Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Umgruppierung in die neuen Gehaltsgruppen gemäß § 1 des Änderungstarifvertrages vom 14.11.1990 in die neue Gehaltsgruppeneinteilung erfolgt allein nach Tätigkeitsmerkmalen. Eine Besitzstandswahrung sieht der Tarifvertrag nicht vor.

Aus der Vereinbarung einer bestimmten Gehaltsgruppe und der Anpassung des Gehalts bei Tarifänderungen lässt sich nicht die arbeitsvertragliche Vereinbarung herleiten, dass bei Wegfall der Gehaltsgruppe der vereinbarte Lohn bei allgemeinen Erhöhungen der tariflichen Vergütung das Gehalt nach dem Durchschnitt der Erhöhungen angepasst werden muss.

 

Normenkette

BGB § 611; TVG § 1 Tarifverträge: Betonsteingewerbe

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 23.11.1999)

ArbG Weiden (Urteil vom 09.09.1997; Aktenzeichen 2 Ca 77/93 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2001; Aktenzeichen 8 AZR 279/00)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.1999 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Kläger und Berufungskläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung nach einer Tarifänderung zum 30.04.1991 betreffend Tarifverträge für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Industrie der Steine- und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern.

Der Kläger ist seit dem 30.04.1982 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Es existiert ein Vertragsentwurf, der vom Kläger aber nicht unterzeichnet wurde. Gemäß § 2 a des Entwurfs erhält der Kläger als Vergütung für seine Tätigkeit monatlich das Bruttogehalt nach Gruppe T 3 a des Manteltarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Industrie der Steine- und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gehaltstarifvertrag. Nach § 9 des Entwurfs gelten für das Anstellungsverhältnis ansonsten die Gesetze sowie die tariflichen Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Industrie der Steine- und Erden des Betonsteinhandwerks in Bayern und die innerbetrieblichen Regelungen. Bis 30.04.1991 erhielt der Kläger gemäß Gehaltsgruppe T 3 a einen Monatsverdienst von zuletzt DM 3.484,– brutto. Mit Gehaltstarifvertrag vom 14.11.1990 (TR 4-10 b 57), gültig am 30.04.1991 und nach § 2 des Vertrages nur an diesem Tag gültig, wurden die Tarifgehälter neu geregelt. § 1 Abs. 1 lautet:

Die Tarifgehälter sowie die Gehälter für die Meister ergeben sich aus der Anlage dieses Vertrages. Übertarifliche Gehälter können auf die Tarifgehälter bei der neuen Eingruppierung von der K- und T-Gruppen in die A-Gruppen voll angerechnet werden.

In einem Schreiben des Bayerischen Industrieverbandes Steine und Erden e.V. vom 06.03.1991 – Hauptgeschäftsführung – an die Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden betreffend die „A-Gruppen-Einteilung” heißt es:

„…

im Hinblick auf die normalerweise bis 30.04.1991 notwendige Neueingruppierung im Zusammenhang mit dem neuen Tarifvertrag über die Angestellten-Eingruppierung bin ich aus dem Mitgliederkreis angesprochen worden.

Bei den Betriebsräten scheint mehrfach das Missverständnis zu bestehen, den Effektivverdienst als Kriterium für die Einstufung heranzuziehen. Richtig ist – und da gehen wir sicherlich konform –, die Einstufung ausschließlich an den Anforderungskriterien der einzelnen A-Gruppen vorzunehmen, unabhängig von dem Betrag, der dieser A-Gruppe zugeordnet ist.

Damit steht dann das Tarifgehalt fest. In den Verhandlungen wurde von Arbeitgeberseite gleichzeitig mehrfach betont, dass durch eine entsprechende Einstufung keine Veränderung beim effektiven Bruttoverdienst eintreten kann und darf. Mit anderen Worten heißt dies, dass durch eine notwendige neue Eingruppierung keine Reduzierung des effektiven Verdienstes Platz greifen wird.

Um kurze Stellungnahme darf ich Sie diesbezüglich bitten.

Die Antwort der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden – Landesverband Bayern – vom 20.03.1991 lautet:

„…

den Inhalt Ihres an uns gerichteten Schreibens können wir uneingeschränkt bestätigen.

Ausschlaggebend für die korrekte Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale. Zwischen den Tarifvertragsparteien bestand bei der Einigung über die neue Gehaltsgruppeneinteilung außerdem die einvernehmliche Auffassung, dass bisherige Effektivdienste nicht geschmälert werden dürfen.

…”

Die Beklagte vertrat nunmehr die Auffassung, dass der Kläger neu in Vergütungsgruppe A 8 des Änderungstarifvertrags vom 14.11.1990 (TR 4-10 b 56) eingruppiert sei. Das Tarifgehalt zum 30.04.1991 der Gruppe A 8 betrug DM 3.325,– brutto. Als Ausgleich zum bisherigen Gehalt wurde dem Kläger eine anrechenbare Zulage in Höhe von DM 159,– bezahlt. Mit der Klage verlangte der Kläger Vergütung, nach Gehaltsgruppe A 10.

Mit Teilurteil vom 11.06.1993 hat das Arbeitsgericht Weiden i.d. OPf. der Klage teilweise stattgegeben. Z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge