Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Zahlung einer kindergeldbezogenen persönlichen Zulage besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht im Rahmen des Art 2 § 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG übergeht, sondern das Arbeitsverhältnis erst später übergeleitet wird, jedenfalls sind bei einer späteren Überleitung gem § 7 I ÜTV die persönlichen Verhältnisse am 31.12.1993 und nicht zum Überleitungszeitpunkt maßgeblich.
Normenkette
ÜTV § 7
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 06.11.1997; Aktenzeichen 11 Ca 1105/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.11.1997 – Az.: 11 Ca 1105/97 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Fortzahlung einer persönlichen Zulage.
Er war zunächst bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt und ist im N. Verkehrsmuseum tätig.
Mit Wirkung ab dem 01.07.1996 ist sein Arbeitsverhältnis durch die Überleitung des Nürnberger Verkehrsmuseums vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) auf die Beklagte, die Deutsche Bahn AG übergegangen.
Für seine am 11.02.1994 geborene Tochter L. hat der Kläger bis zum 30.06.1996 eine persönliche Zulage in Höhe von DM 145,51 erhalten, welche ihm die Beklagte ab dem 01.07.1996 nicht mehr zubilligte. Mit seiner Klage vom 10. Februar 1997 zum Arbeitsgericht Nürnberg begehrt der Kläger Zahlung dieser persönlichen Zulage rückwirkend zum 01.07.1996.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 06. November 1997
die Klage kostenpflichtig abgewiesen
und
den Streitwert auf DM 5.238,36 festgesetzt.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses dem Kläger am 18.12.1997 zugestellten Endurteils wird verwiesen.
Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 12.01.1998 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 27.01.1999 verwiesen.
Mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 12.01.1998 – auf welchen hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird – trägt er im wesentlichen vor,
anlässlich der Überleitung des Verkehrsmuseums zum 01.07.1996 seien keine tarifvertraglichen Übergangsregelungen getroffen worden. Die Tarifvertragsparteien seien übereingekommen, dass bei der Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verkehrsmuseums N. die gleichen Regularien wie bei der Überleitung der DB in die DB AG anzuwenden seien. Die Rechtsform der Deutschen Bundesbahn habe sich am 01.01.1994 geändert. Die Beschäftigten der damaligen Deutschen Bundesbahn seien tariflich abgesichert. Am 31.12.1993 seien die jeweiligen persönlichen Einkommensverhältnisse zu Grunde gelegt worden.
Nachdem die Tarifverträge für alle neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 01.04.1994 schlechter seien, sei den „alten Eisenbahner innen und Eisenbahnern” der Besitzstand in Form einer persönlichen Zulage weiterhin gewährt worden. Dies gelte auch für den Kindergeldbezug in den Ortszuschlag.
Damit würden in Anlehnung an den Übergangstarifvertrag die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verkehrsmuseums so gestellt, wie die Arbeitnehmer, die zum 01.01.1994 von der DB AG übernommen worden seien. Für die Beschäftigten des Verkehrsmuseums N. sei damit klar gewesen, dass beim Übergang zum 01.07.1996 von dem Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG die persönlichen Verhältnisse vom 30.06.1996 zu Grunde zu legen seien.
Dies bedeute, dass für den Kläger, dessen Tochter L. am 11.02.1994 geboren worden sei, der kindergeldbezogene Ortszuschlag in Höhe von DM 145,51 unter den Besitzstand falle.
Aus zwei Informationsveranstaltungen sei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern immer wieder mitgeteilt worden, dass sie keine Einkommensverluste erleiden würden. Auf die Frage, ob für Kinder, die nach dem 01.01.1994 geboren worden seien die PZU – K – gezahlt werde, sei von der DB AG in Person von Frau N. erklärt worden, Herr F. (Arbeitsdirektor des DB AG), habe zugesichert, daß die übergeleiteten Arbeitnehmer keine Einbußen haben sollten.
Mit Schreiben vom 11.06.1996 sei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, jeweils persönlich, mitgeteilt worden, dass der Übergang zur DB AG mit allen Rechten und Pflichten erfolge.
Einen Tag später sei mit Schreiben vom 12.06.1996 vom Zentralbereich Personalverwaltung der DB AG ergänzend mitgeteilt worden, dass die Tarifverträge, die auch bei der DB AG Anwendung fänden, selbstverständlich für die Arbeitnehmer des Verkehrsmuseums gelten würden.
Mit Schriftsatz vom 12.05.1998 – auf welchen ebenfalls hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird – trägt der Kläger noch vor,
der damalige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende W. sage eindeutig aus, dass seitens der DB AG mehrmals versichert worden sei, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile entstehen würden. Der Beschäftigte des N. Verkehrsmuseums, Herr … W. sei an allen ...