmungen mittlerer Führungskreis” vom 01.04.1985 (Bl. 12 f. d.A.), die unter Ziffer 3.2 für die Erfolgsbeteiligung folgende Regelung enthalten:

3.2 Für die Erfolgsbeteiligung gelten folgende Bestimmungen:

3.2.1 Erfolgsbeteiligung erhalten alle Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, mitgearbeitet haben.

Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres eintreten oder vor Abschluss des Geschäftsjahres – ausscheiden, erhalten die Erfolgsbeteiligung anteilig.

3.2.2 Wenn durch längere Krankheit oder durch Dienstzeitunterbrechung u.a. die Voraussetzungen für die Erfolgsbeteiligung nicht voll erfüllt werden, sind die jeweils gültigen besonderen Richtlinien maßgebend.

3.2.3 Die Höhe der Erfolgsbeteiligung richtet sich nach der Dividende der Siemens Aktiengesellschaft und nach einem Grundbetrag.

Der Grundbetrag wird individuell vereinbart.

Zur Errechnung der Erfolgsbeteiligung wird der individuelle Grundbetrag mit der Dividende, ausgedrückt in DM je Aktie im Nennwert von DM 50,–, vervielfacht.

Maßgebend ist zunächst die Dividende, die für das jeweils vorhergegangene Geschäftsjahr ausgeschüttet wurde. Beschließt jedoch die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, eine höhere oder eine niedrigere Dividende, so erhöht oder vermindert sich die Erfolgsbeteiligung entsprechend.

Als Grundbetrag vereinbarten die Parteien ab 01.10.1999 für die Erfolgsbeteiligung EUR 850,– und für die Zusatzerfolgsbeteiligung einen Grundbetrag von EUR 76,69. Aufgrund der Umstellung einer Aktie von DM 50,– auf DM 5,– (1: 10) sowie einem Aktiensplit (2: 3) erhält ein Aktionär, der im Jahre 1985 eine Aktie, die den Nennwert von DM 50,– besaß, im Geschäftsjahr 1999/2000 der Beklagten nunmehr 15 nennwertlose Stückaktien. Die von der Beklagten für das Geschäftsjahr 2000/2001 festgesetzte Dividende beträgt EUR 1,– je Aktie.

Die Beklagte zahlte dem Kläger als Erfolgsbeteiligung und Zusatzerfolgsbeteiligung einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 15.456,–.

Mit der am 08.04.2002 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer restlichen Erfolgsbeteiligung und Zusatzerfolgsbeteiligung in Höhe von EUR 11.740,72.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die ihm zustehende Erfolgsbeteiligung bzw. Zusatzerfolgsbeteiligung fehlerhaft berechnet. Nach den einschlägigen vertraglichen Regelungen sei der Grundbetrag mit der Dividende zu multiplizieren. Da es unstreitig eine Aktie mit Nennwert von DM 50,– gemäß Ziffer 3.2.3 der „Vertragsbestimmungen mittlerer Führungskreis” nicht mehr gebe, sei darauf abzustellen, dass diese ehemalige Nennwertaktie in Höhe von DM 50,– heute 15 Stückaktien entspreche. Der Dividendenbetrag sei daher mit 15 zu multiplizieren, was unter Einbeziehung der Euroumstellung einen Dividendenfaktor von 29,33745 ergebe. Dieser multipliziert mit dem jeweiligen Grundbetrag der Erfolgsbeteiligung und Zusatzerfolgsbeteiligung ergebe nach Abzug der geleisteten Zahlung den eingeklagten Betrag.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 04.12.2002 der Klage stattgegeben und den Streitwert auf EUR 11.740,72 festgesetzt. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Mit der am 10.02.2003 eingegangenen und am 02.05.2003 begründeten Berufung – die Berufungsbegründungsfrist war bis zu diesem Tag verlängert worden – verfolgt die Beklagte ihr Verfahrensziel auf Klageabweisung weiter. Wegen ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.05.2003 sowie den Schriftsatz vom 23.09.2004 verwiesen.

Die Beklagte ...

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