Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 23.11.1999; Aktenzeichen 2 Ca 87/93 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2001; Aktenzeichen 8 AZR 280/00)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.1999 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung nach einer Tarifänderung zum 30.04.1991 betreffend Tarifverträge für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Industrie der Steine- und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern.

Der Kläger ist gemäß Anstellungsvertrag vom 20.08.1971 seit 01.10.1971 als kaufmännischer Angestellter im Versand, zuletzt als Versandmanager beschäftigt. Der Anstellungsvertrag lautet auszugsweise:

§3

Entsprechend seinem Alter wird der Angestellte in die Beschäftigungsgruppe J 2, 1. Gehilfenjahr des Manteltarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Industrie der Steine und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern, vom 24. März 1970 eingestuft.

§7

Für das Angestelltenverhältnis gelten außer den vorstehenden Vertragsbestimmungen die einschlägigen Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Im Übrigen wird auf den Anstellungsvertrag Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 31.05.1985 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Gehalt entsprechend der Gehaltsgruppe K 3 b/1 auf DM 3.033,– monatlich brutto festgesetzt wird. Die Lohnerhöhungen wurden ihm bis 30.04.1991 entsprechend gewährt. Das Monatsgehalt betrug zuletzt DM 4.018,–.

Der Kläger ist Mitglied der IG Bau, Steine, Erden, jetzt Bau-Agrar-Umwelt, die Beklagte Mitglied des Industrieverbandes Steine und Erden.

Mit Gehaltstarifvertrag vom 14.11.1990 (TR 4–10 b 57), gültig am 30.04.1991 und nach §2 des Vertrages nur an diesem Tag gültig, wurden die Tarifgehälter neu geregelt. §1 Abs. 1 lautet:

Die Tarifgehälter sowie die Gehälter für die Meister ergeben sich aus der Anlage dieses Vertrages. Übertarifliche Gehälter können auf die Tarifgehälter bei der neuen Eingruppierung von der K- und T-Gruppen in die A-Gruppen voll angerechnet werden.

In einem Schreiben des Bayerischen Industrieverbandes Steine und Erden e.V. vom 06.03.1991 – Hauptgeschäftsführung – an die Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden betreffend die „A-Gruppen-Einteilung” heißt es:

„…

im Hinblick auf die normalerweise bis 30.04.1991 notwendige Neueingruppierung im Zusammenhang mit dem neuen Tarifvertrag über die Angestellten-Eingruppierung bin ich aus dem Mitgliederkreis angesprochen worden.

Bei den Betriebsräten scheint mehrfach das Missverständnis zu bestehen, den Effektivverdienst als Kriterium für die Einstufung heranzuziehen. Richtig ist – und da gehen wir sicherlich konform –, die Einstufung ausschließlich an den Anforderungskriterien der einzelnen A-Gruppen vorzunehmen, unabhängig von dem Betrag, der dieser A-Gruppe zugeordnet ist.

Damit steht dann das Tarifgehalt fest. In den Verhandlungen wurde von Arbeitgeberseite gleichzeitig mehrfach betont, dass durch eine entsprechende Einstufung keine Veränderung beim effektiven Bruttoverdienst eintreten kann und darf. Mit anderen Worten heißt dies, dass durch eine notwendige neue Eingruppierung keine Reduzierung des effektiven Verdienstes Platz greifen wird.

Um kurze Stellungnahme darf ich Sie diesbezüglich bitten.

…”

Die Antwort der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden – Landesverband Bayern – vom 20.03.1991 lautet:

„…

den Inhalt Ihres an uns gerichteten Schreibens können wir uneingeschränkt bestätigen.

Ausschlaggebend für die korrekte Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale. Zwischen den Tarifvertragsparteien bestand bei der Einigung über die neue Gehaltsgruppeneinteilung außerdem die einvernehmliche Auffassung, dass bisherige Effektivdienste nicht geschmälert werden dürfen.

…”

Die Beklagte vertrat nunmehr die Auffassung, dass der Kläger neu in Vergütungsgruppe A 8 des Änderungstarifvertrags vom 14.11.1990 (TR 4–10 b 56) eingruppiert sei. Das Tarifgehalt zum 30.04.1991 der Gruppe A 8 betrug DM 3.325,– brutto. Als Ausgleich zum bisherigen Gehalt wurde dem Kläger eine anrechenbare Zulage in Höhe von DM 703,– bezahlt. Mit der Klage verlangte der Kläger Vergütung nach Gehaltsgruppe A 11.

Mit Teilurteil vom 11.06.1993 hat das Arbeitsgericht Weiden i.d.OPf. der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf tarifliche Vergütung nach Gehaltsgruppe K 3 b/1 sei durch die neue Gehaltsgruppeneinteilung nicht beseitigt worden, weil nach der übereinstimmenden Erklärung der Tarifvertragsparteien einerseits Einigkeit bestanden habe, dass maßgeblich für die Eingruppierung die beschriebenen Tätigkeitsmerkmale seien, andererseits aber keine Veränderungen beim effektiven Bruttoverdienst eintreten dürfen. Dieses Teilurteil wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 11.03.1996 – 7 Sa 1089/95 – aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeits...

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