Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Nach der Protokollnotiz Nr. 1 der Anlage 1 a zum BAT, Teil II G „Angestellter im Sozial und Erziehungsdienst” ist eine Heimzulage zu gewähren, wenn in einem Heim überwiegend Behinderte, Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind.
Diesem Begriff der ständigen Unterbringung steht nicht entgegen,
daß die Verweildauer zeitlich auf die Ausbildungsdauer begrenzt ist,
daß sich die Untergebrachten tagsüber im Werkstattbetrieb befinden,
daß die Untergebrachten gelegentlich oder regelmäßig zu Wochenendheimfahrten das Heim verlassen,
daß die Untergebrachten die Ferien außerhalb des Heims (bei ihren Eltern) verbringen.
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 08.08.1995; Aktenzeichen 8 Ca 4203/95 A) |
ArbG Nürnberg (Urteil vom 01.08.1995; Aktenzeichen 8 Ca 943/95 A) |
ArbG Nürnberg (Urteil vom 01.08.1995; Aktenzeichen 8 Ca 876/95 A) |
ArbG Nürnberg (Urteil vom 14.02.1995; Aktenzeichen 8 Ca 9280/94 A) |
ArbG Nürnberg (Urteil vom 20.12.1994; Aktenzeichen 8 Ca 7574/94 A) |
ArbG Nürnberg (Urteil vom 06.12.1994; Aktenzeichen 8 Ca 291/94 A) |
ArbG Nürnberg (Urteil vom 06.09.1994; Aktenzeichen 8 Ca 11619/93 A) |
ArbG Nürnberg (Urteil vom 02.08.1994; Aktenzeichen 8 Ca 2615/94 A) |
ArbG Nürnberg (Urteil vom 02.08.1994; Aktenzeichen 8 Ca 10723/93 A) |
ArbG Nürnberg (Urteil vom 02.08.1994; Aktenzeichen 8 Ca 2616/94 A) |
Tenor
I. Die Berufungen der Beklagten gegen die Endurteile des Arbeitsgerichts. Nürnberg
- vom 06.09.1994 – 8 Ca 11619/93 A (Kläger M.)
- vom 14.02.1995 – 8 Ca 9280./94 A (Kläger K.)
- vom 06.12.1994 – 8 Ca 291/94 A (Klägerin … S.)
- vom 02.08.1994 – 8 Ca 2616/94 A (Kläger N.)
- vom 02.08.1994 – 8 Ca 2615/94 A (Kläger B.)
- vom 02.08.1994 – 8 Ca 10723/93 A (Klägerin H.)
- vom 01.08.1995 – 8 Ca 876/95 A (Kläger … S.)
- vom 08.08.1995 – 8 Ca 4203/95 A (Kläger S.)
- vom 01.08.1995 – 8 Ca 943/95 A (Klägerin W.)
- vom 20.12.1994 – 8 Ca 7574/94 A (Klägerin K.)
werden auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer „Heimzulage” nach dem Bundesangestelltentarifvertrag VKA.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klageparteien finden die Bestimmungen des BAT mit den einschlägigen. Sonderregelungen gemäß § 3 Abs. 1 TVG bzw. kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
Der Beklagte zahlte in der Vergangenheit eine sogenannte Heimzulage in Höhe von DM 120,– nach der Protokollnotiz Nr. 1 der Anlage 1 a zum BAT, Teil II G „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst”
Die Protokollnotiz hat folgenden Wortlaut:
„Der Angestellte – ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von DM 120,– monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder, oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage DM 60,– monatlich.”
Den Klageparteien zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) teilte der Beklagte mit Schreiben vom 31.08.1993, dem Kläger zu 8) mit Schreiben vom 13.09.1993, dem Kläger zu 9) mit Schreiben vom 31.08.1993, der Klägerin zu 11) mit Schreiben vom 09.09.1993 mit, daß ihnen eine Heimzulage nicht zustehe, die Zahlungen sofort eingestellt und die vom 01.03.1993 bis 31.08.1993 bereits bezahlten Heimzulagen zurückgefordert würden. In der Folgezeit hat der Beklagte in der Vergangenheit bezahlte Zulagen gegen die laufenden Monatsvergütungen aufgerechnet.
Der zum 21.12.1993 ausgeschiedenen Beklagten zu 10) teilte der Beklagte mit Schreiben vom 07.12.1993 mit, daß sie die Heimzulage nicht mehr zahlen werde und rückwirkend ab März 1993 die zuviel gezahlte Heimzulage zurückfordere. Die Zahlung der Heimzulage werde ab inclusive September 1993 nicht mehr bezahlt, in der Dezemberabrechnung wurden der Klägerin zu 10) DM 247,20 „Rückforderung aus Rückrechnung” (Heimzulage) einbehalten.
Gegen die Rückforderung und Einstellung der Zahlung der Heimzulage wandten sich die Klageparteien zu 1), 2), 3), 4), 5),6), 9) mit Schreiben vom 13.09.1993, der Kläger zu 8) mit Schreiben vom 22.09.1993, die Klägerin zu 10) mit Schreiben vom 07.12.1993, die Klägerin zu 11) mit Schreiben vom 09.09.1993.
Nach Ablehnung ihres Begehrens durch den Beklagten erhoben die Klageparteien Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg auf Zahlung dieser Heimzulage.
Der Kläger zu 1)
machte die Rückzahlung des für 01.03.1993 bis. 31.08.1993 abgezogenen Betrages und die Nachzahlung ab 01.09.1993 bis 31.08.1994 geltend. Im letzten Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz haben der Kläger zu 1) und der Beklagte, nach protokollarischer Verpflichtungserklärung der Beklagten, ab 01.09.1994 die He...