Rechtsmittel ist zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Setzen die Parteien nach Ausspruch einer weiteren ordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis fort, geschieht dies auch dann aufgrund einzelvertraglicher Abrede, wenn in Bezug auf die vorherige ordentliche Kündigung ein Weiterbeschäftigungsverhältnis gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründet worden ist. Dieses endet nämlich mit dem Entlassungstermin der weiteren Kündigung. Soll das Arbeitsverhältnis nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits fortgesetzt werden, bedarf eine solche Abrede der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG.
Normenkette
KSchG § 1; BetrVG § 102; TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Urteil vom 08.12.2003; Aktenzeichen 3 Ca 1576/03 S) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 08.12.2003, Az.: 3 Ca 1576/03 S, abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 28.08.2003 zum 30.09.2003, noch durch die Kündigung vom 19.09.2003 zum 31.10.2003 aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.09.2003 hinaus fortbesteht.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit ordentlicher Arbeitgeberkündigungen zum 30.09.2003 und 31.10.2003 sowie den weiteren Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der am 10.12.1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten, in deren Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden tätig sind, ab dem 16.10.1998 als Maschinenarbeiter gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt EUR 1.500,– beschäftigt.
Die Beklagte teilte dem bei ihr bestehenden Betriebsrat mit zwei Schreiben vom 20.08.2003 (Kopien Bl. 42/43 und 51/52 d.A.) ihre Absicht mit, dem Kläger wegen dessen häufiger Fehlzeiten und Verstöße gegen die Anzeigepflicht personen- bzw. verhaltensbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.2003 zu kündigen. Der Betriebsrat nahm hierzu mit Schreiben vom 25.08.2003 (Kopie Bl. 48/49 d.A.) Stellung und widersprach der Kündigung unter Berufung auf die gesetzliche Bestimmung des § 102 Abs. 3 Ziff. 1 BetrVG.
Mit zwei Schreiben vom 28.08.2003, die dem Kläger jeweils noch am selben Tag zugeleitet worden sind, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis einmal aus verhaltensbedingten Gründen und zum anderen aus personenbedingten Gründen jeweils ordentlich zum 30.09.2003.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2003, beim Arbeitsgericht Weiden eingegangen am 05.09.2003, Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Schreiben vom selben Tag (Kopie Bl. 103 d.A.) begehrt die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf den Widerspruch des Betriebsrates die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.
Die Beklagte wiederholte Anfang September die Anhörung des Betriebsrates zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen der bereits im Anhörungsschreiben vom 20.08.2003 dargelegten Verstöße gegen die Anzeigepflicht. Hierzu nahm der Betriebsrat mit Schreiben vom 15.09.2003 (Kopie Bl. 53/54 d.A.) Stellung und wiederholte seinen Widerspruch unter Berufung auf § 102 Abs. 3 Ziff. 1 BetrVG. Mit Schreiben vom 19.09.2003 (Kopie Bl. 12 d.A.), das dem Kläger noch am selben Tag zugeleitet worden ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2003.
Auch gegen diese Kündigung hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2003, beim Arbeitsgericht Weiden eingegangen am Folgetag, Kündigungsschutzklage erhoben.
Der Kläger wurde über die Entlassungstermine 30.09.2003 und 31.10.2003 von der Beklagten tatsächlich weiterbeschäftigt.
Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 25.11.2003, beim Arbeitsgericht Weiden eingegangen am Folgetag, begehrt die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 31.10.2003 hinaus und begründet dies mit der tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers.
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Erstgericht hat mit Urteil vom 08.12.2003 die Klage abgewiesen.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.01.2004 zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 19.02.2004, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 23.02.2004, Berufung eingelegt und sie auch begründet.
Der Kläger meint, weder für den Ausspruch einer personenbedingten noch einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung lägen ausreichende Gründe vor. Die bisherigen häufigen Kurzerkrankungen würden eine ordentliche Kündigung ebenso wenig sozial rechtfertigen wie die Verletzung der Anzeigepflicht in einem behaupteten Wiederholungsfall. Zwischen den Parteien bestehe über den 30.09.2003 hinaus ei...