Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Verrechnung von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung mit in der Vergangenheit überzahlten Beträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Arbeitgeber nach dem geltenden Tarifvertrag verpflichtet, für den Arbeitnehmer Beiträge an eine Direktversicherung zu entrichten, so ist eine Verrechnung mit in der Vergangenheit überzahlten Beträgen jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn insoweit die Einrede der Verjährung greift.

 

Normenkette

BGB §§ 387, 195

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 17.03.2016; Aktenzeichen 6 Ca 1050/15)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.03.2016 - 6 Ca 1050/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorbezeichneten Urteils zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin über die tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen zur Direktversicherung gemäß § 5 des Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung hinaus für den Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2016 insgesamt 2.699,73 EUR an die G. Lebensversicherung AG (XXXX-XX-XX-0 - Lebensversicherung Nr. 0-00.000.000-0) zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin ab März 2016 Beiträge zur Direktversicherung an die G. Lebensversicherung AG (XXXX-XX-XX-0 - Lebensversicherung Nr. 0-00.000.000-0) in Höhe von 81,81 EUR monatlich zu zahlen.
  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Lebensversicherungsbeiträgen auf eine Direktversicherung.

Die Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrags vom 17. November/04. Dezember 1998 (Bl. 13 bis 16. d. A.) seit dem 15. November 1998 als Pflegekraft bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der K Sozialdienste gGmbH, beschäftigt. Der zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält in § 14 folgende Regelung:

"§ 14 Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der K Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch §9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung."

Am 07. Juli 1998 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Gewerkschaft ÖTV einen am 01. Juni 1998 in Kraft getretenen Tarifvertrag ab, der in § 5 folgende Regelung enthält:

"§ 5 Beitragszahlung

1. Der Arbeitgeber leistet die Beiträge zur Direktversicherung zzgl. pauschalierter Lohnsteuer nach § 40 b EStG (einschließlich pauschaler Kirchensteuer und ggf. Solidarbeitrag) in folgenden Stufen:

Stufe 1:

100,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab dem siebten Monat nach Betriebseintritt.

Stufe 2:

120,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 42 Monaten (3 1/2 Jahren) Betriebszugehörigkeit.

Stufe 3:

160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 78 Monaten (6 1/2 Jahren) Betriebszugehörigkeit.

Stufe 4:

160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer, die zum Beginn des Versorgungswerkes oder zum Tätigkeitsbeginn das 50. Lebensjahr vollendet haben (nicht additiv, wenn Voraussetzungen der Stufe 3 und 4 zusammenfallen).

2. Für Arbeitnehmer, welche die Hälfte oder weniger als die Hälfte der tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, wird die Hälfte der in Absatz 1 genannten Beiträge geleistet. Die Versicherungsleistung verringert sich entsprechend.

3. Die Beiträge werden von dem Arbeitgeber nur so lange gezahlt, wie Anspruch auf Vergütung besteht. Nach Ende der Lohnfortzahlung bei längerer Krankheit oder im Erziehungsurlaub ruht die Beitragszahlung der Einrichtung."

Auf der Grundlage dieses Tarifvertrages hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahre 1999 zugunsten der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag (Versicherungs-Nr. 0-00.000.000-0) in Form einer Direktversicherung abgeschlossen (Bl. 26 - 28 d.A.). Hierauf hat die Beklagte zugunsten der Klägerin für die Zeit vom 01. Mai 1999 bis 30. November 2006 insgesamt Beiträge in Höhe von 5.215,48 EUR an die G. Lebensversicherung AG gezahlt, und zwar für die ersten drei Jahre ab dem 01. Mai 1999 insgesamt 1.840,68 EUR (36 Monate x 100,00 DM/51,13 EUR) und ab dem ...

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