Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsentrichtung. Direktversicherung. Zahlungsklage: betriebliche Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Zustandekommen eines neuen Tarifvertrags, der auf ein Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend wirkt, bedeutet nicht, dass dort keine nachwirkenden Tarifnormen mehr gelten. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit die andere tarifvertragliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelnden Gegenstände betrifft.

 

Normenkette

DSK-TV § 4; TVG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 07.06.2011; Aktenzeichen 4 Ca 278/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 7.6.2011 – 4 Ca 278/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen auf eine Direktversicherung und Zustimmung zur Umstellung eines Versicherungskontos.

Die Klägerin wird von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01. Januar 1998 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft v.

§ 14 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt:

Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D Sozialdienste gGmbH in R-P und der Gewerkschaft Ö (Ö), Bezirksverwaltung R-P, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss zugunsten der Klägerin mit der G Lebensversicherungs-AG einen Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 1-, in welchem die Beklagte Versicherungsnehmerin, die Klägerin Versicherte ist. Grundlage hierfür war der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zwischen der Rechtsvorgängerin und der Beklagten, der Fa. D Gesundheitsdienste gGmbH W und

der Gewerkschaft Ö. Auf den Inhalt des Tarifvertrages in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 64 ff d. A.) wird Bezug genommen.

Die nach diesem Tarifvertrag zu zahlenden monatlichen Beiträge belaufen sich auf 81,81 EUR.

Mit Schreiben vom 22. September 2004 kündigte die Beklagte den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zum 31. März 2005. Sie schloss mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft v, die Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft Ö ist, einen Manteltarifvertrag, der zum 01. Januar 2005 in Kraft trat. In diesem Tarifvertrages ist u. a. folgendes festgeschrieben:

㤠23

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt”.

Am 01. Dezember 2006 stellte die Beklagte die zugunsten der Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung beitragsfrei und ihre entsprechenden Zahlungen ein.

Für die Zeit vom 01. Dezember 2009 wurde die Beklagte durch vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigtes Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens zur Nachzahlung aus dem vorgenannten Tarifvertrag ergebenen Lebensversicherungsbeiträgen verurteilt (Urteil – Arbeitsgericht Kaiserslautern – vom 4.3.2010 – 5 Ca 927/09; LAG Rheinland-Pfalz 29.10.2010 – 6 Sa 233/10).

In ihrer am 11. April 2011 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor,

die Beklagte sei weiterhin zur Zahlung der Beiträge zur bestehenden Lebensversicherung verpflichtet. Dies ergäbe sich aus § 4 Abs. 5 TVG. Der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gewerkschaft Ö unter dem 7.7.1998 geschlossenen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung befände sich weiterhin in der Nachwirkung.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Beiträge in Höhe von 1.145,34 EUR auf die Versicherung mit der Nr. 1 – bei der G.-Lebensversicherung für den Zeitraum Februar 2010 bis einschließlich März 2011 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 01.06.1998 zwischen der D. Gesundheitsdienste gGmbH Worms und der Gewerkschaft Ö., zu ihren Gunsten auf die Versicherung mit der Nr. 1 – der G.-Lebensversicherung einen monatlichen Betrag von 81,81 EUR zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der G.-Lebensversicherung, A. M. der...

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