Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
Ein Erfassen (Eingeben) von Textbausteinen liegt nicht im Arbeiten mit vorhandenen Textbausteinen. Auch die individuelle Speicherung von Texten zur späteren Nachbearbeitung und/oder anderer Wiederverwendung stellt kein Erfassen von Textbausteinen dar.
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 21.07.1998; Aktenzeichen 8 Ca 8651/97 A) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung, der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgericht Nürnberg vom 21.07.1998 – Az.: 8 Ca 8651/97 A – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung einer Funktionszulage für angestellte Schreibkräfte im öffentlichen Dienst.
Sie ist beim Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.10.1989 in Gestalt der arbeitsvertraglichen Änderungen vom 13.04.1993 und 18.11.1993 (insgesamt Bl. 6 mit 10 d.A.) in Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt. In der letzten arbeitsvertraglichen Ergänzung vom 18.11.1993 ist unter § 1 unter anderem vereinbart, dass bei einer Verwendung im Schreibdienst die Funktionszulage nach den Protokollnotizen Nr. 3 bzw. 6 Ziffer II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT nur nach den Grundsätzen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 09./10.12.1985 gewährt wird.
Diese Grundsätze (teilweise vorgelegt auf Bl. 11 und 12 d.A.) definieren „vollwertige Leistungen” im Sinne der Protokollnotizen Nrn. 3 Bzw. 6 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT als solche an textverarbeitenden Systemen, wenn mindestens:
1. ….
- in der Textbearbeitung umfangreiche Texte, das sind solche von mehr als zwei Seiten (ohne Adressierungsteil o.ä.), einzugeben und zu überarbeiten sind oder
- Textbausteine für die Textbausteinverarbeitung zu erfassen (einzugeben) sind; dazu gehört auch die Textbausteinerfassung für das Ausfüllen von Vordrucken.
Mit ihrer Klage vom 10. Oktober 1997 vertritt die Klägerin im Wesentlichen die Meinung, dass sie die Voraussetzungen einer Funktionszulage erbringe, auch unter Berücksichtigung der Ziffer „1 b)” zu den Grundsätzen der Tarifgemeinschaft Deutscher Läder, jedenfalls ihr diese Zulage aus Gleichbehandlungsgrundsätzen gewährt werden müsse.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat am 21. Juli 1998 unter dem Aktenzeichen 8 Ca 8651/97 A
die klage kostenpflichtig abgewiesen
und
den Streitwert auf DM 5.826,48 festgesetzt.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses der Klägerin am 14.08.1998 zugestellten Endurteils wird verwiesen.
Hiergegen legte diese mit Schriftsatz vom 14.09.1998 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 27. Oktober 1999 verwiesen.
In ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 13.11.1998 – auf welche hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird – trägt sie im Wesentlichen vor,
für die Klägerin sei nicht erkennbar, ob sich das Arbeitsgericht auch nur ansatzweise mit der Thematik auseinandergesetzt habe, wie sie erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 26.05.1998 und 02.06.1998 vorgetragen worden sei.
Die Klägerin sei nicht der Meinung, dass die in den Anträgen genannten Tarifvorschriften bereits dann erfüllt seien, wenn mit vorhandenen Textbausteinen lediglich gearbeitet werde. Sie sei vielmehr – zu Recht – der Meinung, dass ihre Tätigkeit gerade darin bestehe, Textbausteine für deren künftige Verarbeitung zu erfassen (einzugeben), zumal nach den genannten Tarifvorschriften hierzu auch die Textbausteinerfassung für das Ausfüllen von Vordrucken gehöre.
Sie sei vollzeitig an einem EDV-Arbeitsplatz (= textverarbeitendes System im Sinne der genannten Tarifvorschriften) tätig. Deswegen sei ihre Tätigkeit gemäß den genannten Grundsätzen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder diesen tariflichen Vorschriften unterstellt, da dies nur erfordere, dass eine Angestellte mindestens zu einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit das Textverarbeitungsgerät bediene (so auch BAG vom 04.11.1987, 4 AZR 320/87).
Gerade der Zusatz in Ziffer 1 b der Grundsätze der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder, wonach eine Textbausteinerfassung auch dann vorliege, wenn dies für das Ausfüllen von Vordrucken diene, ergebe sich, dass es für die Erfüllung der genannten Tarifvorschriften nicht erforderlich sei, dass sämtliche im System vorhandenen Programmelemente von der Klägerin eingegeben werden müssten, sondern durchaus mit bereits vorhandenen Vordrucken (oder Bildmasken) gearbeitet werden könne.
Der bereits benannte Zeuge W. führe in seinem Schreiben vom 12.11.1997 aus, dass die Klägerin zumindest auch Textbausteine erfasse, indem sie Datenbausteine und Texte in das System eingebe, die dort gespeichert würden, um anlässlich verschiedenartiger Verwendung in anderen, nicht identischen Schriftsätzen erneut aufgerufen und erneut verwendet zu werden.
Die Klägerin bearbeite im Laufe ihrer Tätigkeit eine Ermittlungsakte von Anfang bis zu deren Abga...