Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges
Leitsatz (amtlich)
Wird bei einer Verschmelzung entgegen § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz ein Sondervorteil im Verschmelzungsvertrag nicht angegeben und auch entgegen § 6 Umwandlungsgesetz nicht notariell beurkundet, kann der Begünstigte die Leistung nicht verlangen.
Normenkette
UmwG § 5 Abs. 1 Ziff. 8, §§ 6, 13, 20
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 1 Ca 465/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 17.04.2002, Az: 1 Ca 465/02 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine Vorruhestandsoption nach dem im Rundschreiben des Genossenschaftsverbandes Bayern vom 12.07.1990 vorgestellten Frühpensionierungsmodell für geschäftsführende Vorstandsmitglieder von Kreditgenossenschaften („E…-papier”) eingeräumt wurde und ihm bei Ausübung der Option nur die im „E…papier” angegebenen Vorruhestandsbezüge zustehen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Weiden angefallenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat, gegeneinander aufgehoben.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption im Zusammenhang mit einer Verschmelzung zweier Raiffeisenbanken.
Der Kläger trat zum 01.11.1965 in die Raiffeisenbank C… eG ein und wurde am 01.04.1985 zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank C… eG bestellt.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 23.05.1995 vereinbarten die Raiffeisenbank C… eG und die Raiffeisenbank D… eG die Verschmelzung beider Unternehmen. Der Verschmelzungsvertrag wurde am 22.06.1995 durch die außerordentliche Generalversammlung der Raiffeisenbank C… eG und am 26.06.1995 durch die Vertreterversammlung der Raiffeisenbank D… eG genehmigt. Übertragende Genossenschaft war die Raiffeisenbank C… eG, übernehmende Genossenschaft die Raiffeisenbank D… eG. Im Registergericht ist am 01.08.1995 im Genossenschaftsregister Nr. 83 für die Raiffeisenbank D… eG eingetragen, dass die Genossenschaft aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 27.06.1995 sowie aufgrund der Beschlüsse der Generalversammlung der übertragenden Genossenschaft vom 22.06.1995 und der Vertreterversammlung dieser Genossenschaft vom 26.06.1995 mit der Raiffeisenbank C… eG mit dem Sitz in C… als übertragende Genossenschaft durch Aufnahme verschmolzen ist. Weiter ist im Genossenschaftsregister unter Registernummer 54 am 02.08.1995 für die Raiffeisenbank C… eG eingetragen, dass die Verschmelzung durch Aufnahme mit der Raiffeisenbank D… eG mit dem Sitz in D… am 01.08.1995 in das Genossenschaftsregister der übernehmenden Genossenschaft eingetragen wurde und die Firma erloschen ist.
§ 10 des Verschmelzungsvertrages lautet:
„Besondere Vorteile für Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der beteiligten Genossenschaften werden nicht gewährt”.
Mit angegebenem Datum 01.08.1995 schlossen der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt 46 Jahre alt war, und die Raiffeisenbank D… eG zwei Verträge. In einem Vertrag waren die Bedingungen für die weitere Tätigkeit des Klägers bei der übernehmenden Bank festgelegt. Unter Ziffer 8 dieser Vereinbarung wurde dem Kläger die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Frühpensionierungsmodelles von Kreditgenossenschaften („E…-Papier”) eingeräumt. Unter Ziffer 13 dieses Vertrages war vereinbart: „Diese Vereinbarung wird Bestandteil des Fusionsvertrages”. Wegen des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung (Anlage B 1) wird auf die vorgelegte Kopie Bezug genommen.
Im weiteren Vertrag mit dem Datum 01.08.1995 trafen die Parteien die „Vereinbarung über Vorruhestandsoption (E…-Papier)” Ziffer 1) dieser Vereinbarung lautet:
Herrn A… wird das unwiderrufliche Sonderrecht eingeräumt, jederzeit durch eine gegenüber dem Vorstand der neuen Genossenschaft abzugebende Erklärung drei Monate nach Erklärung aus den Diensten der Genossenschaft auszuscheiden. Es wird schon jetzt festgestellt, dass dieses Ausscheiden aus betrieblichen Gründen erfolgen wird. Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Dienstvertrages bzw. der Vereinbarung vom 01.08.1995.
Ziffer 2) der Vereinbarung lautet auszugsweise:
Macht Herr A… von diesem Sonderrecht Gebrauch, erhält er ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens folgende Vorruhestandsleistungen:
TG 9 zum Zeitpunkt des Ausscheidens plus tarifliche
Entwicklung TG 9, 11. Berufsjahr
sowie bestehende Funktionszulage
Soziale Versicherungsbeiträge 1/2 Arbeitgeber
(Krankenversicherung und Rentenversicherung) 1/2 Arbeitnehmer
Soweit während der Vorruhestandszeit keine Sozialversicherungspflicht besteht, erhöhen sich die Vorruhestandsleistungen um die fiktiven Arbeitgeberbeiträge (nur KV und RV).
Die Vorruhestandsleistung ist jeweils im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt anzupassen, wie sich Tarifgruppe 9, 11. Berufsjahr entwickelt.
Die Vorruhestandsleistung ist monatlich und jährlich zwölfmal zu zahlen. Sie muss so lange erbracht werden, bis Alter...