Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des Bewertungsausschusses (BVW-Kommission) ist vom Gericht nur beschränkt nachprüfbar, und zwar dahingehend, ob sie offensichtlich falsch oder unsachlich ist oder in einem grob fehlerhaften Verfahren getroffen wurde.
Normenkette
BGB § 661; ArbnErfG § 20; ZPO § 1025 ff.
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 29.09.1999; Aktenzeichen 2 Ca 2044/99) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.09.1999 – Az.: 2 Ca 2044/99 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Prämierung eines von ihm eingereichten Verbesserungsvorschlages.
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 29.09.1999 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf DM 54.136,40 festgesetzt. Zur Begründung hat das Erstgericht im Kern ausgeführt:
Der Kläger könne zwar grundsätzlich aus den „Richtlinien für 3i-Vorschläge”, die eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darstellten, Individualansprüche herleiten. Dem Vorbringen des Klägers sei jedoch kein Verbesserungsvorschlag zu entnehmen, der eine Prämierung über die bereits erfolgte hinaus zuließe. Verbesserungsvorschläge seien Vorschläge von Mitarbeitern, die sich auf Neuerungen für die innerbetriebliche Technologie oder Organisation beziehen, die eine bisher im Betrieb nicht bekannte oder nicht benutzte Lösung für ein bestimmtes Problem aufweisen und die nicht zum Aufgabenkreis des Arbeitnehmers gehören, sondern eine zusätzliche Leistung darstellen. Diese allgemeine Definition greife auch das betriebliche Vorschlagswesen bei der Beklagten auf und bestimme positiv als Verbesserungsvorschlag einen Vorschlag, der zeige, „was” und „wie” verbessert werden solle und dass es überhaupt eine potenzielle Verbesserung sei. Danach seien keine Verbesserungsvorschläge im Sinne des betrieblichen Vorschlagswesens Hinweise auf bestehende Schwierigkeiten, Probleme oder auf einen verbesserungsfähigen Zustand, auf fallweise Störungen oder einmalige Fehler, auf die Missachtung von Vorschriften, Richtlinien oder Anweisungen oder allgemeine Anregungen, die keine konkreten Vorschläge enthielten, was und vor allem wie verbessert werden solle. Ausgehend von diesem Maßstab sei festzustellen, dass der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbesserungsvorschlages nicht dargelegt habe. Bei den Vorschlägen bezüglich des günstigeren Einkaufs von Starkleitungen, „wie Staffelmengen zu günstigeren Preisen zu vereinbaren, die Kontrolle des Preises von Bestellung und Rechnung durchzuführen, Info-Sätze in R 3 vollständig, richtig und aktuell zu hinterlegen und Preise im Materialstamm in R 3 richtigstellen”, handle es sich im Wesentlichen um ein Wiederaufgreifen der bereits schriftlich bei der Beklagten niedergelegten Arbeitsanweisungen in dem Infoblatt „Vorgehensweise” und der Arbeitsanweisung für die Abteilung Materialeinkauf. Die Prämierung zu Gunsten des Klägers sei daher nicht im Hinblick auf seinen Verbesserungsvorschlag erfolgt. Sein Verdienst liege vielmehr darin, dass er die Nachlässigkeiten im Bereich der Materialwirtschaft aufgedeckt habe und ferner seine Bemühungen dafür ursächlich gewesen seien, dass die Zusammenarbeit zwischen Materialwirtschaft und Vorfertigung dahingehend verbessert worden sei, dass bei der Vorfertigung auf die bestehenden Staffelpreisvereinbarungen bei den Bestellungen Rücksicht genommen worden sei. Diese Rücksichtnahme habe der Kläger darüber hinaus dadurch abgesichert, dass er dieses Konzept in die bestehende Software eingearbeitet habe.
Mit der am 20.01.2000 eingegangenen und am 21.02.2000 begründeten Berufung gegen das ihm am 20.12.1999 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Verfahrensziel weiter. Wegen seines Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.02.2000 sowie die Schriftsätze vom 09.05.2000, 23.06.2000, 25.07.2000 und 16.08.2000 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 2 Ca 2044/99, vom 29.09.1999 wird aufgehoben.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.722,00 DM mit 4 % Zinsen hieraus sei dem Datum der Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, den Verbesserungsvorschlag des Klägers zur nochmaligen Überprüfung und neuen Prämierung der zuständigen 3i-Kommission vorzulegen.
Die Beklagte beantragt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.09.1999, Aktenzeichen 2 Ca 2044/99, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Berufungsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.09.2000 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen D., Seh. und W. Hinsichtlich des Inhalts des Beweisbeschlusses sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzung...