Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterzahlung der Direktversicherung während des Erziehungsurlaubs. Mutterschaftsgeld nach Änderung der Steuerklasse
Leitsatz (redaktionell)
Eine Änderung der Steuerklasse nach Beginn des Erziehungsurlaubs wirkt sich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld aus. Dieser ist nach § 14 Abs. 2 MuSchG nach dem tatsächlich bezogenen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate zu berechnen. Eine hypothetische Betrachtungsweise unter Heranziehung der jetzigen Steuerklasse ist nicht veranlasst.
Normenkette
BGB §§ 611, 133, 157; BErzGG § 15; BetrAVG § 1; MuSchG § 14 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 22.12.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1125/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 22.12.2000 – Az. 1 Ca 1125/00 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat weitere EUR 3.067,75 (in Worten: Euro dreitausendundsiebenundsechzig 75/100) an die C… Lebensversicherungs-AG für den Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 24 553 794 0 einzuzahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Zahlung von Beiträgen auf eine für die Arbeitnehmerin abgeschlossene Direktversicherung sowie über die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtzahlung von Beiträgen.
Die Klägerin ist seit 1989 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Leiterin des Finanz- und Rechnungswesens mit Prokura beschäftigt. In § 3 des Anstellungsvertrages mit der Rechtsvorgängerin vom 14.10.1992, dessen genauen Wortlautes wegen auf die mit der Klage vorgelegte Ablichtung Bezug genommen wird (Bl. 7 ff. d.A.), ist folgendes festgelegt:
„Die Mitarbeiterin erhält für ihre Tätigkeit ein monatliches Gehalt von 7.000,– DM (i.W. Siebentausend Deutsche Mark) brutto.
Ferner erhält sie für das Jahr 1992 eine pauschale Gewinnbeteiligung in Höhe von 8.400,– DM brutto. Ab dem 1.1.1993 hat sie Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 1% des Bilanzgewinns der Firma …
- Mit den vorgenannten Bezügen sind alle Vergütungsansprüche der Mitarbeiterin für eine Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, insbesondere für Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsstunden abgegolten. Alle Aufwendungen …
- Zur betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiterin schließt die Firma mit einer von der Mitarbeiterin noch zu benennenden Versicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung (Direktversicherung) ab und übernimmt die jeweils fälligen Jahresprämien in Höhe von max. 3.000,– DM, sowie die darauf entfallenden Abgaben. Der Mitarbeiterin wird ab Vertragsschluss das unwiderrufliche Bezugsrecht zuerkannt.
- Die Zahlung von sonstigen Gratifikationen, Prämien oder Sonderzahlungen erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch durch mehrfache Zahlung werden Rechtsansprüche der Mitarbeiterin hierauf für die Zukunft nicht begründet.”
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss unter dem 02.12.1992 eine Direktversicherung zugunsten der Klägerin mit der C… Lebensversicherungs-AG mit der Klägerin als Begünstigte ab mit der Versicherungsnummer 245537940. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bediente diese Versicherung mit 3.000,– DM jährlich wie vereinbart.
Unter dem 09.04.1996 schlossen Klägerin und Beklagte einen neuen Anstellungsvertrag ab. In § 4 dieses Vertrages, dessen Wortlautes wegen auf die mit der Klage vorgelegte Ablichtung Bezug genommen wird (K 3, Bl. 23 ff.), findet sich folgende Regelung:
- „Für ihre Tätigkeit erhält die Mitarbeiterin ein monatliches Bruttogehalt von DM 7.370,–. Mit dem vorgenannten Gehalt sind alle Vergütungsansprüche der Mitarbeiterin für eine Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, insbesondere für Über-, Mehr- Sonn- und Feiertagsstunden abgegolten.
- Weiterhin übernimmt die Firma für die Dauer des Anstellungsverhältnisses, max. bis zum Ablauf der Versicherung, die Prämie zur bestehenden Lebensversicherung bei der C…-Versicherung in Höhe von DM 3.000,– jährlich zuzüglich der darauf entfallenden Abgaben. Die Mitarbeiterin hat an dieser Versicherung das unwiderrufliche Bezugsrecht.”
In § 6 des Vertrages ist unter der Überschrift „Sonstige Leistungen/Soziale Leistungen” festgelegt, dass „Sonstige Leistungen/Soziale Leistungen” sich nach den betriebsüblichen Bestimmungen richten sollten. Die Zahlung von „etwaigen Sondervergütungen (Gratifikationen, Urlaubsgeld etc.)” sollte freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erfolgen.
Nachdem sich die Klägerin im Jahr 1997 in Mutterschutz und danach in Erziehungsurlaub befand, zahlte die Beklagte die jährliche Versicherungssumme von DM 3.000,– für den Zeitraum 01.09.1998 bis 01.09.1999 nicht an die Versicherungsgesellschaft. Diese fragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 12.11.1998 nach dem Grund für die fehlende Zahlung an (Anlage K 4 zur Klage, Bl. 27 d.A.). Die Beklagte ...